Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.530/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_530/2013

Urteil vom 13. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O. Haefele,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung (fahrlässige Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 2. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 8. Juni 2011 fuhr X.________ auf der A.________strasse in B.________ mit
seinem Fahrrad gegen einen Poller, kam zu Fall und brach sich den rechten
Ellenbogen. Er erhob Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen
unbekannte Täterschaft. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich
stellte das Strafverfahren ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die
Beschwerde von X.________ gegen die Einstellungsverfügung ab.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene
Beschluss und die angefochtene Einstellungsverfügung seien aufzuheben. Die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzusetzen, die
Täterschaft zu ermitteln, die beantragten und weitere Beweise sowie Anklagen zu
erheben. Eventualiter seien Strafbefehle zu erlassen.

2.

2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Beim
Privatkläger wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich verlangt,
dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche
auswirken kann und er die Zivilansprüche im Strafverfahren geltend macht.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können
nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu
den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (vgl. Urteil
1B_491/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 228 E.
2.3.3 S. 234; 128 IV 188 E. 2).

 Der Beschwerdeführer erstattete Anzeige gegen "unbekannte Person, vermutlich
Stadtverwaltung B.________; Bauamt" (kantonale Akten, act. 8/1 S. 1). Aus
seiner Beschwerde ans Bundesgericht geht hervor, dass sich die Anzeige und der
Strafantrag gegen die Gemeinde B.________ bzw. deren Angestellten oder
Behördenmitglieder richten. Insbesondere bezeichnet er die "Einstellung des
Strafverfahrens gegen die Verantwortlichen der Gemeinde B.________" als
streitig. Er wirft ihnen vor, der Poller sei nicht genügend markiert bzw.
signalisiert gewesen. Dieser sei nicht entfernt worden, obwohl die
Verantwortlichen gewusst hätten, dass es zu mehreren Unfälle gekommen sei. Es
liege eine klare Sorgfaltspflichtverletzung der verantwortlichen Behörden und
ausführenden Organe vor.

 Die A.________strasse ist eine kommunale Strasse, womit sie von der Gemeinde
B.________ zu bauen bzw. auszubauen, zu betreiben und zu unterhalten ist (vgl.
Urteil S. 12 Ziff. 8.2; § 6 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des
Strassengesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1981 [LS 722.1]). Gemäss
dem Zürcher Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HG; LS 170.1) haftet die
Gemeinde B.________ für Schäden, die ihre Angestellten in Ausübung ihrer
amtlichen Verpflichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. Zivilrechtliche
Ansprüche gegen den Angestellten sind ausgeschlossen (§ 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und
4 HG). Die vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich
allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf seine
Zivilansprüche auswirken (BGE 128 IV 188 E. 2.2 S. 191; 127 IV 189 E. 2b S. 191
f.; 125 IV 161 E. 2b und 3 S. 163 f.; je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Strafantragsrecht als
solches sei beeinträchtigt worden (siehe Urteile 6B_413/2013 vom 3. Juni 2013
E. 3 und 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.3; je mit Hinweis). Somit kann er
auch aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG nichts für seine Beschwerdebefugnis
ableiten.

2.3. Ebenso wenig ist er nach der "Star-Praxis" zur Beschwerde legitimiert. Er
rügt keine Verletzung von Verfahrensrechten, sondern kritisiert den Entscheid
in der Sache (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je
mit Hinweisen).

3.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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