Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.52/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_52/2013

Urteil vom 14. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
vom 4. Dezember 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ fuhr am 8. Dezember 2011, um 11.56 Uhr, in Meisterschwanden
innerorts auf der Hauptstrasse 30 km/h zu schnell.

Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 24. Juli 2012 wegen
grober Verkehrsregelverletzung zu 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 90.--,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von
Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen. Das Obergericht
des Kantons Aargau setzte am 4. Dezember 2012 die Busse auf Fr. 300.-- bzw. die
Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herab und bestätigte im Übrigen den
Entscheid der ersten Instanz.

X.________ beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, er sei wegen einfacher und
nicht wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu
bestrafen.

2.
Es ist unbestritten, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 30
km/h in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt. Der
Beschwerdeführer macht geltend, die subjektive Seite des Tatbestands sei nicht
erfüllt.

Die Vorinstanz hat sich zur subjektiven Seite der Angelegenheit geäussert,
worauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6-8 E. 2.5). Den
Erwägungen ist in allen Teilen zuzustimmen.

Der Beschwerdeführer wusste, dass an der fraglichen Stelle nur mit 50 km/h
gefahren werden darf. Vor Bundesgericht betont er, dass dort irgendwann früher
noch 80 km/h gefahren werden konnten. Am 8. Dezember 2011 habe er sich "in
einer gefühlten Drucksituation" befunden und sei deswegen "in das alte Muster
gefallen", weshalb er der Meinung gewesen sei, sich "noch in der achtziger Zone
zu befinden". Die Vorinstanz nimmt ihm dies nicht ab, weil er sich auf seinem
täglich befahrenen Arbeitsweg befand. Ansonsten müsse ihm vorgeworfen werden,
dass er sich nicht auf die Strassenverhältnisse konzentriert habe, was in der
Stosszeit bei regem Verkehr als zumindest grobfahrlässig erscheine
(angefochtener Entscheid S. 7). Diese Überlegungen sind bundesrechtlich nicht
zu beanstanden.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn