Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.580/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_580/2013

Urteil vom 10. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 17. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009, 20. April 2010 und 17. Dezember 2010 erhob
Y.________ gegen X.________ Privatstrafklage wegen Verleumdung, eventualiter
übler Nachrede. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________
zweitinstanzlich wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu Fr. 350.--, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl, und
zu einer Busse von Fr. 6'000.--. Vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung sprach
es ihn frei. Es verpflichtete ihn, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 2'500.--
zu bezahlen. Dessen Schadenersatzbegehren verwies es auf den Zivilweg.

 Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Beschwerde zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 X.________ führt seinerseits Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_594/
2013).

2.

2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Beim
Privatkläger wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich verlangt,
dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche
auswirken kann und er die Zivilansprüche im Strafverfahren geltend macht.

 Der Beschwerdeführer legt hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation dar, er
habe die Bestrafung des Beschwerdegegners 2 wegen mehrfacher Verleumdung
beantragt, sich als Privatkläger konstituiert und Zivilansprüche gestellt. Die
Vorinstanz erkläre den Beschwerdegegner 2 wegen mehrfacher übler Nachrede
schuldig, spreche ihn jedoch vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung frei. Damit
habe er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des für ihn
nachteiligen Urteils.

 Der Beschwerdeführer beantragte im kantonalen Verfahren - neben
Prozessentschädigungen - Schadenersatz von Fr. 3'389.-- für Erwerbsausfall und
Genugtuung von Fr. 2'500.--. Weil er seinen Erwerbsausfall nicht belegte, wurde
das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuung wurde ihm
im geforderten Betrag zugesprochen (Urteil S. 3 f., 31 f., 34 f.;
erstinstanzliches Urteil S. 2, 43 f., 46 f.). Es ist weder dargelegt noch
ersichtlich, dass bzw. inwiefern eine andere rechtliche Würdigung der Taten
seine Zivilansprüche beeinflussen könnte (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Folglich
ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht beschwert.

2.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Strafantragsrecht als
solches sei beeinträchtigt worden (siehe Urteile 6B_413/2013 vom 3. Juni 2013
E. 3 und 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.3; je mit Hinweis). Somit kann er
auch aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG nichts für seine Beschwerdebefugnis
ableiten.

2.3. Ebenso wenig ist er nach der "Star-Praxis" zur Beschwerde legitimiert. Er
rügt keine Verletzung von Verfahrensrechten, sondern kritisiert den Entscheid
in der Sache (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je
mit Hinweisen).

3.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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