Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.576/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_576/2013

Urteil vom 22. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410
Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 4. Juni 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Juni
2013 im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher, teilweise
versuchter Erpressung, sexueller Handlungen mit Kindern und weiterer Delikte zu
einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu drei
früheren Urteilen aus Italien, sowie einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu
je Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 100.--.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss,
die Freiheitsstrafe sei herabzusetzen.

2.
Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde mit seinen persönlichen
Verhältnissen. Die Vorinstanz hat sich insoweit geäussert, worauf in Anwendung
von Art. 109 BGG verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 36/37 E. 5). Es ist
nicht ersichtlich, dass sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte.

3.
Der Beschwerdeführer möchte anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe eine
Suchtbehandlung bzw. die Verbüssung der Strafe mittels Electronic Monitoring
(act. 5 Ziff. 10). Indessen stellt die Vorinstanz gestützt auf einen Gutachter
fest, dass die Voraussetzungen für eine Massnahme nicht vorliegen (Urteil S. 34
/35 E. 2). Was an dieser Schlussfolgerung gegen das Recht verstossen könnte,
ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Da es bei einer Freiheitsstrafe von 4 ½
Jahren bleibt, kommt auch die Vollzugsform des Electronic Monitoring von
vornherein nicht in Betracht.

4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem
Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung Rechnung zu tragen (Art.
65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben