Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.548/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_548/2013 Urteil vom 4. Juli 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann, Beschwerdegegner. Gegenstand Einstellungsverfügung (Sachbeschädigung), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 1. Mai 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Luzern trat am 1. Mai 2013 auf eine kantonale Beschwerde nicht ein, weil sie sich nicht genügend mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzte (Beschluss S. 5). Der Beschwerdeführer gelangt mit zwei fristgerechten Eingaben ans Bundesgericht, die sich indessen auf die Vorlage verschiedener Unterlagen zur materiellen Seite der Angelegenheit beschränken. Dies ist unzulässig. Vor Bundesgericht kann es nur um die Begründungsanforderungen des kantonalen Rechtsmittels gehen. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Juli 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben