Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.569/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_569/2013

Urteil vom 24. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 16. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. 
Der Vertreter des Beschwerdeführers, der nicht Anwalt im Sinne von Art. 40 Abs.
1 BGG ist, reichte am 14. Juni 2013 beim Bundesgericht (Eingang am 19. Juni
2013) im Namen des Beschwerdeführers eine Beschwerde in Strafsachen ein, die
sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2013
richtet.

Am 20. Juni 2013 wurde der Vertreter auf die Regelung von Art. 40 Abs. 1 BGG
aufmerksam gemacht, wonach Parteien in Strafsachen nur durch zugelassene
Anwälte vertreten werden dürfen. Es wurde ihm eine Frist angesetzt bis zum 3.
Juli 2013, den Mangel zu beheben und die Eingabe durch den Beschwerdeführer
persönlich unterzeichnen zu lassen, ansonsten sie unbeachtet bleibe (act. 5).

Am 1. Juli 2013 ersuchte der Vertreter um eine Fristverlängerung von drei
Wochen, da die Beschwerde nachträglich durch einen am Internationalen
Gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt aus Den Haag unterzeichnet eingereicht
werde (act. 6).

Am 4. Juli 2013 wurde die Frist antragsgemäss und letztmals bis zum 16. August
2013 erstreckt. Der Vertreter wurde nochmals auf die Rechtslage und darauf
aufmerksam gemacht, dass sich ein Anwalt innert der verlängerten Frist durch
eine Vollmacht des Beschwerdeführers auszuweisen habe, ansonsten die Beschwerde
unbeachtet bleibe (act. 7). Gleichzeitig wurde er aufgefordert, dem
Bundesgericht innert derselben Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
einzuzahlen (act. 8).

Da der Kostenvorschuss innert der Frist nicht einging, wurde mit Verfügung vom
22. August 2013 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare
Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt bis zum 6. September 2013,
ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Am 5. September 2013 reichte der Vertreter dem Bundesgericht (Posteingang 9.
September 2013) ein Schreiben vom gleichen Datum ein, welches er an das
Bundesamt für Justiz gerichtet hatte (act. 14). Darin führte er unter anderem
aus, er gedenke, den Forderungen des Bundesgerichts Genüge zu tun, gehe
indessen davon aus, dass das Gericht "erst nach Erledigung der aufgezeigten
Erfordernisse in die Sache eintritt, andererseits das Verfahren ohne
schriftliche Rücknahme des Rechtsmittels anhängig bleibt". Er stellte
"vorsorglich die Bitte, ... das Verfahren etwa ein halbes Jahr ruhen zu lassen,
bis diesseits einige Fragen geklärt sind" (act. 15).

Wie dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 22. August 2013 mitgeteilt wurde,
ist die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht mehr erstreckbar.
Folglich kann dem neuen Fristerstreckungsgesuch nicht entsprochen werden, zumal
auch nicht ersichtlich ist, welche Fragen in Bezug auf Vollmacht und
Kostenvorschuss noch zu klären sein könnten. Sollten sich die noch offenen
Fragen auf den Gegenstand der Beschwerde selber beziehen, wäre darauf
hinzuweisen, dass Beschwerdefristen gesetzliche sind, die auch beim
nachträglichen Beizug eines Rechtsanwalts nicht erstreckt werden können (Art.
47 Abs. 1 BGG).

Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf die
Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 
Da der Vertreter die Eingabe einreichte, ohne sich über die Bevollmächtigung
durch den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren auszuweisen,
sind die Gerichtskosten dem Vertreter aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers
auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben