Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.568/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_568/2013

Urteil vom 13. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
2. Y.________, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfacher Betrug; Willkür, rechtliches Gehör; Zivilforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 23. April 2013.

Sachverhalt:

A.

 Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A.________ am 5. März 2010 wegen
Betrugs, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr.
160.--. Es verpflichtete ihn, in solidarischer Haftung mit B.________,
C.________ und D.________, zur Zahlung von Fr. 586'000.-- zuzüglich Zins an
Y.________. A.________ und die Staatsanwaltschaft appellierten gegen dieses
Urteil.

B.

 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 23. April 2013
das erstinstanzliche Urteil. Auf die Appellation der Staatsanwaltschaft trat es
nicht ein.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
C.________ ersah aus einem Schreiben der X.________-Bank an Y.________, der
vorübergehend bei ihm wohnte, dass dieser über ein Vermögen von rund Fr.
850'000.-- verfügte. Da er an dieses Geld herankommen wollte, vertraute er
seine Erkenntnis B.________ an, der sich seinerseits mit A.________ in
Verbindung setzte, welcher bei einer Bank arbeitete und sich im Zahlungsverkehr
auskannte. Dieser wandte sich an den ihm im Zusammenhang mit
Immobiliengeschäften bekannten D.________. A.________, B.________, C.________
und D.________ veranlassten zwischen September 2004 und Januar 2005 durch
Vorlage gefälschter Zahlungsaufträge an die X.________-Bank betreffend ein
angebliches Immobiliengeschäft drei Überweisungen in der Höhe von total Fr.
586'000.-- vom Bankkonto von Y.________ zugunsten zweier Konten von D.________.
In einem vierten Fall (Zahlungsauftrag vom 16. Februar 2005 über Fr.
204'680.--) blieb es beim Versuch. Von den Fr. 586'000.-- gelangten mindestens
Fr. 55'000.-- per Überweisung von D.________ und A.________ zu C.________ und
mindestens Fr. 88'600.-- zu B.________. Mindestens Fr. 131'400.-- flossen an
A.________.

C.

 A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom
23. April 2013 aufzuheben, ihn vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs
freizusprechen und die Zivilforderung von Y.________ abzuweisen. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz gehe willkürlich von
einem gemeinsamen Tatentschluss aus und bejahe zu Unrecht eine Mittäterschaft.
Sie hätten nur Möglichkeiten diskutiert, ohne einen Tatplan zu fassen. Er habe
nicht geglaubt, dass ein Bezug von Geld ab einem fremden Konto möglich sei, und
habe dies allen erklärt. Er habe daher angenommen, dass nichts unternommen
würde. Ab diesem Zeitpunkt habe er keine Kontrolle mehr über die Geschehnisse
gehabt. Er sei auch nicht eingeweiht worden. D.________ habe ihm ohne seinen
Willen Geld auf sein Konto überwiesen.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum
Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Dem Grundsatz in dubio
pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124
IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe angegeben, sich Anfang
September 2004 mit B.________ und C.________ getroffen zu haben. Dabei sei die
Frage diskutiert worden, ob es möglich wäre, von einem Bankkonto ohne Kenntnis
des Berechtigten Geld zu beziehen. Unbestritten sei auch, dass er in der Folge
den Kontakt mit D.________ hergestellt habe, welcher ihm versichert habe, er
kenne genügend Leute, die das Vorhaben bewerkstelligen könnten. Er habe zudem
eingestanden, durch B.________ die für die Umsetzung nötigen Unterlagen
(Fotokopie eines Personalausweises, einen Kontoauszug und Zahlungsaufträge des
Beschwerdegegners 2) beschafft zu haben. Später seien bei ihm nach eigenen
Angaben hohe Zahlungen von D.________ eingegangen, welche er zum Teil an
B.________ und C.________ weitergeleitet habe. Der Beschwerdeführer sei der
Mittelsmann zwischen B.________ und C.________, welche die Sache angeschoben
hätten, und D.________ gewesen, der als Immobilienfachmann über das nötige
Know-how sowie die erforderliche Tarnung verfügt und als ausführendes Mitglied
der Gruppe fungiert habe. Nicht plausibel sei, dass D.________ mehr Geld als
unbedingt nötig bzw. mehr als vereinbart an die anderen abgegeben habe. Dem
Beschwerdeführer sei nicht primär die Höhe der Zahlungen von D.________
unangenehm gewesen, sondern vielmehr die Tatsache, dass das Geld über die
Banken und nicht in bar transferiert wurde, weil sich dadurch die Gefahr,
entdeckt zu werden, erhöhte. Damit erkläre sich auch, warum er D.________
wiederholt darum bat, von künftigen Banküberweisungen abzusehen (Urteil E.
3.1.1 S. 6 ff.).

1.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
nicht auseinander. Er legt namentlich nicht dar, inwiefern diese an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leiden könnte. Er beschränkt sich
vielmehr darauf, seine eigene Sicht der Geschehnisse darzulegen, ohne hierzu
auf die verfügbaren Beweise einzugehen. Seine Einwände erschöpfen sich in einer
unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Die
Vorinstanz geht gestützt auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen
zutreffend von einem mittäterschaftlichen Handeln aus (vgl. BGE 135 IV 152 E.
2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Täuschung sei nicht arglistig gewesen. Die
involvierten Banken hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen im
Zahlungsverkehr nicht beachtet. Eine einzige telefonische Rückversicherung der
X.________-Bank beim Beschwerdegegner 2 hätte genügt, um den Irrtum zu
bemerken. Auch die Empfängerbanken hätten den Irrtum beheben können, wenn sie
nachgefragt und einen Nachweis des angegebenen Grundes für den Geldeingang
verlangt hätten. Die Bank müsse Abklärungen treffen, wenn ein "stilles" Konto
plötzlich leergeräumt und auf einem bis dato normale Eingänge verzeichnenden
Konto plötzlich grosse Summen eingingen. Gerade Geldinstitute seien aufgerufen,
ihren Beitrag zur Verbrechensprävention zu leisten, wozu auch die Einhaltung
der elementaren Vorsichtsmassnahmen gehöre.

2.2.

2.2.1. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.

2.2.2. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.
Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander
abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst
eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten
Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein
oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen
(zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die jeweilige Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Namentlich ist
auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit
beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder
Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum
imstande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Auf der anderen
Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des
Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken
beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft.
Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit
des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S.
80 f. mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Verkehr mit Banken, d.h.
auch bei Banken ist nicht ein derart hoher Massstab anzulegen, dass diese alle
erdenklichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen haben (vgl. Urteil 6B_12/2010 vom
17. Juni 2010 E. 7.5.1).

2.3. Die Vorinstanz legt dar, dass die Täter die Angestellten der
X.________-Bank durch die Vorlage von Zahlungsaufträgen täuschten, welche die
gefälschte Unterschrift des Beschwerdegegners 2 trugen. Hinzu kämen diverse
weitere Kniffe. So sei das Ganze als Immobilientransaktion (mit entsprechenden
Zahlungsvermerken) getarnt gewesen, was für die Banken angesichts der Tätigkeit
von D.________ im Immobiliengeschäft trotz der Höhe der Zahlungen unauffällig
gewesen sei. Dies umso mehr, als - wie den Angeklagten aufgrund des
Kontoauszugs bekannt gewesen sei - kurz zuvor ein Freizügigkeitsguthaben der
Pensionskasse von Fr. 800'000.-- auf dem Konto des Beschwerdegegners 2
eingegangen sei. Sodann hätten diese kurz vor den Transaktionen unter dem Namen
des Kontoinhabers telefonisch Zahlungsaufträge bestellt. Ferner hätten sie die
Zahlungen in mehrere kleinere, für Immobiliengeschäfte unauffälligere Tranchen
unterteilt und in Abständen von mehreren Monaten auf verschiedene Bankkonten
von D.________ überwiesen. Auch hätten sie gezielt den Jahresabschluss
abgewartet. D.________ selber habe die fehlende Nachfrage der Banken damit
begründet, dass er ein guter Kunde gewesen sei. Gleichzeitig habe C.________
den Beschwerdegegner 2 während der gesamten Transaktionen von der Überprüfung
seines Kontostandes abgehalten, indem er die von der X.________-Bank versandten
Kontoauszüge an sich genommen habe. Der Beschwerdeführer habe die Zweifel der
Bankangestellten an der Rechtmässigkeit der Zahlung mit der Erklärung
zerstreut, es handle sich um eine Vermittlerprovision. D.________ habe dies
durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung noch plausibler erscheinen lassen
(Urteil E. 3.2.2 S. 12 f.). Angesichts dieser Machenschaften ist Arglist
klarerweise zu bejahen und eine Opfermitverantwortung der X.________-Bank zu
verneinen.

2.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er sich auf das
Geldwäschereigesetz und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen beruft.
Diese sehen zum Teil erhöhte Sorgfaltspflichten vor, indem sie Banken und
andere Finanzintermediäre verpflichten, die wirtschaftlichen Hintergründe und
den Zweck von gewissen Transaktionen abzuklären (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes
vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der
Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor [Geldwäschereigesetz; SR 955.0] sowie
Art. 8, 12 und 17 der im Tatzeitpunkt geltenden Verordnung der Eidgenössischen
Bankenkommission vom 18. Dezember 2002 zur Verhinderung von Geldwäscherei [EBK
Geldwäschereiverordnung; AS 2003 554 ff.]). Die Geldwäschereibestimmungen gehen
über die minimalen Sorgfaltspflichten hinaus, wie sie von einem Betrugsopfer
als Voraussetzung für die Annahme von Arglist verlangt werden. Soweit sie die
Ermittlung von Vermögenswerten verbrecherischer Herkunft auf dem Bankkonto des
Bankkunden bezwecken, können die zusätzlichen Abklärungen u.U. auch nach
Ausführung der Transaktion vorgenommen werden (vgl. dazu BGE 136 IV 188 E. 6.2
und 6.3). Hingegen dienen sie weder dem Schutz der Bank oder des Bankkunden vor
Betrügereien durch falsche Zahlungsaufträge eines nicht ermächtigten Dritten
noch sollen sie Täter solcher Betrügereien vor einer Strafverfolgung bewahren,
indem sich diese auf die Opfermitverantwortung berufen können. Offenbleiben
kann, ob die involvierten Banken die ihnen in den Geldwäschereibestimmungen
auferlegten Sorgfaltspflichten in jeder Hinsicht beachtet haben. Die Vorinstanz
weist zutreffend darauf hin, dass der X.________-Bank jedenfalls keine grobe
Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann (Urteil S. 13).

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 146 StGB und des
Akkusationsprinzips. Ein Schaden sei nicht beim Beschwerdegegner 2, sondern der
X.________-Bank eingetreten. Die Zahlungen der X.________-Bank auf das Konto
von D.________ seien mit deren eigenen Mitteln erfolgt. Erst in einem zweiten
Schritt habe die Bank eine Abbuchung desselben Betrags auf dem Guthabenkonto
des Beschwerdegegners 2 vorgenommen. Die Bank könne gestützt auf eine
entsprechende AGB-Klausel den Schaden auf den Kunden überwälzen. Darin liege
jedoch kein unmittelbarer, mit der Täuschungshandlung im Zusammenhang stehender
Schaden des Bankkunden im Sinne von Art. 146 StGB. Zivilrechtlich sei zudem
keineswegs erstellt, dass die Schadensüberwälzung durch die X.________-Bank
rechtmässig erfolgt sei. Er habe sich nicht des Betrugs zum Nachteil des
Beschwerdegegners 2 strafbar gemacht. Da ein Betrug zum Nachteil der
X.________-Bank nicht angeklagt sei, scheitere eine Verurteilung am
Anklagegrundsatz.

3.2. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass der Irrende gemäss Art. 146 Abs. 1
StGB über sein eigenes Vermögen oder dasjenige eines Dritten verfügen kann
(vgl. BGE 126 IV 113 E. 3a). Für die rechtliche Qualifikation des Verhaltens
des Beschwerdeführers als Betrug ist unerheblich, ob der Schaden beim
Verfügenden (der Bank) oder beim Dritten (dem Bankkunden), über dessen Vermögen
die Bank verfügen konnte, eingetreten ist (vgl. Urteil S. 14).

3.3. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wie
nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 4), bejaht die Vorinstanz die
Geschädigtenstellung des Beschwerdegegners 2 im Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer zu Recht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Zivilforderung des
Beschwerdegegners 2 zu Unrecht gutgeheissen. Direkt geschädigt im Sinne von
Art. 41 OR sei lediglich die Bank. Der Beschwerdegegner 2 habe, höchstens einen
nicht zu ersetzenden Reflexschaden erlitten.

4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_438/
2007 vom 29. Januar 2008. Danach gehört das Geld auf dem Bankkonto des Kunden
(zivilrechtlich) der Bank, gegenüber welcher der Bankkunde lediglich eine
Forderung hat. Nimmt die Bank eine Geldüberweisung von diesem Konto an einen
Dritten vor, tut sie dies mit ihrem eigenen Geld. Geschieht dies im Auftrag des
Bankkunden, entsteht ihr diesem gegenüber eine Forderung. Erfolgt die
Überweisung hingegen ohne Anweisung des Bankkunden, hat sie diesem gegenüber
keinen Anspruch auf Rückerstattung des überwiesenen Betrags. Im Falle einer
Überweisung ohne Anweisung des Kunden ist daher die Bank und nicht der Kunde
geschädigt. Die Bank kann dem Kunden gegenüber höchstens Schadenersatzansprüche
geltend machen, wenn er schuldhaft zum Schaden beigetragen hat (Urteil 4A_438/
2007 vom 29. Januar 2008 E. 5.1; gleich auch BGE 132 III 449 E. 2; 112 II 450
E. 3a; je mit Hinweisen; Urteil 4A_536/2008 vom 10. Februar 2009 E. 5.2). Die
Bank kann den Schaden in Abweichung von der gesetzlichen Regelung jedoch auf
den Bankkunden überwälzen, wenn dies vertraglich vorgesehen ist. Solche
Vereinbarungen finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlreicher
Banken, für den Fall, dass ein grobes Verschulden der Bank zu verneinen ist
(vgl. BGE 132 III 449 E. 2; Urteil 4A_438/2007 vom 29. Januar 2008 E. 5.1; je
mit Hinweisen).

4.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die X.________-Bank hat
ihren Schaden auf den Beschwerdegegner 2 überwälzt, da sie diesem den von
seinem Bankkonto abgebuchten Betrag gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen
nicht gutgeschrieben hat. Die zu beurteilende Vermögensverminderung ist eine
direkte Folge des betrügerischen Verhaltens des Beschwerdeführers. Es handelt
sich um einen direkten Schaden, der gemäss der gesetzlichen Regelung
grundsätzlich bei der Bank eintritt, gestützt auf eine entsprechende
vertragliche Vereinbarung u.U. aber vom Bankkunden zu tragen ist. Eine darauf
zurückzuführende Vermögensverminderung kann vom Bankkunden als direkter Schaden
adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden (vgl. etwa Urteile
6B_398/2012 vom 28. Januar 2013 E. 1; 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 3.4). Bei
der Schadenersatzforderung des Beschwerdegegners 2 geht es nicht um einen
blossen (in der Regel nicht ersatzfähigen) indirekten Schaden (sog.
Reflexschaden; vgl. dazu etwa BGE 138 III 276 E. 2.2 mit Hinweisen).
Nicht zu prüfen ist, ob die X.________-Bank den Schaden zu Recht auf den
Beschwerdegegner 2 überwälzte, da die Rechtsstellung des Beschwerdeführers
davon nicht betroffen ist.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Anträge auf Einholung
eines Gutachtens bei der FINMA und Einvernahme von L.________ bzw. M.________
von der X.________-Bank zu Unrecht abgewiesen. Das Gutachten der FINMA zu den
Sorgfaltspflichten der Banken im interbankären Zahlungsverkehr wäre sowohl für
die Beurteilung der Opfermitverantwortung als auch für die Frage, ob die
X.________-Bank den Schaden auf den Beschwerdegegner 2 überwälzen durfte, von
Bedeutung gewesen. Der Mitarbeiter der X.________-Bank hätte erläutern können,
wie die Bank Überweisungen in der zu beurteilenden Höhe veranlassen konnte,
ohne je direkt mit dem Auftraggeber gesprochen zu haben. Er hätte zudem
Informationen zum exakten zeitlichen Ablauf bei der Veranlassung und
Entgegennahme eines Zahlungsauftrags geben können, insbesondere zur Frage, mit
welchem Geld der Zahlungsauftrag ausgeführt werde.

5.2. Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von
Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung
werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131
I 153 E. 3).
Der Beizug eines Sachverständigen zur Ermittlung des Sachverhalts ist geboten,
wenn die Sachkunde der Untersuchungsbehörde oder des Gerichts hierfür nicht
ausreicht (vgl. nunmehr Art. 182 StPO). Der gerichtliche Experte teilt dem
Richter aufgrund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner
Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht
sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen. Er ist
Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse
aus seinem Sachgebiet ergänzt. Die Beantwortung der sich stellenden
Rechtsfragen ist in jedem Fall Sache des Richters (BGE 118 Ia 144 E. 1c). Zu
Rechtsfragen werden grundsätzlich keine Sachverständigen beigezogen (Niklaus
Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N.
2 zu Art. 182 StPO).

5.3. Die Vorinstanz durfte die Beweisanträge des Beschwerdeführers ohne
Verletzung von Bundesrecht abweisen. Nicht zu hören ist dieser, soweit er
geltend macht, die Schadensüberwälzung durch die X.________-Bank auf den
Beschwerdegegner 2 sei möglicherweise zu Unrecht erfolgt (oben E. 4.3). Weitere
Abklärungen dazu erübrigten sich daher. Die Frage nach den gesetzlichen
Sorgfaltspflichten der Banken auf dem Gebiet der Geldwäscherei, insbesondere
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von Art. 12 EBK
Geldwäschereiverordnung (Beschwerde S. 7 f.), ist rechtlicher und nicht
tatsächlicher Natur. Im Übrigen legt die Vorinstanz zutreffend dar, dass die
Geldwäschereibestimmungen für die Beurteilung der Arglist nicht einschlägig
sind (oben E. 2.4; Urteil S. 13). Rechtsfrage ist auch, ob der Bankkunde bei
einer betrügerischen Zahlungsanweisung der Bank durch einen nicht ermächtigten
Dritten direkt oder bloss indirekt geschädigt ist. Der Beizug von
Sachverständigen war auch in dieser Hinsicht nicht erforderlich.

6.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner 2 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind ihm
im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen und keine
Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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