Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.603/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_603/2013

Urteil vom 18. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn Amt für Justizvollzug,
Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Stationäre therapeutische Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
21. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

 Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X.________ am 14. April 2010
wegen Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB
an.

 Seit Januar 2007 befand sich X.________ in verschiedenen Haft- und
Vollzugsanstalten und ist am 16. Mai 2013 in den Anstalten Thorberg in die
Integrationsabteilung verlegt worden. Die Massnahme endet am 14. Dezember 2014.

B.

 Das Departement des Innern des Kantons Solothurn verfügte am 18. August 2011,
die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen, und deren
Weiterführung, bedingte Entlassung oder Aufhebung innert Jahresfrist zu prüfen.

 X.________ beantragte am 19. November 2012, er sei aus der Massnahme zu
entlassen und zu verpflichten, während der Probezeit sich einer ambulanten
Massnahme zu unterziehen; eventuell seien im Rahmen der stationären Massnahme
Vollzugslockerungen zu prüfen. Das Departement des Innern wies die Anträge am
21. Dezember 2012 ab.

 Die Beschwerde des Betroffenen wies das Obergericht des Kantons Solothurn am
21. Mai 2013 ab.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei aus der
Massnahme zu entlassen; eventuell sei er in den halboffenen Vollzug zu
versetzen.

Erwägungen:

1.

 Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben vom 9. März 2012 ins Recht (act. 2,
Beilage 3).

 Das Schreiben hatte er bereits der Vorinstanz unterbreitet. Inwiefern diese
seine Sachdarstellung willkürlich beurteilt haben sollte, zeigt er nicht auf.
Dasselbe gilt, soweit er sich darin wiederholt auf seine Therapeutin beruft.
Diese äusserte sich zuhanden der Vorinstanz im letzten Verlaufsbericht des
Forensisch-psychiatrischen Dienstes (FPD) vom 16. August 2012. Sein Antrag, sie
solle zur neuesten Entwicklung in der Therapie befragt werden, beschlägt einen
Zeitraum, den die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht mehr berücksichtigen
konnte. Deshalb ist darauf nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG).

2.

 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten vom 17. August 2011 sei
nicht mehr aktuell, und verweist dabei auf neue Erkenntnisse seiner
Therapeutin.

 Diese hatte im Bericht des FPD zusammenfassend festgehalten, dass der
Beschwerdeführer Fortschritte gemacht habe, "diese jedoch im Verhältnis zur
notwendigen intensiven Veränderungsarbeit klein ausfallen". Inwiefern sich bei
dieser Ausgangslage Wesentliches an der Diagnose der Gutachterin verändert
haben sollte, ist nicht ersichtlich.

3.

 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht bereit,
sich wirklich auf eine Therapie zur Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung
und der Pädophilie einzulassen. Sämtliche gruppentherapeutischen Angebote habe
er abgelehnt, die Teilnahme am Sexualstraftäterprogramm sogar strikte. Auch
habe er sich geweigert, in die spezielle therapeutische Abteilung der Anstalten
Thorberg verlegt zu werden (angefochtener Entscheid S. 10 Ziff. 3.4).

 Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, es gebe "keine Verweigerung in
keiner Art und Weise von mir" (Beschwerdeschrift S. 1d). Doch bleibt er den
Nachweis schuldig, welche der erwähnten Therapieformen er in Angriff genommen
habe.

4.

 Der Beschwerdeführer moniert, das Obergericht des Kantons Solothurn habe ihn
am 14. April 2010 wegen bloss versuchter Vergewaltigung schuldig gesprochen.
Das trifft nicht zu. Aus der Urteilsbegründung und dem Dispositiv geht klar
hervor, dass er die Vergewaltigung vollendet hat (6B_710/2010, act. 2, S. 23 f.
Ziff. 2 und S. 38 Ziff. 2a).

5.

 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2013 erfolgte nicht innert
der 30-tägigen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

6.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Borner

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