Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.588/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_588/2013

Urteil vom 15. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2.  Y.A.________,
3.  Z.A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Amtsgeheimnisverletzung, falsches Zeugnis
usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 3. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1. Der Beschwerdegegner 2 will anlässlich einer privaten, nicht in seiner
Funktion als Polizist unternommenen Fahrt am 8. Januar 2011 beobachtet haben,
wie der Beschwerdeführer im Gubristtunnel Richtung St. Gallen ein gefährliches
Überholmanöver auf der gesperrten rechten Fahrspur durchführte. Er bestätigte
am 7. Dezember 2011 anlässlich seiner Zeugenbefragung im Rahmen des gegen den
Beschwerdeführer geführten Übertretungsstrafverfahrens, dass seine Partnerin,
die Beschwerdegegnerin 3, als Beifahrerin in seinem Personenwagen mitfuhr und
den Vorfall vom 8. Januar 2011 ebenfalls beobachtete, und dass er diesen
Vorfall vor der Zeugeneinvernahme mit ihr nochmals besprochen hatte. Die
Beschwerdegegnerin 3 gab in der Zeugenbefragung ebenfalls zu Protokoll, den
Vorfall vom 8. Januar 2011 vor der Zeugeneinvernahme nochmals mit dem
Beschwerdegegner 2 besprochen zu haben.
Der Beschwerdeführer erhob am 18. Mai 2012 Strafanzeige gegen den
Beschwerdegegner 2 wegen Amtsgeheimnisverletzung, Amtsmissbrauchs und falschen
Zeugnisses sowie gegen die Beschwerdegegnerin 3 wegen falschen Zeugnisses und
Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung.

1.2. Der angefochtene Beschluss vom 3. Mai 2013 bestätigt, dass das vom
Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 2 und 3
nicht anhand genommen wird. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Es handelt
sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer
Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs.
1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG).

1.3. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach Ziff. 5
von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG wird der Privatklägerschaft ein rechtlich
geschütztes Interesse zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die
Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies verlangt grundsätzlich
vom Privatkläger, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend
gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens ist auf
dieses Erfordernis zu verzichten, weil von der Privatklägerschaft nicht
verlangt werden kann, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend
gemacht hat. Immerhin ist erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht
dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern
auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 138 IV 86 E. 3 S. 87 f.; 138 IV
186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f.; 219 E. 2.4 S. 222 f.; je mit
Hinweisen).
Aus der Eingabe des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren ergibt
sich nicht, welche Zivilforderungen ihm zustehen sollen. Die blosse Behauptung,
der angefochtene Entscheid könne sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche
auswirken (Beschwerde, S. 3), reicht hierfür nicht, weil auch nicht ersichtlich
ist, worin ein Schaden oder ein Nachteil bestehen könnte, aus dem eine mögliche
Zivilforderung resultierte. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

1.4. Obwohl der Beschwerdeführer in der Sache selbst nicht legitimiert ist,
kann er vor Bundesgericht geltend machen, im kantonalen Verfahren in seinen
Parteirechten verletzt worden zu sein. Zu diesen Verfahrensrechten zählen etwa
das Recht, angehört zu werden und Beweisanträge stellen zu können (BGE 120 Ia
157 E. 2a/bb). Unzulässig sind hingegen Rügen, die im Ergebnis auf eine
materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie etwa die
Behauptung, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder
zu wenig differenziert ausgefallen oder die Vorinstanz hätte sich nicht mit
sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt oder die
Parteivorbringen willkürlich gewürdigt (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb; 114 Ia 307 E.
3c; vgl. Urteil 6B_724/2009 vom 23. November 2009 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich in Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht ernsthaft mit seinen Argumenten befasst, und sei
deshalb in Willkür verfallen (Beschwerde, S. 6, 12, 14, 15, 17). Die Rüge lässt
sich nicht von der Prüfung der Sache trennen und läuft auf die materielle
Überprüfung der Angelegenheit hinaus. Auf eine solche hat der Beschwerdeführer
keinen Anspruch.

1.5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66. Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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