Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.595/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_595/2013 Urteil vom 22. Juli 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Bundesrichter Schneider, Oberholzer, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzung von Strassenverkehrsregeln, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. April 2013. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 27. Januar 2012 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 110.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Am 29. April 2013 trat das Obergericht auf Revisionsgesuche nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, der Revisionsentscheid und in der Folge die Verurteilung vom 27. Januar 2012 seien aufzuheben. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um den Beschluss vom 29. April 2013 gehen. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers unverständlich sind, sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen genügen (vgl. Beschluss S. 3/4 E. 2.1-2.4). Inwieweit sie willkürlich sein oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Juli 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben