Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.512/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_512/2013

Urteil vom 3. Juni 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14.
Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Untersuchungsamt St. Gallen nahm die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin
am 29. Januar 2013 nicht an die Hand. Auf die dagegen ergriffene Beschwerde der
Beschwerdeführerin trat die Anklagekammer St. Gallen am 14. Mai 2013 mangels
Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- nicht ein.
Soweit die Beschwerdeführerin sich zur materiellen Seite der Angelegenheit
äussert, welche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete, kann
das Bundesgericht auf die Beschwerde zum Vornherein nicht eintreten. Mit ihrem
pauschalen Einwand, sie könne sich Fr. 1'000.-- nicht leisten, zeigt die
Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern der Entscheid der Anklagekammer St.
Gallen rechts- und verfassungswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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