Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.496/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_496/2013

Urteil vom 19. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 6. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
X.________ erstattete am 13. April 2012 Strafanzeige gegen Y.________ und
Z.________, Mitarbeiterinnen des Sozialzentrums A.________, u.a. wegen übler
Nachrede. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung am 29. August 2012
nicht anhand und das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete
Beschwerde am 6. Mai 2013 ab. Gegen diesen Beschluss führt X.________
Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses, stellt ein Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren und verlangt
die Amtsenthebung der angezeigten Personen und eine schriftliche
Entschuldigung.

2.
Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung befugt, sofern
sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilansprüche auswirken kann (Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das ist hier nicht der Fall. Nach § 6 Abs. 1 des
kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der
Kanton Zürich für den Schaden, den Angestellte des Kantons oder der Gemeinden
im Sinne von § 1 und 2 HG in Ausübung ihrer amtlichen Verpflichtungen einem
Dritten widerrechtlich zufügen. Der Beschwerdeführer kann gegen die angezeigten
Personen somit keine Zivilforderungen geltend machen. Es fehlt ihm die auf
materielle Fragen erweiterte Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG.

3.
Soweit der Beschwerdeführer Parteirechte beansprucht, erfüllt die Beschwerde
die Voraussetzungen der Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen). Er legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zum
Vorwurf der Befangenheit der kantonalen Staatsanwälte rechts- bzw.
verfassungswidrig sein könnten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf
die Beschwerde ist nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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