Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.553/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
6B_553/2013; 6B_554/2013

Urteil vom 3. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________ (6B_554/2013),
3. Z.________ (6B_553/2013),
 Beschwerdegegner 2 und 3 vertreten durch
 Rechtsanwalt Dr. Paul Peyrot,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 14. Mai 2013 und 16. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Die Verfahren 6B_553/2013 und 6B_554/2013 sind zu vereinigen und in einem
einzigen Urteil zu erledigen.

2.

 Das Bezirksgericht Bülach sprach Z.________ und Y.________ am 22. November
2012 mit separaten Urteilen des mehrfachen gewerbsmässigen Wuchers, des
mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung
schuldig und verurteilte sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von je drei
Jahren. Zahlreiche Privatkläger wurden mit ihren Schadenersatzforderungen auf
den Zivilrechtsweg verwiesen. Gegen beide Urteile legte die Beschwerdeführerin
als Privatklägerin Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich trat darauf
mit Beschlüssen vom 14. und 16. Mai 2013 nicht ein, weil die Anmeldung der
Rechtsmittel verspätet erfolgt war. Mit der Frage der Verspätung der
Berufungsanmeldungen befasst sich die Beschwerdeführerin in ihren
Beschwerdeeingaben vor Bundesgericht nicht. Diese genügen den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die Ausführungen zur
materiellen Seite der Angelegenheit sind unzulässig. Auf die Beschwerden der
Beschwerdeführerin ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit
dem sinngemäss geäusserten Anliegen um Kostenerlass hat sie sich an die
Vorinstanz oder die zuständige kantonale Behörde zu wenden.

3.

 Auf eine Kostenauflage vor Bundesgericht kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben