Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.515/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_515/2013

Urteil vom 16. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Mai
2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2013 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 13. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr.
1'000.-- einzuzahlen. Am 3. Juni 2013 teilte er sinngemäss mit, er werde keine
Kosten bezahlen, weil er ungerecht behandelt worden sei (act. 6). Am 4. Juni
2013 hielt das Bundesgericht mit einer entsprechenden Rechtsbelehrung am
Vorschuss fest (act. 7). Da dieser nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 12. Juni 2013 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr
erstreckbare Nachfrist bis zum 26. Juni 2013 angesetzt, ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 13. Juni 2013 hielt der
Beschwerdeführer an seiner Meinung fest. Diese ist gemäss dem ihm bekannten
Art. 62 Abs. 1 BGG unrichtig. Der Kostenvorschuss ging auch innert der
Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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