Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.601/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_601/2013

Urteil vom 19. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis,
Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
Strafkammer, vom 24. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer wirft mehreren bei einer Bank tätigen Personen vor, sie
hätten sich anlässlich einer Generalversammlung über seine Liquidität und über
ihn selber negativ geäussert, womit sie gegen das Bankengesetz und verschiedene
Bestimmungen des StGB verstossen hätten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis nahm das Verfahren am 14. August 2012 nicht anhand mit der Begründung,
aus den Bild- und Tonaufnahmen der Versammlung sei ersichtlich, dass sich kein
Mitglied der Bank einer strafbaren Handlung gegenüber dem Beschwerdeführer
schuldig gemacht habe. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Kantonsgericht Wallis am 24. Mai 2013 ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne ein Rechtsbegehren im
Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG zu stellen. Offensichtlich strebt er eine
Verurteilung der Angeschuldigten an.

2.

 Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine gesetzliche und kann
deshalb nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um eine
Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ist abzuweisen.

3.

 In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

 Der Beschwerdeführer beschränkt sich zur Hauptsache auf Vorwürfe gegen die
Bank und gegen die Justiz, ohne dass er sich mit dem angefochtenen Entscheid
befassen würde. Dies ist unzulässig.

 Auf den angefochtenen Entscheid bezieht sich der Beschwerdeführer nur in den
Ziff. 21, 25 und 27 seiner Eingabe. Darin macht er geltend, die Vorinstanz habe
rund 80 % der angezeigten strafbaren Handlungen ausgeblendet und damit das
Gesamtproblem und die Entstehung nicht verstanden, sich stattdessen nur auf die
Generalversammlung konzentriert und nicht ermitteln können, inwieweit einer der
Angeschuldigten "die Bevölkerung zum Boykott aufgerufen hat" (Beschwerde S. 5/
6). Derart unsubstanziierte Vorwürfe gegen die Vorinstanz reichen als
Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht nicht aus. Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Gesuch um Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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