Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.499/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_499/2013

Urteil vom 22. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsa nwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 18. März 2013.

Sachverhalt:

A.

 X.________ überschritt als Lenker eines Personenwagens bei zehn Fahrten massiv
die zulässige Höchstgeschwindigkeit.

B.

 Das Bezirksgericht Bülach sprach X.________ der mehrfachen groben Verletzung
der Verkehrsregeln (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Umstände,
Missachten der signalisierten und der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
innerorts sowie auf der Autobahn, ungenügender Abstand beim
Hintereinanderfahren und Rechtsüberholen), des Nichtmitführens der
erforderlichen Ausweise und der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Es schob den
Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten auf und setzte die
Probezeit auf fünf Jahre fest.

 Das Obergericht des Kantons Zürich stellte die Rechtskraft der
erstinstanzlichen Schuldsprüche fest. Es bestrafte X.________ mit einer
Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--.

C.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziffern 1 und 2
(Strafpunkt und -vollzug) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich seien
aufzuheben. Er sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren zu
bestrafen, wovon der Vollzug von mindestens 24 Monaten unter Ansetzung einer
Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben sei.

D.

 Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf
eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht
geltend, die Vorinstanz trage seinem Wohlverhalten seit der letzten Tat keine
und seinem Geständnis sowie der Wirkung der Strafe auf sein Leben zu wenig
Rechnung. Sie attestiere ihm zu Unrecht keine aufrichtige Reue. Daher erweise
sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 42 Monaten als zu hoch.
Schuldangemessen seien höchstens drei Jahre.

1.2. Die Vorinstanz verweist in ihrer Strafzumessung teilweise auf die
Erwägungen der ersten Instanz und nimmt Ergänzungen sowie Änderungen vor. Sie
geht von der groben Verkehrsregelverletzung bei der Fahrt des Beschwerdeführers
vom 21. Februar 2010 als gravierendstes Delikt aus. Die objektive und
subjektive Tatschwere stuft sie als schwer ein und setzt die Einsatzstrafe auf
18 Monate fest. Der Beschwerdeführer sei nachts auf einem ländlichen
Autobahnabschnitt bei schlechten Sichtverhältnissen über eine längere Strecke
mit hoher Geschwindigkeit parallel neben einem anderen Personenwagen gefahren.
Der kleinste Fehler hätte zu einer Kollision mit fatalen Folgen geführt. Er
habe für den Beifahrer sowie den oder die Insassen des anderen Fahrzeugs eine
konkrete und für die weiteren Verkehrsteilnehmer eine abstrakte Gefahr
geschaffen. Trotz der nächtlichen Stunde sei die Strasse nicht leer gewesen.
Auch ein unvorhersehbares Manöver des Lenkers eines vom Beschwerdeführer mit
sehr hoher Geschwindigkeit überholten Drittfahrzeugs hätte fatale Folgen
gehabt. Dass dies nicht geschah, sei Glück gewesen. Der Beschwerdeführer habe
eine beispiellose Gewissen- und Verantwortungslosigkeit mit entsprechend
grosser krimineller Energie an den Tag gelegt. Wer nachts mit über 240 km/h auf
einer öffentlichen Strasse ein Fahrzeug lenke, blende alle möglichen
Dritteinflüsse aus. Diese Einstellung sei verwerflich und zeuge von einem
niederen Charakter. Er habe einzig aus Geltungssucht, mithin aus nichtigem
Grund, die Gesundheit und das Leben von anderen aufs Spiel gesetzt. Die
Vorinstanz erhöht in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe wegen
der weiteren Delikte auf 40 Monate. Angesichts der Täterkomponenten erachtet
sie eine Strafe von 42 Monaten als angemessen (Urteil S. 7 ff. E. 3.1-3.6).

1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt
dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen
werden.

1.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz bezieht
sein Wohlverhalten seit der letzten Tat zu Recht nicht in die Strafzumessung
ein. Das straffreie Verhalten während des hängigen Verfahrens ist grundsätzlich
nicht strafmindernd, sondern neutral zu werten (Urteil 6B_164/2012 vom 7. Juni
2012 E. 5.3 mit Hinweisen). Somit kann dahingestellt bleiben, ob auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die besuchten Verkehrstherapien
nicht eingetreten werden kann, weil nicht erst der angefochtene Entscheid dazu
Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG).

