Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.57/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_57/2013

Urteil vom 23. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marcia Stucki,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 7. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.

 X.________ parkierte am 1. Februar 2011 einen Personenwagen am Parkweg in
Basel ausserhalb von markierten Parkfeldern. Am 10. Mai 2011 und 21. Juni 2011
stellte er ein Auto unweit davon auf der St. Jakobs-Strasse ab. Dort habe er,
so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, den Verkehr behindert.

B.

 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach X.________ mit Strafbefehlen vom 14.
Juli 2011 und 15. August 2011 der mehrfachen einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig. Sie bestrafte ihn mit Bussen von Fr. 240.-- und Fr.
250.--. Gegen diese Strafbefehle erhob X.________ Einsprache.

 Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, verurteilte
X.________ am 8. November 2011 wegen mehrfacher einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--.

 Die Berufung von X.________ wies das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt am 7. Dezember 2012 ab.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei aufzuheben, und er
sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.

 Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel, soweit der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verlangt.
Anfechtungsobjekt bildet einzig das kantonal letztinstanzliche Urteil der
Vorinstanz vom 7. Dezember 2012 (Art. 80 Abs. 1 BGG).

 Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 4. März 2013.
Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art.
100 Abs. 1 BGG). Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu
enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung innert
Nachfrist ist nur auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
vorgesehen (Art. 43 BGG). Im Übrigen hat das Nachreichen einer ergänzenden
Begründung ausserhalb einer Replik innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen
(Urteil 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Der vorinstanzliche
Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2012 zu. Die 30-tägige
Frist zur Einreichung der Beschwerde endete am 28. Januar 2013 (Art. 46 Abs. 1
lit. c BGG). Die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers ist verspätet.

2.

2.1. Betreffend den Vorfall vom 1. Februar 2011 ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer am Parkweg auf der Höhe der Einfahrt zu einem Parkhaus
ausserhalb von blau markierten Feldern ein Fahrzeug abstellte (vgl.
vorinstanzliche Akten Band 2, act. 59, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 14. Juli 2011, und act. 54). Der Beschwerdeführer will dort
erlaubterweise parkiert haben (Beschwerde S. 9 f.).

2.2. Die Vorinstanz verweist auf Art. 79 Abs. 1 der Signalisationsverordnung
vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21). Danach können überall dort, wo in
Ergänzung zu Signalen eine bestimmte Parkordnung geschaffen werden soll,
Parkfelder markiert werden. Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge
nur innerhalb dieser Parkfelder parkiert werden (Art. 79 Abs. 1ter SSV).
Gestützt auf diese Bestimmungen wie auch auf Art. 48 Abs. 2 SSV gelangt die
Vorinstanz zum Schluss, dass die am Parkweg signalisierte Blaue Zone die
Modalitäten des Parkierens regelt und nichts an der Parkordnung ändert. Wie das
Verbot von Art. 79 Abs. 1ter SSV räumlich einzugrenzen sei, könne unter Hinweis
auf BGE 101 IV 87 offengelassen werden. Der Beschwerdeführer habe sein Auto
unmittelbar vor einem markierten Feld abgestellt, was vom Verbot erfasst werde
(Entscheid S. 4 f.). Damit folgt die Vorinstanz der Auffassung des
Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt.

 Auf diese überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Es
leuchtet nicht ein, inwiefern das Hinweissignal (Blaue Zone) und das vom
Beschwerdeführer erwähnte Bauelement relevant sein sollten. Ebenso
unmassgeblich ist, dass "nicht anschliessend zum Parkfeld" (mithin unmittelbar
vor der Markierung) parkiert werden kann (Beschwerde S. 9 f.). Die Vorinstanz
geht zu Recht davon aus, dass das durch die vorhandenen und erkennbaren
Parkfelder bestimmte Verbot im Anschluss an die Parkfelder weiterwirkte,
respektive bereits vor der blau gekennzeichneten Fläche bestand. Die
Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
Ziff. 1 SVG ist bundesrechtskonform.

3.

3.1. Betreffend das Parkieren auf der St. Jakobs-Strasse in Basel ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 sein Fahrzeug etwa auf
der Höhe der Raiffeisenbank abstellte. Die Fahrbahn weist dort einen Spurabbau
von zwei auf eine Fahrspur auf (vgl. vorinstanzliche Akten Band 2, act. 59,
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Juli 2011, act. 8 und
act. 28 ff.). Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni
2011 an der gleichen Strasse auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 30 parkierte
(vgl. vorinstanzliche Akten Band 1, act. 16, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 15. August 2011, und act. 7 f.).

3.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die St. Jakobs-Strasse
sei eine gerade und ebene Nebenstrasse. Dort, wo er am 10. Mai 2011 parkiert
habe, weise die Strasse keine Einspurstrecke auf. Es sei "konstruiert und
willkürlich (...), nun wieder nicht von einer effektiven Einspurstrecke
auszugehen (...)." Für eine Verurteilung fehle die gesetzliche Grundlage. Am
fraglichen Ort sei die Strasse ca. 10 m breit. Ein Parkverbot sei nicht
vorhanden. Durch das Parkieren sei kein erhebliches Hindernis geschaffen
worden. Ebenso wenig bestehe auf der rechten Seite zwischen Gartenstrasse und
Peter Merian-Strasse, wo er am 21. Juni 2011 sein Auto abstellte, ein Verbot.
Die an anderen Orten signalisierten Parkverbote deuteten darauf hin, dass an
der besagten Stelle das Parkieren erlaubt sei. Auch hier habe er kein
erhebliches Hindernis geschaffen (Beschwerde S. 2 ff.).

3.3. Nach Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder
aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Das
Parkieren ist nach dieser Bestimmung verboten, wenn dadurch ein erhebliches
Hindernis geschaffen wird, das selbst bei zuzumutender Aufmerksamkeit der
anderen Strassenbenützer zu Unfällen führen kann. Ein Parkverbot besteht auch,
wenn Dritte durch das abgestellte Fahrzeug in besonderem Masse gehindert
werden, ihren Weg fortzusetzen (BGE 117 IV 507 E. 2b S. 508 f. mit Hinweisen).
Nicht erforderlich ist, dass die Unfallgefahr eine konkrete sei oder das
aufgestellte Fahrzeug tatsächlich jemanden in unzumutbarer Weise an der
Fortsetzung seines Weges hindere. Die abstrakte Gefährdung des Verkehrs genügt
(BGE 112 IV 94 E. 3a S. 99 mit Hinweisen). Die durch den Verordnungsgeber
ausgesprochenen Verbote (vgl. Art. 18 ff. der Verkehrsregelnverordnung vom 13.
November 1962 [VRV; SR 741.11]) sind punktuelle Konkretisierungen der
allgemeinen Regel in Art. 37 Abs. 2 SVG, mit denen die wichtigsten Fälle
enumerativ eingefangen sind (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundlagen, Verkehrszulassung
und Verkehrsregeln, 2002, N. 798).

3.4. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer an der St.
Jakobs-Strasse verkehrsbehindernd parkiert und die Verkehrsregel von Art. 37
Abs. 2 SVG verletzt hat, trifft zu. Soweit der Beschwerdeführer sich überhaupt
argumentativ mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt (Art. 42 Abs.
2 BGG), sind seine Ausführungen teilweise unzulässig, gehen an der Sache vorbei
und sind im Übrigen unbegründet.

3.4.1. Die St. Jakobs-Strasse ist vom Aeschenplatz kommend in Richtung
Christoph-Merian-Park zu Beginn zweispurig. Auf der linken Fahrspur verlaufen
die Geleise der Strassenbahn. Abweispfeile kündigen an, dass der linke
Fahrstreifen (infolge einer Fahrbahnreduktion zugunsten der Strassenbahn) nach
rechts zu verlassen ist. Bereits ab der Kreuzung mit der Gartenstrasse verläuft
die St. Jakobs-Strasse nunmehr einspurig. Das am 10. Mai 2011 abgestellte
Fahrzeug am rechten Strassenrand befand sich innerhalb des Abbaus der
Fahrspuren. Es behinderte dadurch zweifelsohne sowohl die Verkehrsteilnehmer
auf der rechten Fahrbahn wie auch jene, die den linken Fahrstreifen zu
verlassen hatten. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen schuf
der Beschwerdeführer auf einer meist stark befahrenen Strasse ein Hindernis,
das einen flüssigen Verkehr stark beeinträchtigt und bei starkem
Verkehrsaufkommen zeitweilig zu einer Blockierung des Auto- und Tramverkehrs
sowie zu Stau führen kann. Es bestand eine deutlich erhöhte (abstrakte)
Unfallgefahr (Entscheid S. 6). Das abgestellte Fahrzeug zwang viele
Verkehrsteilnehmer zu einem (erneuten) Spurwechsel nach links, welche Fahrbahn
bereits nach rund 22 m endete. Dabei mussten sie das Raumprofil der in kurzen
Abständen verkehrenden Strassenbahn befahren (Entscheid S. 7 in Verbindung mit
dem erstinstanzlichen Urteil S. 4). Die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 SVG
sind damit erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer behaupten sollte, kein
Hindernis geschaffen zu haben (Beschwerde S. 6), entfernt er sich in
unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs.
1 BGG). Eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) macht er nicht geltend.
Ebenso unzulässig und unbehelflich ist der Hinweis, die Strasse sei an der
besagten Stelle "noch ca. 10 m einspurig breit", bevor sie sich auf ca. 3.5 m
verenge (Beschwerde S. 8). Es ist unklar, was der Beschwerdeführer damit meint.
Sollte er damit den rund 6 m breiten Abstand vom rechten Strassenrand zur
Sperrfläche vor Augen haben, ist seine Behauptung offensichtlich unzutreffend.
Behauptete er, die St. Jakobs-Strasse sei insgesamt ca. 10 m breit, so ist
nicht erkennbar, inwiefern die Breite der Gegenfahrbahn hier relevant sein
sollte.

 Im Übrigen geht die Argumentation des Beschwerdeführers an der Sache vorbei.
Die Vorinstanz verkennt nicht, dass die St. Jakobs-Strasse an der fraglichen
Stelle keine Einspurpfeile aufweist. Der Vorhalt, "in dieser kritischen
Verkehrshektik (...) (sei) absichtlich auf eine Einspurstrecke verzichtet"
worden (Beschwerde S. 8), ist nicht nachvollziehbar. Soweit der
Beschwerdeführer sinngemäss eine fehlende gesetzliche Grundlage beanstandet
(Beschwerde S. 7 f.), ist die Rüge unbegründet (vgl. zum Grundsatz der
Legalität BGE 138 IV 13 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art.
18 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ist (mangels
Einspurstrecke) nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht
einschlägig, das inkriminierte Verhalten jedoch unter Art. 37 Abs. 2 SVG zu
subsumieren.

 Die Vorinstanz trifft keine Feststellungen darüber, ob die besagte Strasse
eine Haupt- oder Nebenstrasse im Sinne von Art. 1 Abs. 7 und 8 SSV ist. Der
Beschwerdeführer rügt nicht eine unvollständige Erhebung des Sachverhalts. Mit
Blick auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung konnte die Qualifikation
offenbleiben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers findet Art. 37 Abs. 2
SVG auch auf Nebenstrassen Anwendung. Zu prüfen ist auch hier, ob ein
erhebliches und nach Art. 37 Abs. 2 SVG relevantes Hindernis geschaffen wird
(vgl. etwa Urteil 6S.193/2003 vom 12. August 2003). Für seinen gegenteiligen
Standpunkt vermag der Beschwerdeführer aus BGE 97 II 161 nichts abzuleiten.
Auch wird ihm nicht etwa zur Last gelegt, nicht genügend Platz für das Kreuzen
zweier Motorwagen gelassen zu haben (ein solches Parkieren ist auf einer
Hauptstrasse innerorts untersagt, vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. c VRV).

 Offenbleiben durfte auch, wie sich die entsprechende Signalisation an anderen
Orten an und in der Nähe der St. Jakobs-Strasse präsentierte. Der sinngemäss
angerufene Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB dringt nicht durch.
Einerseits stellt die Vorinstanz nicht fest, dass der Beschwerdeführer die
Widerrechtlichkeit des Parkierens verkannt hätte. Vielmehr attestiert sie ihm
ein uneinsichtiges Verhalten. Andererseits liegt nach Art. 21 StGB ein
Verbotsirrtum nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für
straflos hält, sondern nur, wenn er nicht weiss und nicht wissen kann, dass er
sich rechtswidrig verhält. Wer wie der Beschwerdeführer die Fahrbahn blockiert,
kann schwerlich behaupten, er sei von einer "Parknische" ausgegangen. Selbst
wenn der Beschwerdeführer aber, was nicht festgestellt wurde, ein zulässiges
Parkieren angenommen hätte, wäre der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen.

3.4.2. Am 21. Juni 2011 stellte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen an
der St. Jakobs-Strasse zwischen Gartenstrasse und Peter-Merian-Strasse ab. Die
St. Jakobs-Strasse ist an besagter Stelle in Richtung Christoph-Merian-Park
einspurig. In der Mitte der Strasse, abgegrenzt durch Leitlinien, verlaufen die
Geleise der Strassenbahn. Nach den erstinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen, auf welche die Vorinstanz verweist, mussten die
anderen Verkehrsteilnehmer das abgestellte Fahrzeug linksseitig passieren und
zu diesem Zweck die Geleise der Strassenbahn befahren. Dadurch wurde der
Tramverkehr zeitweise blockiert. Es entstanden aufgrund des hohen
Verkehrsaufkommens Verzögerungen und ein (fotografisch dokumentierter)
Rückstau, was die Unfallgefahr erhöhte (Entscheid S. 7 in Verbindung mit dem
erstinstanzlichen Urteil S. 5). Der Beschwerdeführer zwang alle hinter ihm
herannahenden Fahrzeuge, auf das Tramgeleise auszuweichen. Eine
rechtserhebliche Behinderung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG kann damit bejaht
werden (vgl. Urteil 6S.241/1992 vom 18. November 1992).

 Soweit der Beschwerdeführer wiederum in unzulässiger Weise vom verbindlichen
Sachverhalt der Vorinstanz abweicht, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen
werden (E. 3.4.1 hievor). Entsprechendes gilt für die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift betreffend die Signalisation an anderen Orten, die
Qualifikation als Nebenstrasse sowie der behauptete Irrtum (wobei zum Letzteren
anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2011 bereits über die
Verzeigung betreffend den Vorfall vom 10. Mai 2011 orientiert war). Im Übrigen
scheint der Beschwerdeführer auch hier zu verkennen, dass ihm nicht zur Last
gelegt wird, sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle abgestellt zu
haben. Der Hinweis, sein Auto sei aus einer Distanz von 250 m erkennbar
gewesen, ändert nichts an der festgestellten Behinderung. Auch kommt der
Behauptung, gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. d VRV (gemeint: Art. 18 Abs. 2
lit. d VRV) sei ein Parkieren 5 m nach Strassenverzweigungen erlaubt, keinerlei
Relevanz zu. Es erübrigt sich, näher darauf einzugehen.

3.4.3. Die Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG im Zusammenhang mit dem
Parkieren an der St. Jakobs-Strasse ist bundesrechtskonform.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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