Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.505/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_505/2013; 6B_506/2013

Urteil vom 3. Juni 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die regionalen Staatsanwaltschaften Emmental-Oberaargau und Bern-Mittelland
nahmen die Strafanzeigen des Beschwerdeführers u.a. wegen versuchten Mords,
Erpressung, Raub und schwerer Körperverletzung gegen die Direktoren einer
Krankenkasse sowie gegen die Verantwortlichen des Bundesamts für Gesundheit
(BAG) und die für die Ausarbeitung des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung (KVG) Verantwortlichen mit Verfügungen vom 14. Februar und
6. März 2013 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Bern wies die
dagegen erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers am 1. Mai 2013 ab, soweit
es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt mit zwei identischen Beschwerden an das
Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, die obergerichtlichen Beschlüsse
vom 1. Mai 2013 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaften
Emmental-Oberaargau und Bern-Mittelland anzuweisen, die angezeigten Verbrechen
zu untersuchen. Er und seine Familie würden seitens der Krankenkasse im Auftrag
des BAG (mit Mahnungen und Betreibungen für ausstehende Krankenkassenprämien)
gequält, misshandelt und gefoltert.

2.
Die Verfahren 6B_505/2013 und 6B_506/2013 sind zu vereinigen und in einem
einzigen Urteil zu erledigen.

3.
Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Bei der
Privatklägerschaft wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich
verlangt, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer
Zivilansprüche auswirken kann. Dies verlangt grundsätzlich vom Privatkläger,
dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat.
Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, ist
auf dieses Erfordernis zu verzichten, zumal von der Privatklägerschaft in
diesen Fällen nicht verlangt werden kann, dass sie bereits adhäsionsweise
Zivilforderungen geltend gemacht hat. Immerhin ist jedoch erforderlich, dass im
Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der
angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (
BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; 131 IV 195 E. 1.2.2 S. 199; 122 IV 139 E. 1 S. 141).
Der Beschwerdeführer macht hierzu keinerlei Ausführungen. Im Übrigen ist auch
nicht ersichtlich, woraus sich allfällige geldwerte Ansprüche ergeben könnten,
inwiefern diese zivilrechtlicher und - angesichts der Adressaten der
Strafanzeigen - nicht vielmehr öffentlichrechtlicher Natur sind und inwiefern
sich die Verfahrenseinstellung auf die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche
auswirken könnte. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht die Verletzung von Rechten geltend machen, die ihm als am
Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar
aufgrund der BV oder der EMRK zustehen (BGE 137 IV 1.3.2; 136 IV 29 E. 1.9).
Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der
Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle
Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Darunter fällt etwa der
Vorwurf, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder zu
wenig differenziert ausgefallen oder setze sich nicht mit sämtlichen von der
Partei vorgetragenen Argumenten auseinander bzw. würdige die Parteivorbringen
unzureichend. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der Sachverhalt sei
unvollständig abgeklärt oder sonst wie willkürlich ermittelt bzw.
Beweisanträgen sei wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung keine
Folge gegeben worden (BGE 135 II 430 E. 3.2; 129 I 217 E. 1.4; je mit
Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots oder
des Grundsatzes von Treu und Glauben rügt, betreffen seine Ausführungen die
Sache selbst (Beschwerde, 5 f.). Darauf ist nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz überdies Voreingenommenheit vor. Die
Richter des Obergerichts seien ihrem Beruf nicht gewachsen und könnten nicht
ernst genommen werden. Ihre Erwägungen seien fachlich und sachlich derart
inkorrekt, dass sich die Mühe nicht lohne, darauf einzugehen (Beschwerde, S. 5
f.). Aus diesen pauschalen Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern der
Vorwurf der Voreingenommenheit zutreffen könnte. Die Beschwerde genügt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Abweisung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Kostenauflage im Umfang von Fr.
600.-- beanstandet (Beschwerde, S. 6). Auch in diesem Punkt ergibt sich aus der
Beschwerde nicht, dass und inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz, die
Beschwerde sei aussichtslos, rechts- und verfassungswidrig sein könnte.

4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, auf Gerichtskosten zu verzichten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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