Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.576/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_576/2013 Urteil vom 22. August 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug usw.), Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Juni 2013. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter Erpressung, sexueller Handlungen mit Kindern und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu drei früheren Urteilen aus Italien, sowie einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 100.--. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Freiheitsstrafe sei herabzusetzen. 2. Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde mit seinen persönlichen Verhältnissen. Die Vorinstanz hat sich insoweit geäussert, worauf in Anwendung von Art. 109 BGG verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 36/37 E. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte. 3. Der Beschwerdeführer möchte anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe eine Suchtbehandlung bzw. die Verbüssung der Strafe mittels Electronic Monitoring (act. 5 Ziff. 10). Indessen stellt die Vorinstanz gestützt auf einen Gutachter fest, dass die Voraussetzungen für eine Massnahme nicht vorliegen (Urteil S. 34 /35 E. 2). Was an dieser Schlussfolgerung gegen das Recht verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Da es bei einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren bleibt, kommt auch die Vollzugsform des Electronic Monitoring von vornherein nicht in Betracht. 4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. August 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: C. Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben