Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.478/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_478/2013

Urteil vom 17. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Veruntreuung, gemeinnützige Arbeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
25. Februar 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 X.________ wird vorgeworfen, den ihm am 4. Juli 2011 vom Kautionskonto zweier
Mieter auf sein Postkonto überwiesenen Betrag von Fr. 7'350.-- abredewidrig für
eigene Zwecke verwendet zu haben, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, ihn der
Vermieterin weiterzuleiten, in deren Auftrag er die Auszahlung veranlasst
hatte.

 Der Einzelrichter am Kreisgericht St. Gallen sprach X.________ am 25. Oktober
2012 der Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von
90 Tagen. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 25. Februar 2013 im
Berufungsverfahren den Entscheid der ersten Instanz im Schuldpunkt. Es
verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

 X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom
25. Februar 2013 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der Veruntreuung
freizusprechen. Eventualiter sei ihm die gemeinnützige Arbeit zu gewähren.

2.

 In Bezug auf den Schuldspruch wegen Veruntreuung geht die Vorinstanz davon
aus, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass ihm die Vermögenswerte nur zur
Weiterleitung an die Vermieterin zukamen, gegen die er keine Verrechnung habe
geltend machen können. Er habe nicht jederzeit die gesamte Summe zur Verfügung
gehabt, weshalb keine ernsthafte Ersatzbereitschaft bestanden habe (vgl. Urteil
S. 5 - 7 E. 3).

 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei berechtigt gewesen, das Geld
einzubehalten, weil ihm die Mieter Fr. 9'000.-- geschuldet hätten. Dies ist
irrelevant, weil er, wie er wusste, das Geld nicht den Mietern, sondern der
Vermieterin abliefern musste.

 Der Beschwerdeführer behauptet, er habe immer signalisiert, dass er das Geld
"irgendwie" zurückbezahlen könnte. Damit anerkennt er ausdrücklich, dass er
dazu nicht jederzeit in der Lage war. Folglich kann von einer genügenden
Ersatzfähigkeit und einer ernsthaften Ersatzbereitschaft nicht die Rede sein.

 Ob die Bank berechtigt war, die Kaution an den Beschwerdeführer auszuzahlen,
ist für die Frage, ob er das Geld veruntreute, unerheblich. Eine Einvernahme
von Mitarbeiterinnen der Bank durfte unterbleiben, weil sie am Ausgang nichts
zu ändern vermocht hätte.

 Der Schuldpunkt ist nicht zu beanstanden.

3.

 Gemeinnützige Arbeit schliesst die Vorinstanz aus, weil der Beschwerdeführer
nicht begreife, dass sie mehr als nur eine Freizeitbeschäftigung sein soll, und
er offenkundig nicht gewillt sei, sie in dem Rahmen zu leisten, den die
Vollzugsbehörden dafür vorsehen. Im Einzelnen kann auf die Erwägungen verwiesen
werden (vgl. Urteil S. 10/11 E. 2d).

 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im kantonalen Verfahren
ausführte, er könne sich das "sicher einrichten", "Freizeit opfern" und "am
Wochenende einen Tag lang ins Altersheim gehen", wobei er "als Freelancer
verschiedene Abrufarbeitsverhältnisse" habe und der Einsatz deshalb zeitlich
"flexibel" sein müsse, weil er seinen normalen Tätigkeiten "uneingeschränkt
weiter nachgehen" wolle. Bei diesen Aussagen erscheint es mehr als fraglich, ob
die "Zustimmung" des Beschwerdeführers zur gemeinnützigen Arbeit überhaupt
ernsthaft ist und diese vollzogen werden kann, zumal er sich ja auch noch um
keinen konkreten Einsatz bemüht hat. Er ist sich offensichtlich des Umstands,
dass es sich bei der gemeinnützigen Arbeit um eine Strafe mit unter Umständen
unangenehmen Wirkungen für den Betroffenen handelt, nicht bewusst. Dem
kantonalen Sachrichter steht bei der Wahl der Sanktionsart ein gewisses
Ermessen zu, und dieses hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, die
gemeinnützige Arbeit sei im vorliegenden Fall nicht zweckmässig, in jedenfalls
vertretbarer Weise ausgeübt. Die Beschwerde ist in Bezug auf den Strafpunkt
unbegründet.

4.

 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer, die Vermieterin für die
Kosten ihrer Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 1'620.-- zu
entschädigen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre Interessen selbständig in
genügendem Masse zu wahren, zumal sie den Beschwerdeführer, der
"Rechtsberatungen aller Art" anbiete, mit dem hier in Frage stehenden
Mietverhältnis beauftragte, und sie später, wie der Beschwerdeführer selber
einräume, nicht einmal in der Lage gewesen sei, die einfache Auszahlung des ihr
zustehenden Guthabens bei der Bank zu bewirken (Urteil S. 14/15 E. 3b). Nach
Auffassung des Beschwerdeführers bedurfte die Vermieterin demgegenüber keines
Rechtsanwaltes. Er legt indessen nicht dar, dass die Feststellung der
Vorinstanz, die Vermieterin sei besonders unbeholfen, offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre.
Seine Begründung genügt den Anforderungen nicht.

5.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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