Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.522/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_522/2013

Verfügung vom 12. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz
3c, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung; vorzeitiger Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 26. April 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 5. Juli 2012
im Berufungsverfahren wegen versuchten Raubes und Diebstahls zu einer
Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Es widerrief den ihm für eine Freiheitsstrafe
von 18 Monaten gewährten bedingten Strafvollzug. Gleichentags bewilligte es
seinen Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug.

1.2. Mit Urteil vom 4. April 2013 (6B_500/2012) wies das Bundesgericht die von
X.________ erhobene Beschwerde wegen des Schuldspruchs des versuchten Raubes
und wegen des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs ab.

1.3. Am 26. April 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die von
X.________ während des hängigen, bundesgerichtlichen Verfahrens erhobene
Beschwerde gegen die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres,
Amt für Justizvollzug (AJV), des Kantons Aargau, ihn nicht nach Verbüssung von
zwei Dritteln seiner Strafe bedingt zu entlassen, ab.

1.4. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, Ziffern 1 und 3
des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau seien aufzuheben, und er
sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Eventuell sei die bedingte
Entlassung mit der Weisung zu verbinden, sich der im Gutachten vom 13. November
2012 von Frau Dr. med. Y.________ empfohlenen Therapie und Behandlung zu
unterziehen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

2.
Das AJV hat X.________ am 15. Oktober 2013 bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen, womit sein Haftentlassungsgesuch gegenstandslos geworden ist.
Mangels Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist die Beschwerde nicht
mehr zu beurteilen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4; Urteil 6B_431/2012 vom 17. Januar
2013 E. 2.1) und durch den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren
nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer verlangt die unentgeltliche Verbeiständung. In seiner
Stellungnahme macht er geltend, bei materieller Behandlung wäre die Beschwerde
nicht aussichtslos gewesen. Zudem habe der Kanton Aargau mit der bedingten
Entlassung die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht.

3.2. Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP (SR 273) entscheidet das
Bundesgericht bei Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits mit summarischer
Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses
abzustellen, wobei es nach ständiger Praxis nicht darum gehen kann, über die
materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 118 Ia
488 E. 4 S. 494; Urteile 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2; 6B_431/2012 vom
17. Januar 2013 E. 3).

3.3. Angesichts der zahlreichen (straf-) prozessualen und materiellen
Einwendungen des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er letztendlich
vorzeitig aus der Haft entlassen worden ist, kann die Beschwerde nicht von
vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung ist gutzuheissen (Art. 66 Abs. 1-3 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Steiner, wird für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der
Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held

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