Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.56/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_56/2013

Urteil vom 14. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich,
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Thomas Lüthy,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Obergericht des Kantons Zürich am
22. November 2012 auf eine kantonale Beschwerde gegen eine
Einstellungsverfügung nicht eintrat, weil sie verspätet war. Da sich die
Vorinstanz materiell mit der Angelegenheit nicht befasste, sind die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sache unzulässig.

Die Vorinstanz stellt fest, gemäss Sendeverfolgung sei die
Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer am 10. April 2012 zugestellt worden
(angefochtener Entscheid S. 4 E. 2.2). Dieser macht geltend, die Verfügung habe
ihn nicht erreicht, was sich daraus ergebe, dass die Unterschrift, mit der der
Empfang quittiert wurde, nicht von ihm stamme (Beschwerde S. 2 oben).

Gemäss der Sendeverfolgung, auf die sich die Vorinstanz stützt, gelangte die
eingeschrieben versandte Einstellungsverfügung am 10. April 2012 ins Postfach
des Beschwerdeführers in Rapperswil, und in der Folge wurde sie noch am selben
Tag, um 09.02 Uhr, am Schalter zugestellt (KA act. 12). Es ist nicht
ersichtlich, dass und inwieweit es bei der Zustellung zu Unregelmässigkeiten
gekommen und die Verfügung einer zur Entgegennahme unbefugten Person
ausgehändigt worden sein könnte. Auch der Beschwerde, in welcher sich keine
Hinweise auf Unregelmässigkeiten finden, ist nicht zu entnehmen, dass die
Annahme der Vorinstanz, die Einstellungsverfügung sei am 10. April 2012 korrekt
zugestellt worden, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seine Angabe, er sei mittellos, ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die
Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung
auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn