Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.544/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_544/2013

Urteil vom 12. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (fahrlässige Tötung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 2. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 18. Juni 2012 ertrank B.X.________ während des Schwimmunterrichts der
Sekundarschule Wädenswil im Zürichsee. Am 5. Februar 2013 stellte die
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Untersuchung ein, da sich kein
hinreichender Tatverdacht wegen fahrlässiger Tötung gegen die Lehrerinnen
ergeben habe.
Das Obergericht des Kanons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde des
Vaters von B.X.________ ab.
Der Beschwerdeführer A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und
beantragt, es sei die Untersuchung im Todesfall B.X.________ nicht
einzustellen.

2.

2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt eine Beschwerdeberechtigung
der Privatklägerschaft voraus, dass der angefochtene Entscheid sich auf die
Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 138
IV 86 E. 3).

2.2.

2.2.1. Nach § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14.
September 1969 (HG/ZH) in seiner zur Tatzeit geltenden Fassung haftet der Staat
für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem
Dritten widerrechtlich zufügt. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den
Beamten zu (Abs. 4). Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Gemeinden,
für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden und für die in ihrem
Dienste stehenden Personen (Art. 2 HG/ZH).

2.2.2. Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht dem
öffentlichen Recht (Art. 47 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27.
Februar 2005). Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung können von
Schulgemeinden wahrgenommen werden (Art. 83 Abs. 2 Verfassung/ZH).

2.3. Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB
erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die
Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen
Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform sie für
das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder
privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen.
Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten
amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE
135 IV 198 E. 3.3).

3.

3.1. Die beiden Lehrerinnen sind Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB.
Gemäss Organisationsstatut der Oberstufenschule Wädenswil wurde 1836 in
Wädenswil die "öffentliche Sekundarschule Wädenswil-Schönenberg" gegründet. Am
1. Januar 1964 kam die Gemeinde Hütten dazu. Diese drei Gemeinden bilden
seither die öffentliche Oberstufenschule Wädenswil.
Das den beiden Lehrerinnen vorgeworfene strafrechtliche Verhalten soll sich
während des Schulunterrichts und somit in Ausübung ihrer "amtlichen
Verrichtung" ereignet haben. Die Lehrkraft an einer öffentlichen Schule übt mit
ihrer Lehrtätigkeit eine öffentliche Aufgabe aus. Allfällige Schadensersatz-
und Genugtuungsansprüche beurteilen sich nach dem HG/ZH und sind
öffentlich-rechtlicher Natur. Der Beschwerdeführer kann gegen die Lehrerinnen
keine Zivilforderungen geltend machen und demnach die Verfahrenseinstellung in
der Sache vor Bundesgericht nicht anfechten.

3.2. Auf die Beschwerde ist ohne Prüfung deren Begründetheit im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

 Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66
Abs. 1 Satz. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Held

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