Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.498/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_498/2013

Urteil vom 2. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis,
Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
Strafkammer, vom 29. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nahm eine Strafklage vom 7. Februar
2013 wegen Verleumdung und übler Nachrede am 14. März 2013 nicht an die Hand,
weil der Beschwerdeführer von den angeblich ehrverletzenden Äusserungen nach
eigenen Angaben bereits am 8. Februar 2012 sichere Kenntnis erhalten und die
Antragsfrist von drei Monaten somit nicht eingehalten hatte. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 29. April 2013 ab. Der
Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung des Beschuldigten
an.

 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Äusserungen seien ihm erst am 20.
September 2012 bekannt geworden (Beschwerde S. 3). Demgegenüber konnte die
Vorinstanz auf S. 2 seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft verweisen, wonach
ihm "die ersten Informationen am 08. Februar 2012 zu Augen gekommen" sind
(Verfügung S. 3). Aus welchem Grund die Vorinstanz nicht auf diesen eigenen
Hinweis des Beschwerdeführers hätte abstellen dürfen, ist seiner Eingabe ans
Bundesgericht nicht zu entnehmen. Diese genügt folglich, soweit ihre
Ausführungen nicht ohnehin an der Sache vorbeigehen, den Anforderungen von Art.
42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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