Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.547/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_547/2013

Urteil vom 22. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bänziger,
Beschwerdeführerin,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a,
4410 Liestal,
2. B.X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Drohung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 5. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 A.X.________ zeigte am 7. Juni 2011 ihren Ehemann, B.X.________, wegen Drohung
an. Er habe sie psychisch unter Druck gesetzt, ihr SMS geschrieben, sie mit
seinem Fahrzeug verfolgt und sei bei ihr zuhause aufgetaucht.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte das Strafverfahren wegen
Drohung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage am 22. November 2012 ein. Das
Kantonsgericht Basel-Landschaft wies am 5. März 2013 die Beschwerde von
A.X.________ ab.
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt hauptsächlich, der
Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. März 2013 sei in Bezug auf den Tatvorwurf
der Drohung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das
Strafverfahren gegen B.X.________ weiterzuführen.

2.

 Die Privatklägerin ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene
Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs.
1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihr, dass sie
adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis
kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet
werden. Indessen ist erforderlich, dass die Privatklägerin im Verfahren vor
Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt
insoweit strenge Anforderungen (BGE 127 IV 185 E. 1a; Urteil 1B_695/2012 vom
14. Februar 2013 E. 1.2).
Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte (Beschluss S. 4,
kantonale Akten act. 409). Vor Bundesgericht äussert sie sich zu allfälligen
Zivilansprüchen nicht. Da sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
3.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer

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