Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.555/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

6B_555/2013        

6B_556/2013

Urteil vom 24. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,
3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
- Amtsmissbrauch etc.,
- Sachentziehung etc.,
- Drohung etc.,
- versuchter Betrug etc.,

Beschwerde gegen fünf Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. und
27. März 2013 (BK 12 316 BAT, BK 12 318 BAT, BK 12 327 BAT, BK 12 355 GUT und
BK 12 355 HAA).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich in einer Eingabe gegen fünf Beschlüsse des
Obergerichts des Kantons Bern vom 5. und 27. März 2013 (kantonale Verfahren BK
12 316 BAT, BK 12 318 BAT, BK 12 327 BAT, BK 12 355 GUT und BK 12 355 HAA).

2.
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
darzutun, inwieweit dieser gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die
Ausführungen des Beschwerdeführers unter "Sachlage" (Beschwerde S. 1-2)
betreffen nicht die einzelnen Beschlüsse und können nicht gehört werden. Im
Übrigen legt er nicht dar, inwieweit das Versenden mehrerer Entscheide in einem
Postcouvert gegen das Recht verstossen sollte.

3.
Im Verfahren BK 12 355 GUT ging es um ein Gesuch des Beschwerdeführers um neue
Beurteilung eines in seiner Abwesenheit behandelten Falles. Die Vorinstanz wies
im Beschluss vom 5. März 2013 ein Ausstandsgesuch und eine Beschwerde ab (act.
4 im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_556/2013).
Nach der Darstellung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer der Verhandlung
vom 19. Oktober 2012 ferngeblieben, obwohl er zur Teilnahme in der Lage gewesen
wäre (Beschluss S. 3-4). Soweit seine Ausführungen sich auf die Sache beziehen,
legt er nicht dar, dass die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
BV wäre. Der Hinweis auf eine schriftliche Abmeldung und sechs Arztzeugnisse
genügt als Begründung nicht, zumal das einzige der insgesamt 13 der Beschwerde
angehängten Zeugnisse, welches den Oktober 2012 betrifft, nur feststellt, der
Beschwerdeführer sei "durch die Medikamenteneinnahme [...] bedingt
verhandlungsfähig" (Beschwerde S. 2-3 mit Anhang). Dass er am 19. Oktober 2012
verhandlungsunfähig gewesen wäre, folgt aus diesem Zeugnis nicht.

4.
Im Verfahren BK 12 327 BAT ging es um die Frage, ob ein Strafbefehl in
Rechtskraft erwuchs, weil der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 26.
Oktober 2012 unentschuldigt fernblieb. Die Vorinstanz wies im Beschluss vom 27.
März 2013 eine Beschwerde ab (act. 3c im Verfahren 6B_555/2013).
Auch in diesem Fall kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben
(Beschluss S. 3). Zu seinen Ausführungen vor Bundesgericht (Beschwerde S. 3)
kann auf das oben in E. 2 Gesagte verwiesen werden.

5.
Im Verfahren BK 12 316 BAT ging es um die Nichtanhandnahme einer Anzeige wegen
Amtsmissbrauchs. Die Vorinstanz wies im Beschluss vom 27. März 2013 eine
Beschwerde ab (act. 3a im Verfahren 6B_555/2013).
Die Vorinstanz stellt fest, allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit
der Verfahrensleitung einer Justizperson in einem gegen ihn geführten
Strafverfahren nicht einverstanden sei, vermöge kein strafbares Verhalten des
Angezeigten zu begründen (Beschluss S. 3). Mit seiner Behauptung, die
Justizperson habe ihn verleumdet und diffamiert (Beschwerde S. 3-4), vermag er
keinen Verdacht auf ein strafbares Verhalten nachzuweisen.

6.
Im Verfahren BK 12 318 BAT ging es um eine Hausdurchsuchung. Die Vorinstanz
trat im Beschluss vom 27. März 2013 auf eine Beschwerde nicht ein (act. 3b im
Verfahren 6B_555/2013).
Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz lag kein anfechtbarer Entscheid vor
(Beschluss S. 2). Mit der Frage des anfechtbaren Entscheids befasst sich der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht (Beschwerde S. 4). Seine Eingabe
genügt somit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

7.
Einen Beschluss BK 12 355 HAA reichte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung
(act. 2 im Verfahren 6B_556/2013) nicht ein, weshalb sich das Bundesgericht
damit nicht befassen kann (Beschwerde S. 4-6).

8.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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