Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.536/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_536/2013

Urteil vom 28. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vergewaltigung usw.; Anspruch auf ein faires Verfahren, Beweiswürdigung,
Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 5. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.

 X.________ (geb. 1979) und Y.________ (geb. 1988; nachfolgend: Geschädigte)
führten vom Dezember 2007 bis November 2009 einen gemeinsamen Haushalt. Im
Herbst 2009 lebte auch die Ex-Freundin von X.________, Z.________, während
einiger Wochen bei ihnen, wobei eine Dreierbeziehung entstand. Die Geschädigte
flüchtete etwa zwei Dutzend Mal ("haute ab") und kehrte jeweils zurück. Im
November 2009 ging sie definitiv und erstattete Strafanzeige.

 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich warf X.________ zahlreiche
gewalttätige Übergriffe auf die Geschädigte vom Mai 2008 bis November 2009 vor.
Insbesondere habe er einen Fusselroller anal einführen wollen und einmal den
Geschlechtsverkehr erzwungen.

 In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2009 bestritt
X.________ die Vorwürfe grösstenteils, machte aber Teilgeständnisse, indem er
erklärte, sie hätten aus reiner Eifersucht oft gestritten, er habe ihr
Ohrfeigen gegeben und auf den Hintern geschlagen, was er bei der
Hafteinvernahme vom folgenden Tag deutlich abschwächte. Ab der dritten
(staatsanwaltschaftlichen) Einvernahme vom 28. Januar 2010 bestritt er die
Vorwürfe vollumfänglich. Alles sei aus Neid und Eifersucht erzählt. Das Ganze
sei ein Missverständnis und ein Racheakt wegen seiner Ex-Freundin. Seine
Eingeständnisse während der polizeilichen Einvernahme habe er erfunden, um die
Geschädigte zu schützen. An der Schlusseinvernahme vom 11. Januar 2011
bezeichnete er sämtliche Vorwürfe als falsch und frei erfunden. Dabei blieb er
vor Bezirksgericht, wo er eine Ohrfeige zugab. Vor dem Obergericht bezeichnete
er den angeklagten Sachverhalt als frei erfunden und bestritt auch die
Ohrfeige.

B.

 Das Bezirksgericht Uster verurteilte X.________ am 21. Juli 2011 wegen
Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfacher Körperverletzung, vollendeter
sowie versuchter Nötigung, Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zu 5 Jahren und
3 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Hafttage). Es sprach ihn von
der Anklage der Drohung frei.

 Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 5. Februar 2013 auf Berufung
von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft die
bezirksgerichtlichen Schuldsprüche sowie den Freispruch. Es erhöhte die
Freiheitsstrafe auf 5 ¾ Jahre (unter Anrechnung der Hafttage) und setzte eine
Busse von Fr. 2'000.-- fest.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

 In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Strengere Anforderungen
gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten einschliesslich willkürlicher
Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E.
1.4; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).

1.1. Allgemein gehaltene Einwände, lediglich erneute Bekräftigungen des im
kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkts oder die blosse Behauptung des
Gegenteils genügen nicht. In der Beschwerde muss anhand des Urteils präzise
dargelegt werden, worin die Rechtsverletzung besteht (Urteil 6B_557/2012 vom 7.
Mai 2013 E. 1).

1.2. Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Entscheid. Auf die Vorbringen zu
einem "Streit" mit einem Vertreter des Obergerichts im Oktober 2012 (Beschwerde
S. 23 ff.) ist nicht einzutreten.

1.3. Die Begründung muss in der Beschwerde enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Verweisungen auf das vorinstanzliche Plädoyer sind unbeachtlich (vgl. BGE 133
II 396 E. 3.1).

1.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Sie muss den Entscheid begründen. Dabei ist
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE
137 II 266 E. 3.2; 135 III 670 E. 3.3.1; 134 I 83 E. 4.1).

1.5. Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet
willkürlich (BGE 137 III 226 E. 4.2; 136 II 304 E. 2.4; zum Begriff der Willkür
BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2). Die Rüge muss präzis begründet und
belegt werden (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1).

1.6. Nach dem Beschwerdeführer können angesichts der Beziehungsgeschichte
"initiale Falschbelastungs- und auch Rachemotive nicht ausgeschlossen werden".
Die Vorinstanz habe alle Argumente mit oberflächlichen und banalen
Erklärungsversuchen vom Tisch gewischt. Sei einmal ein Entscheid gefällt, werde
alles, was folgt, ignoriert oder so zurecht gebogen, dass der Entscheid
bestehen bleibt. Er müsse deshalb eine schwerwiegende Verweigerung des
rechtlichen Gehörs rügen (Beschwerde insbesondere S. 117, 138, 142 f.).

 Die Kritik ist unbegründet. Das Rachemotiv wurde vom Beschwerdeführer bereits
in der dritten Einvernahme am 28. Januar 2010 vorgebracht (oben Bst. A; Urteil
S. 16). Die Vorinstanz übersah weder seine Hypothesen und Alternativvarianten
noch die Tatsache, dass sämtliche Anklagepunkte bestritten waren (Urteil S.
17).

2.

 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf ein
unabhängiges, unparteiisches Gericht und auf ein faires Verfahren. Die
Referentin im vorinstanzlichen Verfahren erscheine als befangen, weil sie eine
Prognose über den Prozessausgang abgegeben habe (Beschwerde S. 11-22). Sie habe
das Referat bereits vor der Berufungsverhandlung erstellt. Eine eigentliche
Beratung habe nicht stattgefunden (Beschwerde S. 23-35). Es ergäben sich
deutliche Hinweise aus der Ausgestaltung des Plädoyers der Staatsanwaltschaft,
dass diese bereits vor der Berufungsverhandlung über den Ausgang des Verfahrens
informiert worden sei. Sie habe sich lediglich zum Nebendossier geäussert, in
dem vor erster Instanz ein Freispruch erfolgte, nicht aber zu den zentralen
Anklagepunkten der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, obwohl die
Verteidigung auf Freispruch plädierte. Der frühere Verteidiger des
Beschwerdeführers müsse ebenfalls mit der Referentin telefoniert haben. Er habe
ihn unter Druck gesetzt, ein Geständnis abzulegen. Naheliegend sei auch, dass
der Rechtsvertreter der Geschädigten mit der Referentin gesprochen habe. Mit
dessen Plädoyer habe der Weg für eine zusätzliche Bestrafung wegen des
Nachtatverhaltens vorbereitet werden sollen (Beschwerde S. 17-20).

2.1. Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (neu auch Art. 3 StPO)
gewährleisten ein faires Verfahren. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände
entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird verletzt,
wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Solche Umstände können in vor oder während eines Prozesses abgegebenen
Äusserungen eines Mitglieds des Gerichts liegen, die den Schluss zulassen, dass
sich dieses bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet
hat (BGE 137 I 227 E. 2.1).

2.2. Der Beschwerdeführer erklärt, gewisse Informationen seien ihm zugetragen
worden (Beschwerde S. 13, 15, 21). Er stützt sich auf Vermutungen. Unbestritten
erkundigte sich die Staatsanwaltschaft telefonisch bei der Referentin über die
Erfolgsaussichten einer Anschlussberufung. Die Verfahrensleitung führte im
Schreiben vom 12. Februar 2013 an den Beschwerdeführer aus, da die Referentin
die Akten noch kaum kannte, habe sie lediglich in allgemeiner Form mitteilen
können, dass eine Anschlussberufung den Entscheidungsspielraum in beide
Richtungen öffne. Andere Kontakte hätten nicht stattgefunden. Eine Prognose sei
nicht abgegeben worden. Mit dem früheren Verteidiger hätten weder die
Referentin noch andere Mitglieder des Spruchkörpers Kontakt aufgenommen. Eine
Absprache habe nicht stattgefunden. Der schriftliche Urteilsantrag der
Referentin sei diskutiert und geändert worden. Das anerkennt der
Beschwerdeführer der Sache nach zumindest im Strafpunkt (Beschwerde S. 33). Ein
verfassungswidriges Verhalten der Vorinstanz ist zu verneinen.

2.3. Der Beschwerdeführer macht den "Generalverdacht" eines verfassungswidrigen
"Systems" der Entscheidfindung durch "Gemauschel" und Absprachen geltend
(Beschwerde S. 20). Diese gegen das Referentensystem gerichteten Rügen
(Beschwerde S. 25 ff.) sind unbegründet. Die vorläufige Meinungsbildung und der
darauf beruhende Antrag an die urteilende Kammer bringen für sich genommen
keine Voreingenommenheit zum Ausdruck und sind mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK vereinbar. Das Referentensystem ist verfassungskonform
(ausführlich BGE 134 I 238 E. 2.3). Es sind keine Umstände ersichtlich, die bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit
erwecken. Anders als in BGE 134 I 238 E. 2.6 S. 247 suchte die
Staatsanwaltschaft den Kontakt mit der Referentin (und nicht umgekehrt). Dass
die Anschlussberufung den Entscheidspielraum "in beide Richtungen öffnet", ist
bekannt. Das wird auch in der Beschwerde (S. 18) eingeräumt.

3.

 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine erste polizeiliche Einvernahme hätte
nicht verwertet werden dürfen. Er habe sich in einem desolaten Zustand befunden
und sei lediglich über den Vorwurf der häuslichen Gewalt unterrichtet worden.
Erst am Schluss der Einvernahme seien Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zur
Sprache gekommen. Hätte er zu Beginn der Befragung um diese schwerwiegenden
Vorwürfe gewusst, hätte er einen amtlichen Verteidiger verlangt (Beschwerde S.
79-88).

3.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe sich bei der ersten
Einvernahme in einer Drucksituation befunden, doch sei kein staatlicher Zwang
ersichtlich. Er sei auf sein Aussageverweigerungsrecht und sein Recht auf einen
Anwalt aufmerksam gemacht worden. Er sei emotional aufgewühlt gewesen. Trotzdem
habe er weitgehend in freier Rede und auf offene Fragen hin berichtet. Er habe
sich und sein Aussageverhalten unter Kontrolle gehabt (Urteil S. 20-22).

 Der Vorwurf der sexuellen Gewalt sei erst im letzten Drittel der Einvernahme
angesprochen worden. Allerdings sei dem Beschwerdeführer von Anfang an erklärt
worden, er sei wegen Verdachts auf häusliche Gewalt festgenommen worden. Nach
landläufiger Vorstellung gehe es dabei um Misshandlungen physischer,
psychischer und sexueller Art gegenüber im gleichen Haushalt lebenden Personen.
Solches Verhalten umfasse verschiedene Straftatbestände gegen Leib und Leben,
die Freiheit und die sexuelle Integrität. Nachdem körperliche Gewalt und
Drohungen zur Sprache gekommen seien, habe sich der einvernehmende Polizist
allgemein nach sexueller Gewalt erkundigt. Er habe dieses Thema nach Verneinung
des Beschwerdeführers nicht weiter verfolgt. Dieser sei nicht zu
diesbezüglichen Aussagen angehalten oder unter Druck gesetzt worden (Urteil S.
22 f.).

3.2. Die Verfahrensfairness verbietet gewisse Beweiserhebungsmethoden. Gemäss
Art. 140 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen,
Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer
Person beeinträchtigen können, untersagt (Abs. 1) und auch bei Zustimmung
unzulässig (Abs. 2). Die Situation des Freiheitsentzugs birgt eine erhöhte
Gefahr in sich, dass der Betroffene seine Rechte nicht oder nur unzureichend
wahrzunehmen vermag (BGE 130 I 126 E. 2.3).

 Wie die Vorinstanz ausführt (Urteil S. 20-23), ist von einem fairen Verfahren
auszugehen. Der Beschwerdeführer wusste um seine Rechte und sagte bewusst aus.
Er nahm das Einvernahmeprotokoll zur Kenntnis. Seine Denk- und Willensfreiheit
war nicht beeinträchtigt. Eine verbotene Beweiserhebung ist nicht ersichtlich.
Die Einvernahme ist verwertbar. Der Beschwerdeführer wurde im weiteren Verlauf
noch 13 Mal in Anwesenheit seines früheren Verteidigers einvernommen (Urteil S.
21). Die eingeklagten Sachverhalte sind aufgrund des übrigen Beweisergebnisses
erstellt (Urteil S. 23). Inwiefern Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a EMRK sowie
Art. 9, 29 und 32 Abs. 2 BV (Beschwerde S. 79) verletzt sein sollen, ist auch
hier nicht ersichtlich.

4.

 Der Beschwerdeführer beanstandet die Ablehnung seiner Beweisanträge
(Beschwerde S. 36-78).

4.1. Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise
abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich
sind (BGE 127 I 54 E. 2b). Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag
abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise
zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend
abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der
zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch
durch diese nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3). Gemäss Art.
343 StPO, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet (Art. 405 Abs. 1
StPO), erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig Beweise (Abs. 1),
erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals (Abs. 2)
sowie ordnungsgemäss erhobene, sofern die unmittelbare Kenntnis des
Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Abs. 3).

4.2. Zur Ablehnung der Anträge auf Befragung der Geschädigten und der Zeugin
Z.________ (nachfolgend: Zeugin; Beschwerde S. 36-44) erwägt die Vorinstanz
zutreffend (Urteil S. 25), es lägen keine widersprüchlichen Aussagen der
Geschädigten vor, die besonders schwierig zu würdigen wären. Für eine weitere
Einvernahme bestand keine Notwendigkeit, zumal die Geschädigte bereits vor
erster Instanz nochmals befragt wurde. Gegen eine zusätzliche Befragung
sprechen auch Opferschutzgesichtspunkte. Auf eine weitere Einvernahme der
Zeugin konnte verzichtet werden. Sie sagte, wie die Vorinstanz richtig ausführt
(Urteil S. 41 f.), zur Beziehung des Beschwerdeführers und der Geschädigten
überzeugend aus. Zu ihrer eigenen Beziehung zum Beschwerdeführer schwieg sie
und machte klar, dass für sie die Vergangenheit mit ihm abgeschlossen sei.
Angesichts der Beweislage durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, die
Entstehung, der Verlauf und das Ende der Dreierbeziehung seien für die
Würdigung der eingeklagten Straftaten nicht weiter massgeblich. Auch eine
Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Beschwerde S. 36) ist nicht
ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens mit den
Aussagen der Geschädigten und der Zeugin konfrontiert worden ist.

4.3. Die Vorinstanz musste kein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten
einholen (Beschwerde S. 45-53, 119 ff.). Wie sie erwägt (Urteil S. 25, 87), ist
die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen Teil der Beweiswürdigung und
Aufgabe des Gerichts. Die Begutachtung drängt sich bei besonderen Umständen
auf, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen
sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussage
beeinträchtigen können, oder wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch
Drittpersonen bestehen (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2 S. 86). Solche
Umstände lagen nicht vor.

4.4. Unbegründet sind der Vorwurf, die Untersuchungsbehörde habe Beweise
unterdrückt, indem sie die Geschädigte Beweismittel aus seiner Wohnung
entfernen liess, und die Rüge, dass die Vorinstanz den Antrag auf Auswertung
seiner Handydaten sowie derjenigen der Geschädigten und der Zeugin abgelehnt
hatte (Beschwerde S. 54-69).

 Nach der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auswertung der
mutmasslich verschwundenen Handys den Beschwerdeführer entlasten könnte.
Sollten sich darauf keine Anzeichen von Gewalt finden, würde dies nicht
bedeuten, dass keine Gewalt stattfand. Die Ambivalenz ihrer Beziehung
(insbesondere Urteil S. 35 ff. und 51 ff.) war nicht bestritten. Durch
allfällige weitere SMS-Nachrichten oder Fotos würden die glaubhaften Aussagen
der Geschädigten nicht umgestossen (Urteil S. 24). Die Beziehung war durch
ständiges Auf und Ab geprägt. Das ist für häusliche Gewalt typisch. Was eine
Auswertung der Handydaten zu Tage brächte, könnte nicht mehr als ein weiterer
Hinweis auf das ambivalente Verhältnis sein (Urteil S. 53 f. unter Hinweis auf
Fotos und SMS). Für diese Beurteilung stützt sich die Vorinstanz auch auf die
Fachliteratur und die Ausführungen der Psychiaterin, welche die Geschädigte
betreut hatte (Urteil S. 52 ff.). Es handelt sich entgegen der Beschwerde (S.
58) nicht um reine und willkürliche Spekulation, die sich durch einen
beeindruckenden Mangel an realem Gesellschaftsbezug, Lebenserfahrung und
Fantasie auszeichnet.

4.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte den zur sexuellen
Nötigung verwendeten Fusselroller auf DNA-Spuren und die Geschädigte auf auf
Vernarbungen im Analbereich untersuchen lassen müssen (Beschwerde S. 70-78).

 Die Vorinstanz stellt fest, das Kantonale Labor Zürich habe auf dem
Fusselroller ein schwaches DNA-Signal von Enterobakterien gemessen. Das weise
nicht eindeutig auf eine fäkale Verunreinigung hin, da solche Bakterien überall
vorkommen könnten. Es stehe nicht fest, ob der Fusselroller das Tatinstrument
gewesen und nach dem Vorfall gewaschen worden sei. Blutspuren schlössen den
eingeklagten Sachverhalt weder aus noch bewiesen sie ihn. Eine weitere
Untersuchung helfe nicht, diesen zu erstellen oder zu widerlegen (Urteil S. 63
f.). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, Willkür zu begründen.

4.6. Die Rüge einer Gehörsverweigerung erschöpft sich in appellatorischer
Kritik am Urteil. Darauf ist nicht einzutreten (oben E. 1). Unbegründet ist die
geltend gemachte Verletzung von Art. 6 Abs. 2 und Art. 343 StPO (vgl.
Beschwerde S. 36). Die Vorinstanz zeigt schlüssig auf, dass die Beweise
ordnungsgemäss, vollständig und umfassend erhoben wurden und eine ausreichende
Beurteilungsgrundlage bildeten.

5.

 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung, die Verletzung
der Unschuldsvermutung und des rechtlichen Gehörs. Er sei vorverurteilt worden.
Alles, was für ihn spreche, sei ignoriert oder so zurechtgebogen worden, dass
das Vorurteil bestehen blieb. Die Geschädigte sei unglaubwürdig und ihre
belastenden Aussagen seien unglaubhaft (Beschwerde S. 89-143).

5.1. Die Vorinstanz würdigt Aussagen und Aussageverhalten des Beschwerdeführers
und der Geschädigten sowie weiterer Personen aus dem Umfeld. Sie befasst sich
mit der ambivalenten Beziehung, setzt sich mit dem über den Beschwerdeführer
erstellten psychiatrischen Gutachten auseinander und wertet seine Aussagen als
widersprüchlich, gesucht, konstruiert und wirr. Sie vergleicht die Aussagen der
Geschädigten mit objektiv nachvollziehbaren Tatsachen wie den Unterlagen des
Spitals, in welches sie sich nach Misshandlungen durch den Beschwerdeführer
begeben hatte. Die Vorinstanz untersucht die Motive, welche die Geschädigte und
die Zeugin zu ihren Aussagen bewegten, und schliesst eine Falschbelastung aus.
Die Geschädigte habe sich im Teufelskreis häuslicher Gewalt befunden. Die
Vorwürfe seien erstellt (Urteil S. 25-87).

5.2. Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür zu begründen (vgl. oben E. 1.5).
Er legt seine eigene Sicht der Dinge dar und zeigt nicht auf, inwiefern das
Beweisergebnis schlechterdings unhaltbar ist. Die Vorbringen erscheinen als
appellatorisch. Soweit er sich auf die Unschuldsvermutung in ihrer
Beweiswürdigungsfunktion beruft, kommt ihr keine über das Willkürverbot
hinausgehende, selbstständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E.
2a). Für eine Verletzung der Unschuldsvermutung finden sich keine
Anhaltspunkte.

 Unzutreffend ist der Einwand, die Vorinstanz habe seine Argumente nicht
gewürdigt und ihm damit das rechtliche Gehör verweigert. Mit seiner Darstellung
befasst sich die Vorinstanz ausführlich. Sie muss sich nicht mit jedem nicht
entscheiderheblichen Einwand auseinandersetzen (oben E. 1.4).

6.

 Der Beschwerdeführer wendet bei der Strafzumessung ein, seine Kontaktaufnahme
mit der Geschädigten hätte die Vorinstanz nicht straferhöhend berücksichtigen
dürfen. Er sei über die Bedeutung des Nachtatverhaltens und die Möglichkeit
eines Berufungsrückzugs nicht orientiert worden. Weiter rügt er eine Verletzung
des Verbots der reformatio in peius (S. 144-156).

6.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen). Das
Sachgericht verfügt über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).

6.2. Die Vorinstanz verweist in ihrer Strafzumessung teilweise auf Erwägungen
der ersten Instanz und nimmt Ergänzungen sowie Änderungen vor. Bei der
Festlegung des Strafrahmens geht sie zutreffend von der Vergewaltigung aus und
bestraft die Tätlichkeiten mit Busse. Nach dem psychiatrischen Gutachten
bestand keine verminderte Schuldfähigkeit (Urteil S. 99). Sie stuft das
objektive Tatverschulden der Vergewaltigung als mittelschwer ein, setzt die
hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des rein egoistischen Motivs
und der Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers auf 4 Jahre fest (Urteil S.
103) und erhöht die Strafe wegen des mittelschweren Verschuldens der sexuellen
Nötigung auf 5 Jahre (Urteil S. 105). Hinsichtlich der mehrfachen
Körperverletzung, versuchten sowie vollendeten Nötigung und Drohung nimmt sie
ein schweres Verschulden an. Zu seinen Lasten wirkt sich die teils mehrfache
Tatbegehung aus. Wegen dieses Tatkomplexes erhöht sie die Strafe auf 6 ½ Jahre.
Weil der Beschwerdeführer die Taten teils am gleichen Tag beging, und sie auch
Vorstufen oder Folgehandlungen darstellten, nimmt sie eine über die übliche
Asperation hinausgehende Korrektur zu seinen Gunsten vor. Sie schliesst auf 5 ½
Jahre Freiheitsstrafe (Urteil S. 107).

 Bezüglich der Täterkomponenten berücksichtigt die Vorinstanz die persönlichen
Verhältnisse (Urteil S. 107-109), eine Vorstrafe (Urteil S. 109 f.) und das
Nachtatverhalten, welches zu keiner Strafreduktion Anlass gab (Urteil S. 110).
Nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils hatte der Beschwerdeführer von
August bis September 2011 Dutzende Male über Facebook mit der Geschädigten
Kontakt aufgenommen, sie belästigt und bedrängt. Das beurteilt die Vorinstanz
leicht straferhöhend (Urteil S. 110-113). Sie stellt keine besondere
Strafempfindlichkeit fest und erhöht die Strafe wegen des Nachtatverhaltens auf
5 ¾ Jahre (Urteil S. 114).

6.3. Die straferhöhende Gewichtung des Nachtatverhaltens verletzt kein
Bundesrecht. Die Strafzumessung erfasst das gegenwärtig zu beurteilende Delikt
und das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (Urteile 6B_759/2011
vom 19. April 2012 E. 2.2.1 und 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 3.3). Dass
der Beschwerdeführer wegen seines Nachtatverhaltens bereits bestraft wurde,
trifft nicht zu. Bei dem vom Statthalteramt Winterthur ausgesprochenen und vom
Bezirksgericht Winterthur verlängerten Kontakt- und Rayonverbot (sowie den
Kostenfolgen) handelte es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Massnahme
des Opferschutzes. Er musste damit rechnen, dass seine "penetrante Behelligung"
der Geschädigten und manifestierte Einsichtslosigkeit (Urteil S. 112) nicht
folgenlos bleiben (Urteil 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4).

6.4. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Verschlechterungsverbots. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum
Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das
Rechtsmittel "nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist" (Art. 391 Abs. 2 Satz
1 StPO). Vorbehalten bleibt gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO eine strengere
Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht
bekannt sein konnten. Infolge der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im
Strafpunkt (Urteil S. 5 und 7) durfte die Vorinstanz die Strafe erhöhen. Wie
der Beschwerdeführer festhält, hatte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung in
der Verhandlung auf die entsprechende vorinstanzliche Frage hin nicht
beschränkt (Beschwerde S. 145). An ihren Strafantrag war die Vorinstanz auch
nicht gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Verletzung verfassungs- und
konventionsrechtlicher Bestimmungen durch die Strafzumessung ist nicht
ersichtlich.

7.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Beschwerdeführer sind die Kosten vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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