Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.574/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_574/2013

Urteil vom 11. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Detlev F.H. Gudat,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintreten auf Einsprache (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 26. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2013 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 4. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
einzuzahlen. Er nahm die Verfügung am 26. Juni 2013 entgegen.

 Am 11. Juli 2013, und somit verspätet, beantragte der Beschwerdeführer eine
Herabsetzung des Kostenvorschusses, da dieser angesichts der in Frage stehenden
Busse unverhältnismässig sei (act. 9).

 Das Gesuch wurde mit Schreiben vom 16. Juli 2013 und einer entsprechenden
Rechtsbelehrung abgewiesen (act. 10). Gleichzeitig setzte das Bundesgericht dem
Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare
Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 16. August 2013 an, ansonsten
auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

 In der Folge erhielt das Bundesgericht keinen Rückschein für die zweite
Verfügung. Die Sendung konnte gemäss den Nachforschungen der Post denn auch nur
bis zur Schweizerischen Grenze verfolgt werden. Weil sie unterwegs verloren
gegangen sein könnte, stellte das Bundesgericht die Verfügung vom 16. Juli 2013
mit einem Begleitbrief vom 7. Oktober 2013 ein zweites Mal zu. Der Ablauf der
Frist wurde neu auf den 21. Oktober 2013 festgesetzt (act. 12). Diese Sendung
hat der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2013 erhalten.

 Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf
die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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