Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.526/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_526/2013

Urteil vom 23. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Otto Pfammatter,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Baukommission des Kantons Wallis, Gebäude Mutua, Rue des Creusets 5,
1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Baubusse (Art. 54 BauG/VS); Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, vom 29. April 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Kantonale Baukommission des Kantons Wallis (nachfolgend: KBK)
verurteilte X.________ mit Strafentscheid vom 9. Juni 2011 wegen Verstosses
gegen die Baugesetzgebung zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Auf Einsprache von
X.________ bestätigte die KBK am 16. Februar 2012 die Baubusse von Fr.
1'000.--.

A.b. Das Kantonsgericht Wallis wies die Berufung von X.________ gegen den
Einspracheentscheid am 29. April 2013 ab.

 Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
X.________ ist Eigentümer bzw. Gesamteigentümer (als Mitglied einer
Erbengemeinschaft) zweier Parzellen in der Landwirtschaftszone der Gemeinde
Y.________. Die Dienststelle für Umweltschutz des Kantons Wallis erteilte ihm
am 27. August 2008 eine abfallrechtliche Bewilligung zum Betrieb eines
Zwischenlagers für Grünabfälle der Gemeinde Z.________. X.________ hinterlegte
am 17. Februar 2009 ein Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung, das u.a. die
Errichtung eines Sammelplatzes für Entsorgungsmaterial und in diesem
Zusammenhang auch die Installation eines Containers und einer Waage betraf. Das
Gesuch wurde am 1. Juli 2009 von der KBK und am 14. April 2010 vom Staatsrat
als Beschwerdeinstanz abgewiesen.
Kurze Zeit vor dem 17. November 2009 hatte X.________ auf den erwähnten
Parzellen zwecks Betriebs eines Sammelplatzes für Grünabfälle betonierte
Auffahrtsrampen errichtet. Mit Verfügung vom 18. November 2009 wurde er
aufgefordert, umgehend jegliche Arbeiten einzustellen. Dieser Anordnung
leistete er keine Folge. Sodann installierte er eine Waage und einen Container,
die sich während mindestens eines Jahres am besagten Ort befanden und
Bestandteil der Sammelstelle bildeten.

B.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom
29. April 2013 aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Er
ersucht um aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

 Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid
(Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die Wiederherstellungsverfügung der KBK wendet und
geltend macht, es bestehe ein massives öffentliches Interesse am Betrieb der
Grünsammelstelle.

2.

 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz erweitere unter E. 7.2 die Vorhalte
des Einspracheentscheids, was eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und des
rechtlichen Gehörs bedeute. Auf den Einwand ist nicht einzutreten, da der
Beschwerdeführer seine Rüge nicht weiter begründet und nicht aufzeigt, mit
welchen Vorwürfen die Vorinstanz die erwähnten Grundsätze verletzt haben könnte
(vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe willkürlich davon
aus, die Installationen seien nicht temporär gewesen. Er habe dargelegt, dass
diese mit einem Kleinkran jederzeit versetzt werden können, was auch
regelmässig geschehe.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. c der Bauverordnung des
Kantons Wallis vom 2. Oktober 1996 (BauV/VS) verlange für die Erstellung von
Rampen ausdrücklich eine Bewilligung. Die betonierten Auffahrtsrampen stünden
in fester Beziehung zum Erdboden und seien durchaus auf Dauer angelegt. Eine
Grünsammelstelle als Ablagerungsplatz sei gemäss Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. i
BauV/VS ebenfalls bewilligungspflichtig. Die Voraussetzungen für die Anwendung
der Ausnahmebestimmungen von Art. 20 BauV/VS seien offensichtlich nicht
erfüllt. Der Container und die Waage, inkl. Auffahrtsrampen, hätten sich
während mindestens eines Jahres an besagtem Ort befunden und seien Bestandteil
der Sammelstelle gewesen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass
die Installationen gemäss dem Beschwerdeführer regelmässig mit einem Kran auf
dem Grundeigentum resp. innerhalb des Sammelplatzes versetzt worden seien. Eine
derartige Deplatzierung der Anlagen vermöge im Sinne der ratio legis eine
gesetzlich vorgesehene Bewilligungspflicht nicht zu substituieren bzw. würde in
der Konsequenz einer Umgehung der Bewilligungspflicht gleichkommen (Urteil E.
6.3).

3.3. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts - von
hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG;
BGE 138 IV 13 E. 2). Für die Rüge der Willkür gelten erhöhte
Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz
kantonales Recht willkürlich angewandt haben könnte, indem sie trotz der
Möglichkeit der Versetzung des Containers durch einen Kran von einer
bewilligungspflichtigen Anlage ausging. Auf seine Rüge ist mangels einer
rechtsgenügenden Begründung nicht einzutreten.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, wenn überhaupt, habe er den Tatbestand
von Art. 54 des Baugesetzes des Kantons Wallis vom 8. Februar 1996 (BauG/VS)
lediglich fahrlässig erfüllt, weshalb er sich nicht strafbar gemacht habe. Die
Vorinstanz unterstelle ihm willkürlich und ohne nähere Begründung, er habe
diejenigen Anlagen installiert, deren Bau ihm zuvor verweigert worden sei. Die
anschliessend realisierten temporären Installationen hätten nicht die
ursprüngliche Baubewilligung betroffen, weshalb er kein Unrechtsbewusstsein
gehabt habe. Er sei seit dem Jahre 2008 im Besitz einer kantonalen Bewilligung
zum Betrieb eines Zwischenlagers für Grünabfälle. Die Bewilligung beinhalte
nach dem gesunden Menschenverstand auch die Bereitstellung der dafür
notwendigen Anlagen. Er habe stets gutgläubig gehandelt und sei in seinem
Vertrauen auf die behördlichen Zusicherungen zu schützen.

4.2.

4.2.1. Nach Art. 54 Abs. 1 lit. a BauG/VS macht sich u.a. strafbar, wer als
Verantwortlicher Bauarbeiten ausführt oder ausführen lässt, ohne im Besitze
einer Baubewilligung zu sein. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand
Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 59 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes des Kantons Wallis vom 14. September 2006 zum
Schweizerischen Strafgesetzbuch [EGStGB/VS] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 137 IV 1 E.
4.2.3).

4.2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte
innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Rechtsfrage ist
hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf
Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je
mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet
werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 mit Hinweisen). Da Art. 12
StGB vorliegend als kantonales Strafrecht anwendbar ist (vgl. Art. 59 EGStGB/
VS), gelten auch diesbezüglich die erhöhten Begründungsanforderungen von Art.
106 Abs. 2 BGG (vgl. Urteil 6B_199/2010 vom 19. August 2010 E. 6.3.3; zur
Willkürkognition oben E. 3.3).

4.3. Die Vorinstanz bejaht ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln. Dem
Beschwerdeführer sei in der Arbeitseinstellungsverfügung vom 18. November 2009
mitgeteilt worden, dass die genannten Bauarbeiten eine Baubewilligung
erfordern. Er habe den Materialannahmeplatz eingerichtet, obschon er
aufgefordert worden sei, umgehend jegliche Arbeiten einzustellen. Die KBK habe
in der Bauabschlagsverfügung vom 1. Juli 2009 zudem zum Ausdruck gebracht, dass
es sich bei einer regionalen Abfallsammelstelle um eine bewilligungspflichtige
Anlage handelt (Urteil E. 7.2). Die Vorinstanz weist überdies darauf hin, dass
mit der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung vom 27. August 2008 nur die
Zwischenlagerung von Grünabfällen in Mulden bewilligt wurde und die Einhaltung
der Vorschriften und Auflagen anderer Behörden, insbesondere der
Bauvorschriften ausdrücklich vorbehalten war (Urteil E. 6.4). Gestützt darauf
durfte sie ohne Willkür davon ausgehen, dem Beschwerdeführer sei die
Problematik der Bewilligungspflicht hinreichend bekannt gewesen (Urteil E.
7.2). Daran ändert nichts, dass die beanstandeten Anlagen mit den
Installationen, welche Gegenstand des Baubewilligungsgesuchs vom 17. Februar
2009 bildeten, nicht in jeder Hinsicht identisch waren. Der Beschwerdeführer
setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert auseinander.
Seine Einwände sind nicht geeignet, Willkür darzutun.

5.

 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Der Einwand
ist unbegründet. Die Vorinstanz geht auf die Argumente des Beschwerdeführers
ein. Sie legt dar, dass die erstellten Anlagen bewilligungspflichtig waren und
mit der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung vom 27. August 2008 keine
Bewilligung für bauliche Massnahmen einherging (Urteil E. 6.4). Ihr Entscheid
genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

6.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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