Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.493/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_493/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug usw.),

Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 14. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 14. Mai 2013 teilte das Obergericht des Kantons Zürich der
Beschwerdeführerin mit, sie habe diverse Unterlagen "zur Kenntnisnahme und
weiteren Verarbeitung" eingereicht und ausdrücklich angemerkt, sie reiche kein
Rechtsmittel ein, "da meine Beschwerden nie Ihren Anforderungen entsprechen",
weshalb kein Verfahren eröffnet und die Eingabe abgelegt werde. Was daran gegen
das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2013 nicht zu entnehmen, da darin nur das Buch
Mose und ein Buch von Altbundesrat Leuenberger zitiert werden. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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