Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.516/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
,

{T 0/2}
6B_516/2013

Urteil vom 30. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Amtsmissbrauch usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 19. Februar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100
Abs. 1 BGG).
Gemäss Empfangsbestätigung der Post wurde das angefochtene Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers
am 23. April 2013 zugestellt. Diese Zustellung ist für den Fristbeginn
massgeblich. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am
23. Mai 2013 beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Gemäss Sendungsverfolgung der Post (und den eigenen Angaben des
Beschwerdeführers) wurde die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist bei der
ausländischen Post aufgegeben und gelangte erst am 24. Mai 2013 an die
Grenzstelle des Bestimmungslands (Schweiz) und mithin um einen Tag zu spät an
die Schweizerische Post. Die Beschwerde ist verspätet und damit offensichtlich
unzulässig, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Gewährung eines Rechtsbeistands
ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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