 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er weise eine erhöhte
Strafempfindlichkeit auf bzw. die Verbüssung einer unbedingten Freiheitsstrafe
sei für ihn unzumutbar, weil er ein Unternehmen führe, ist die Beschwerde
ebenfalls unbegründet. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig
mit sich, dass der Betroffene einem günstigen beruflichen Umfeld entzogen wird.
Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe müssen
die negativen Auswirkungen nach der Praxis nur bei aussergewöhnlichen Umständen
berücksichtigt werden (Urteil 6B_748/2012 vom 13. Juni 2013 E. 5.4). Solche
sind vorliegend nicht ersichtlich.

 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz kein
Bundesrecht, indem sie erwägt, sein Geständnis wirke sich nicht erheblich
strafmindernd aus, da er aufgrund der objektiv belastenden Beweismittel seine
Taten gar nicht hätte überzeugend bestreiten können (Urteil S. 14 E. 3.5; vgl.
Urteil 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Nicht gefolgt
werden kann dem Beschwerdeführer ausserdem, wenn er argumentiert, die
Vorinstanz attestiere ihm keine aufrichtige Reue. Das Gericht erwägt, selbst
wenn die Reuebekundungen nicht zu widerlegen seien, würden die erschwerenden
Momente der Täterkomponenten die erleichternden deutlich überwiegen (Urteil S.
15 E. 3.5).

1.5. Die Vorinstanz setzt nach der Beurteilung der Tatkomponenten des
schwersten Delikts die hypothetische Einsatzstrafe auf 18 Monate
Freiheitsstrafe fest. Sie führt aus, diese Strafe sei in Abgeltung der weiteren
Verkehrsdelikte angemessen zu erhöhen (Urteil S. 11 E. 3.3 am Ende). Sie zählt
die neun Fahrten des Beschwerdeführers auf und merkt an, welche Sanktion gemäss
den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für die
jeweilige Verfehlung auszufällen wäre. Der Beschwerdeführer habe alle Delikte
direktvorsätzlich begangen und einzig dem Geschwindigkeitsrausch frönen sowie
die Kollegen beeindrucken wollen. Die Strafe gemäss den Empfehlungen
sanktioniere die Verkehrsregelverletzung ohne zusätzliche Faktoren. Da er bei
eingeschränkter Sicht, in gefährlicher Interaktion mit anderen Fahrzeugen und
ohne Rücksichtnahme auf sonstige Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen sei,
seien die angemerkten Strafen zu tief.
- Fahrt vom 15. November 2010, Geschwindigkeit bis 172 km/h anstelle der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (80 Tagessätze Geldstrafe
[nachfolgend: TS GS]), ungenügender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (45 TS
GS) und Rechtsüberholen eines Drittfahrzeugs (20 TS GS),
- Fahrt vom 18. Dezember 2009, Geschwindigkeit bis 205 km/h anstelle der
erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (110 TS GS),
- Fahrt vom 24. Dezember 2009, Geschwindigkeit bis 187 km/h anstelle der
erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (65 TS GS) und Rechtsüberholen (20
TS GS),
- Fahrt vom 3. Januar 2010, Geschwindigkeit bis 150 km/h anstelle der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bzw. 80 km/h (300 TS GS),
- Fahrt vom 7. Februar 2010, Geschwindigkeit bis 140 km/h anstelle der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (15 TS GS) und
Rechtsüberholen des Rennpartners (20 TS GS),
- Fahrt vom 17. Februar 2010, Geschwindigkeit bis 200 km/h anstelle der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (180 TS GS) und
Rechtsüberholen des Rennpartners (20 TS GS),
- Fahrt vom 28. Februar 2010, Geschwindigkeit bis 218 km/h anstelle der
erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (150 TS GS),
- Fahrt vom 5. März 2010, Geschwindigkeit bis 209 km/h anstelle der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (130 TS GS),
- Fahrt vom 18. Dezember 2009, Geschwindigkeit bis 128 km/h anstelle der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (90 TS GS).

 Die Vorinstanz führt aus, wäre der Beschwerdeführer für die Taten einzeln zur
Rechenschaft gezogen worden, hätten - bei einer wohlwollenden Zumessung -
Strafen von total 1245 Tagessätzen Geldstrafe, entsprechend rund 41 Monate
Freiheitsstrafe resultiert (Urteil S. 12 f.).

1.6. Der Beschwerdeführer ficht die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der
Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht an. Vorliegend ist indes von Amtes
wegen zu prüfen, ob sie bundesrechtskonform ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE
137 IV 249 E. 3; 134 V 250 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.7. Die Bild ung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur
bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu
verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige
Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit nur auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne Tat eine
Freiheitsstrafe ausfällen würde. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im
konkreten Fall für den einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte.
Es genügt nicht, dass die anzuwendenden Bestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).

 Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von
sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder
Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Wichtigste Kriterien für die Wahl der
Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein
soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im
Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die
Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E.
4.2.2; 82 E. 4.1; je mit Hinweisen).

1.8. Gemäss aArt. 90 Ziff. 2 SVG ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln
alternativ mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.
Vorliegend ist das alte Recht anzuwenden, weil der seit dem 1. Januar 2013
revidierte Art. 90 SVG (SR 741.01) nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art.
333 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz äussert sich nicht zur Strafart. Dies war bei
der Einsatzstrafe - angesichts ihrer Höhe von 18 Monaten, was über dem
gesetzlichen Höchstmass für die Geldstrafe liegt (Art. 34 Abs. 1 StGB) - auch
nicht nötig. Bei den anderen Verkehrsdelikten des Beschwerdeführers (wegen des
Verhältnismässigkeitsprinzips und der erforderlichen Gleichartigkeit der
Strafen für die Bildung einer Gesamtstrafe) hätte sich die Vorinstanz zur
Strafart äussern müssen. Im Lichte der gesamten Umstände verletzt sie indessen
kein Bundesrecht, wenn sie eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällt und folglich für
die weiteren Verkehrsdelikte im Ergebnis eine Freiheitsstrafe als angemessene
und zweckmässige Sanktion erachtet. Mit ihr ist festzuhalten, dass der
vorliegende Fall aussergewöhnlich ist, weil nicht eine deutlich schwerere Tat
zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat (en) zu
sanktionieren ist. Der Beschwerdeführer beging innerhalb relativ kurzer Zeit
bei neun zusätzlichen Fahrten insgesamt 14 grobe Verkehrsregelverletzungen, von
denen einige mit der sog. schwersten Tat verschuldensmässig durchaus
vergleichbar sind (vgl. Urteil S. 7 E. 2.2). In einem solchen Fall ist es nicht
angebracht, entsprechend der dargelegten Praxis für jeden Normverstoss einzeln
eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Es ist vielmehr angezeigt, die Taten
und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Bei den
einzig aus Geltungs- und Geschwindigkeitssucht begangenen Delikten des
Beschwerdeführers handelt es sich um eine Reihe von schwersten Verstössen gegen
das SVG, die von einer beispiellosen Gleichgültigkeit und erheblichen
kriminellen Energie zeugen. Er liess sich u.a. zu Geschwindigkeitsexzessen
hinreissen, bei denen es nicht mehr in seiner Macht stand, ob es zu einem
fatalen Verkehrsunfall kam. Weiter weist der Beschwerdeführer zwei einschlägige
Vorstrafen auf, die beide vollzogen wurden (vgl. Urteil S. 14 f. E. 3.5). Er
lässt sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Strafen abschrecken
und manifestiert auch eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und
Vollzugssystem. Bei der Wahl der Strafart muss vorliegend die präventive
Effizienz der Strafe im Vordergrund stehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände rechtfertigt sich für die weiteren Taten des Beschwerdeführers eine
Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe. Mit gesamthaft 42 Monaten
Freiheitsstrafe überschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen nicht.

2.

 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum teilbedingten Strafvollzug ist
nicht einzugehen (Beschwerde S. 6 f.). Dieser kommt bei einer Freiheitsstrafe
von 42 Monaten nicht in Betracht (Art. 43 Abs. 1 StGB).

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben