Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.595/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_595/2013

Urteil vom 22. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Strassenverkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 29. April 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 27.
Januar 2012 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 110.--
bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Am 29. April 2013 trat das
Obergericht auf Revisionsgesuche nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragt dem
Bundesgericht, der Revisionsentscheid und in der Folge die Verurteilung vom 27.
Januar 2012 seien aufzuheben.

 Im vorliegenden Verfahren kann es nur um den Beschluss vom 29. April 2013
gehen. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers unverständlich sind, sich
nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder den Anforderungen von Art.
42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen, ist darauf nicht einzutreten.

 Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden, die entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den
Begründungsanforderungen genügen (vgl. Beschluss S. 3/4 E. 2.1-2.4). Inwieweit
sie willkürlich sein oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen könnten, ist nicht ersichtlich.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

2.

 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben