Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.520/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_520/2013

Urteil vom 25. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, vom 5. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 27. Dezember 2010 erstattete Y.Z.________ für ihren Sohn X.Z.________ bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Strafanzeige gegen unbekannte
Polizeibeamte wegen Aussetzung. Diese hätten am 13. Januar 2001 einen
Genickbruch beim Sturz ihres in Handschellen gebundenen Sohnes aus einer Höhe
von mehreren Metern auf dessen Kopf in Kauf genommen. X.Z.________
konstituierte sich als Privatkläger.

 Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf
schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Amtsmissbrauchs und weiterer
noch nicht verjährter Delikte am 12. Dezember 2012 ein. Infolge Verjährung
wurde das Verfahren wegen einfacher und fahrlässiger Körperverletzung ebenfalls
eingestellt. Auf eine von X.Z.________ dagegen eingereichte Beschwerde vom 19./
27. Dezember 2012 trat das Obergericht des Kantons Luzern am 5. April 2013
nicht ein, weil die Eingaben nicht hinreichend begründet waren. In einer
Eventualbegründung kam das Gericht zum Schluss, dass dem Rechtsmittel auch
materiell kein Erfolg beschieden gewesen wäre, denn die Untersuchungen hätten
ergeben, dass den am Vorfall vom 13. Januar 2001 beteiligten Polizeibeamten
kein strafbar relevantes Fehlverhalten angelastet werden könne.

 X.Z.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt unter
anderem, der Beschluss vom 5. April 2013 sei aufzuheben. Die
Einstellungsverfügung vom 12. Dezember 2012 sei aufzuheben, damit die
Staatsanwaltschaft eine möglichst lückenlose und gründliche Untersuchung über
die behaupteten Vorkommnisse und die daran beteiligten Personen durchführe.

2.

 Beruht der angefochtene Entscheid auf einer Haupt- und einer
Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für
eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art.
95 BGG verletzen (BGE 136 III 534 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Da die
Eventualbegründung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist (s.
nachstehend), muss sich das Bundesgericht mit der Frage, ob der
Beschwerdeführer das kantonale Rechtsmittel hinreichend begründet hat, nicht
befassen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, die kantonalen Behörden hätten
das bundesgerichtliche Urteil 1B_10/2012 vom 29. März 2012 nicht beachtet.

 Das Bundesgericht rügte in diesem Entscheid, der eine erste Einstellung der
vorliegenden Angelegenheit betraf, dass die Staatsanwaltschaft zunächst keine
Untersuchung des Vorfalls vorgenommen hatte. Das Bundesgericht ordnete an, dies
nachzuholen (E. 2).

 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz und den Akten hat die
Staatsanwaltschaft auf die Anordnung des Bundesgerichts hin eine gründliche
Untersuchung durchgeführt (Beschluss S. 5 E. 2.2 mit Hinweis auf die
Untersuchungsakten Nr. 1 bis Nr. 6). Insbesondere wurden die beiden beteiligten
Polizeibeamten einvernommen und die noch vorhandenen Arztberichte beigezogen
(Nr. 1 und Nr. 2). Inwieweit dies den Erwägungen des Bundesgerichts nicht
genügt hätte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.

 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich am 13. Januar 2001 am Ort des
Geschehens mehrere Personen aufgehalten hätten, die als Zeugen befragt werden
sollten (Beschwerde S. 4, 6, 8). Er vermag jedoch keine dieser Personen
namentlich zu nennen. Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, wie diese
unbekannten Personen mehr als zehn Jahre nach dem Vorfall ausfindig gemacht
werden sollten.

 Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Einvernahme eines Psychiaters, der
der Mutter berichtet habe, dass er bewusstlos gewesen sei und grosses Glück
gehabt habe, da der Sturz aus einer sehr grossen Höhe erfolgt sei (Beschwerde
S. 4). Indessen macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend, dass der
Psychiater etwas über ein allfälliges Verschulden der Polizeibeamten an seinem
Sturz aussagen könnte. Folglich ist nicht ersichtlich, was eine Einvernahme des
Psychiaters am Ergebnis hätte ändern können.

3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 9 BV und führt sinngemäss aus,
die kantonalen Behörden seien von einem mangelhaft und willkürlich
festgestellten Sachverhalt ausgegangen.

 In der Eventualbegründung stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht
fest, gemäss dem Polizeirapport sei der Sprung des Beschwerdeführers derart
überraschend gekommen, dass die Polizeibeamten keine Chance gehabt hätten, ihn
daran zu hindern. Die anwesenden beiden Beamten hätten als Auskunftspersonen
übereinstimmend erklärt, der Beschwerdeführer sei völlig unerwartet und
überraschend die Treppe hinunter gesprungen, und insbesondere sei er von
niemandem geschubst worden. Indizien, wonach er auf der Hauptwache von
Polizeibeamten die Treppe hinuntergestossen worden wäre, seien keine vorhanden.
Da er bereits kurz zuvor an seinem Wohnort durch einen Sprung über die
Balkonbrüstung versucht habe, sich das Leben zu nehmen, müsse davon ausgegangen
werden, dass er dieses Vorhaben in der Hauptwache erneut versucht habe. Dem
Rapport sei denn auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anschliessend im
Spital durch zwei Polizeibeamte überwacht und nachher in die psychiatrische
Klinik verlegt worden sei. Schliesslich sei in Bezug auf die Erfolgsaussichten
neuer Ermittlungen noch zu berücksichtigen, dass die Anzeige gegen die
Polizeibeamten erst zehn Jahre nach dem Vorfall erfolgt sei (Beschluss S. 6 E.
2.3).

 Diese Feststellungen können vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV sind. Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter
Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist
zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde
nicht, da sie sich auf eine weitschweifige und unzulässige appellatorische
Kritik beschränkt.

 So macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem oben in E. 3.1 erwähnten
Arzt der psychiatrischen Klinik geltend, die von diesem angegebene Tatsache,
dass er bewusstlos gewesen sei, sei von einem der Polizeibeamten im
Polizeirapport verschwiegen worden, weshalb darin möglicherweise auch noch
anderes verschwiegen worden sei (Beschwerde S. 7). Indessen ergibt sich aus dem
Bericht des Notfallarztes vom 13. Januar 2001, dass der Beschwerdeführer bei
der Einlieferung ins Spital zwar "müdend" wirkte und in reduziertem
Allgemeinzustand war (Untersuchungsakten Nr. 2). Von einer Bewusstlosigkeit ist
demgegenüber nicht die Rede. Folglich ist gestützt auf den Bericht des ersten
behandelnden Arztes nicht ersichtlich, dass der Polizeibeamte in seinem Rapport
etwas "verschwiegen" hätte, und es besteht deshalb auch aus diesem Grund kein
Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Rapports in anderen Punkten zu zweifeln. Mit
derart appellatorischen Vorbringen lässt sich nicht dartun, dass die kantonalen
Behörden in Willkür verfallen wären.

4.

 Ohne dass sich das Bundesgericht mit allen Ausführungen der Beschwerde
ausdrücklich auseinandersetzen müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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