Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.518/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

6B_518/2013        

6B_519/2013

Urteil vom 19. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungen (Drohung etc. und Diebstahl),

Beschwerden gegen zwei Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. April
2013
(BEK 2013 43 und BEK 2013 44).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht Schwyz trat mit zwei Verfügungen vom 21. April 2013 auf zwei
Beschwerden nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht legitimiert war
(Verfahren BEK 2013 43 und BEK 2013 44, je E. 3). In seinen beiden Beschwerden
ans Bundesgericht befasst sich dieser mit der Frage seiner Legitimation im
kantonalen Verfahren nicht. Folglich genügen die Eingaben den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach sich daraus
ergeben muss, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstösst.
Die Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit sind unzulässig. Auf
die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben