Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.488/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_488/2013

Urteil vom 10. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Übertretung des Ausländergesetzes,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 18. Januar 2012.

Erwägungen:

1.

 Die Beschwerdeführer nahmen das schriftlich begründete Urteil des
Bezirksgerichts Bülach am 21. Oktober 2011 in Kanada in Empfang. Die 10-tägige
Frist zur Anmeldung der Berufung begann folglich am 22. Oktober 2011 zu laufen
und endete am 31. Oktober 2011 (Art. 90 und Art 399 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerdeführer meldeten ihre Berufungen mit Eingabe vom 7. November 2011 an.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Rechtsmittel der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO wegen Verspätung mit
je separatem Beschluss vom 18. Januar 2012 nicht ein (Entscheide, S. 2). Die
Beschwerdeführer gelangen innert Frist mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

 Die Beschwerdeführer bestreiten die Fristversäumnis nicht. Sie machen vor
Bundesgericht jedoch geltend, das Obergericht sei auf ihre Berufungen zu
Unrecht nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei im Mai 2011 an einer
Lungenembolie erkrankt. Überdies hätten sie die Rechtsmittelbelehrung des
erstinstanzlichen Entscheids nicht verstanden. Es sei ihnen nicht klar gewesen,
ob die 10-tägige Rechtsmittelfrist mit Empfang der Zustellung oder mit
Ausstellung des Rückscheins zu laufen begonnen habe, und ob lediglich die
Wochentage oder auch Samstage und Sonntage zur Frist zu zählen seien
(Beschwerde, S. 5).
Diese Einwendungen stellen offensichtlich keine Gründe dar, um die
Fristversäumnis zu entschuldigen bzw. die versäumte Rechtsmittelfrist vor
Obergericht wieder herzustellen. Die Behandlung der Lungenembolie (mit
13-tägiger Hospitalisation) war abgeschlossen, bevor das Bezirksgericht Bülach
den Beschwerdeführern das Urteil eröffnete (vgl. Beschwerde, S. 5 mit Hinweis
auf das ärztliche Zeugnis vom 23. April 2012). Die geltend gemachte Erkrankung
im Frühling kann somit die verspätete Beschwerdeeinreichung im Oktober 2011
nicht rechtfertigen. Zu keinem anderen Ergebnis führt das weitere Vorbringen
der Beschwerdeführer, sie hätten die Rechtsmittelbelehrung des
erstinstanzlichen Entscheids nicht verstanden. Dieser enthält eine ausführliche
Rechtsmittelbelehrung (Entscheid, S. 2 mit Hinweis auf kantonale Akten, act.
23, S. 13 Ziff. 6 und 7). Ausserdem wurden die Beschwerdeführer mit E-Mail des
Bezirksgerichts Bülach vom 19. Oktober 2011 in englischer Sprache auf das
Vorgehen betreffend Einreichung eines Rechtsmittels hingewiesen (Entscheid, S.
2 mit Hinweis auf kantonale Akten, act. 14). Darauf gehen die Beschwerdeführer
in ihrer Beschwerde mit keinem Wort ein. Diese genügt den gesetzlichen
Begründungsanforderungen insofern nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen gilt
auch in diesem Zusammenhang der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach niemand aus
seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 136 V 331 E.
4.2.3.1 S. 336; 124 V 220 E. 2b/aa; s.a. Urteil des eidgenössischen
Versicherungsgerichts U411/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.2). Das Obergericht
ist folglich mit Recht nicht auf die Berufungen der Beschwerdeführer
eingetreten. Die Beschwerde vor Bundesgericht erweist sich als offensichtlich
unbegründet.

3.

 Die materielle Seite der Angelegenheit bildete nicht Gegenstand im Verfahren
vor dem Obergericht. Soweit sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht dazu
äussern, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

4.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
aussichtslos erschienen. Da die Beschwerdeführer ihre Bedürftigkeit trotz
entsprechenden Hinweises (act. 10) nicht nachwiesen, kommt eine Reduktion der
Gerichtskosten nicht in Betracht.
Da die Beschwerdeführer kein Zustelldomizil verzeichnet haben, ist in Anwendung
von Art. 39 Abs. 3 BGG auf eine Mitteilung des Beschwerdeentscheids an sie zu
verzichten. Das für sie bestimmte Exemplar ist zu ihren Handen im Dossier
abzulegen. Ihnen ist indessen zur Information eine Kopie mit A-Post
zuzustellen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das für die Beschwerdeführer
bestimmte Exemplar bleibt zu ihren Handen im Dossier. Eine Kopie wird ihr zur
Information mit A-Post zugestellt.

Lausanne, 10. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben