Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.584/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_584/2013

Urteil vom 26. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22.
April 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Am 23. August 2012 erteilte die Vormundschaftsbehörde der Beschwerdeführerin
die Weisung, für den Schulbesuch ihres Sohnes besorgt zu sein und ihn in eine
bestimmte Schule zu schicken. Ihr wird vorgeworfen, die Weisung nicht befolgt
zu haben. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte sie am 22. April 2013
im Berufungsverfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer
Busse von Fr. 150.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Die
Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht, das Urteil sei aufzuheben
(Beschwerde S. 3 Ziff. 1).

 In einer Beschwerde ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser das Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 BGG). Diesem Erfordernis genügt die weitschweifige Beschwerde nicht,
da darin einfach dargestellt wird, wie die Beschwerdeführerin die Dinge sieht,
ohne dass sie sich konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt.

 So macht die Beschwerdeführerin geltend, der Vorinstanz sei es im
angefochtenen Entscheid nicht möglich gewesen, die Aufenthaltsorte ihres Sohnes
anzugeben (Beschwerde S. 5 Ziff. 1a). Dies ist für den Ausgang der Sache jedoch
ohne Belang. Die Vorinstanz stellt fest, dass es der Beschwerdeführerin während
der Tatzeit möglich gewesen wäre, mindestens per Natel mit ihrem Sohn Kontakt
aufzunehmen und ihn aufzufordern, die Schule zu besuchen (Entscheid S. 8).
Inwieweit diese ausschlaggebende Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte,
ergibt sich aus der Beschwerde nicht.

 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.

 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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