Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.553/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_553/2013; 6B_554/2013 Urteil vom 3. September 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 2. Y.________ (6B_554/2013), 3. Z.________ (6B_553/2013), Beschwerdegegner 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Peyrot, Beschwerdegegner. Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Mai 2013 und 16. Mai 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Verfahren 6B_553/2013 und 6B_554/2013 sind zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. 2. Das Bezirksgericht Bülach sprach Z.________ und Y.________ am 22. November 2012 mit separaten Urteilen des mehrfachen gewerbsmässigen Wuchers, des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von je drei Jahren. Zahlreiche Privatkläger wurden mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gegen beide Urteile legte die Beschwerdeführerin als Privatklägerin Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich trat darauf mit Beschlüssen vom 14. und 16. Mai 2013 nicht ein, weil die Anmeldung der Rechtsmittel verspätet erfolgt war. Mit der Frage der Verspätung der Berufungsanmeldungen befasst sich die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerdeeingaben vor Bundesgericht nicht. Diese genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit sind unzulässig. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem sinngemäss geäusserten Anliegen um Kostenerlass hat sie sich an die Vorinstanz oder die zuständige kantonale Behörde zu wenden. 3. Auf eine Kostenauflage vor Bundesgericht kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. September 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben