Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.521/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_521/2013

Urteil vom 1. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ramona Hinz,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410
Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 2. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des angefochtenen Entscheids dem Bundesgericht einzureichen (Art.
100 Abs. 1 BGG). Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist der
schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Sie hat nebst einem
Antrag und einer Begründung eine Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG). Die Beschwerdefrist wird nach ständiger Rechtsprechung weder durch eine
rechtzeitige Fax-Eingabe ans Bundesgericht noch durch rechtzeitige Aufgabe bei
der Deutschen Post gewahrt (Urteile 9C_221/2013 vom 26. März 2013, 2C_754/2008
vom 23. Dezember 2008).

 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 29.
April 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief am 29. Mai 2013 ab. Die
Fax-Eingabe von diesem Tag (act. 1) erfüllt die Formvorschriften nicht. Die
schriftliche Fassung wurde ebenfalls am 29. Mai 2013, um 21.00 Uhr, in Hannover
der Deutschen Post übergeben (act. 2 mit Umschlag). Sie konnte am selben Tag
nicht mehr bei der schweizerischen Post eintreffen und ist deshalb verspätet.

2.

 Im Übrigen genügt die Beschwerde auch materiell den Anforderungen nicht. Die
Staatsanwaltschaft hatte einen Strafbefehl an eine Adresse des
Beschwerdeführers zuzustellen versucht, die ihr von der Einwohnerkontrolle der
Stadt Hannover bestätigt worden war (angefochtener Entscheid S. 8). Welche Norm
besagen würde, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht auf die Auskunft der
Einwohnerkontrolle hätte verlassen dürfen, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Seine Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art.
106 Abs. 2 BGG nicht.

3.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter :              Der Gerichtsschreiber:

Schneider                     Monn

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