Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.514/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_514/2013

Urteil vom 24. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2.  Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
3.  Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 23. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich stellte die Strafuntersuchung
gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen Verdachts auf mehrfache Veruntreuung
am 6. November 2012 ein. Die dagegen ergriffene Beschwerde des
Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23.
April 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich mit
einer als "Beschwerde in Strafsachen" bezeichneten Eingabe vom 24. Mai 2013 an
das Bundesgericht. Er könne sich mit den "Abschlüssen des Obergerichts des
Kantons Zürich in der Sache nicht identifizieren". Eine ausführlichere
Begründung werde er innert 15 Tagen schicken.
Die Beschwerde hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Diese
Mindestanforderungen müssen innert der gesetzlichen (Art. 100 Abs. 1 BGG),
nicht verlängerbaren Rechtsmittelfrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) erfüllt sein.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2013
zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 30. April 2013 zu laufen und
endete am 29. Mai 2013. Eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der
Beschwerdefrist, wie sie der Beschwerdeführer offenbar im Auge hat, ist nicht
zulässig. Aus der Beschwerdeeingabe vom 24. Mai 2013, welche weder einen Antrag
noch eine Begründung enthält (Art. 42 Abs. 1 BGG), ergibt sich nicht, inwiefern
der angefochtene Beschluss Recht verletzen könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben