Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.476/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_476/2013

Urteil vom 16. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung, Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe (mehrfacher
Betrug und mehrfache Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
14. Februar 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer am 16. August
2012 wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten. Eine am 11. Dezember 2006 ausgesprochene
Gefängnisstrafe von drei Wochen wurde für vollziehbar erklärt. Eine Berufung,
die sich gegen den Strafpunkt und den Widerruf richtete, wies das
Kantonsgericht St. Gallen am 14. Februar 2013 ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil
des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Er sei zu einer unbedingten Geldstrafe von
nicht mehr als 240 Tagessätzen zu verurteilen. Auf den Widerruf sei zu
verzichten, eventualiter sei die Gefängnisstrafe von drei Wochen in eine
Geldstrafe umzuwandeln.

2.

 Die Vorinstanz hat sich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur Strafzumessung, zur Strafart, zum Strafaufschub und zum
Widerruf geäussert, worauf verwiesen werden kann (vgl. Entscheid S. 4-9 E.
III).

2.1. Der Sachrichter verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen
Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin
nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder
unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV
55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).

 Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn er durch die
Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche
Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik,
wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt
nicht.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Schulden gehabt und die Taten
in einer finanziellen Notlage begangen.

 Demgegenüber stellt die Vorinstanz fest, es seien keine Gründe ersichtlich,
die es dem Beschwerdeführer erschwert oder gar verunmöglicht hätten, die Taten
nicht zu begehen. Er habe eine Arbeitsstelle gehabt, die es ihm grundsätzlich
ermöglicht hätte, seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Den Erlös, den er
durch seine Betrügereien erwirtschaftete, habe er zur Erhaltung seines
Lebensstandards und nicht zur Tilgung von Schulden verwendet. Nicht diese
hätten ihn veranlasst, deliktisch tätig zu werden, sondern sein Wunsch, mit
finanziellen Mitteln sein Ansehen gegen aussen bewahren zu können.

 Gemäss diesen Feststellungen handelte der Beschwerdeführer nicht in einer
Notlage. Inwieweit die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein könnte, wird
in der Beschwerde nicht dargelegt.

2.3. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er seine Taten zutiefst bereue
und versuche, seine Schulden zu bezahlen.

 Die Vorinstanz verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in einem Fall eine
Rückzahlung geleistet hat. Indessen fällt nach Ihrer Darstellung auf, dass er
nur diejenige Geschädigte entschädigte, von der er eine Desinteresse-Erklärung
erhielt. Weitere Rückzahlungen oder Schuldentilgungen nahm er trotz seines
relativ hohen Einkommens, dem praktisch keine Fixkosten entgegenstehen, nicht
vor. Deshalb kommt die Vorinstanz zum Schluss, von einer grundsätzlichen
Einsicht und Reue könne nicht gesprochen werden.

 Diese Folgerung ist nicht zu beanstanden. Dass die Feststellungen willkürlich
wären, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.

2.4. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, entgegen der Annahme der
Vorinstanz sei die Legalprognose gut. Er habe aus dem Geschehen viel gelernt,
sein Leben geändert und sei überzeugt, dass die Gerichte nichts mehr von ihm
hören werden.

 Demgegenüber stellt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine schlechte
Prognose. Er musste bereits viermal wegen Vermögensdelikten und davon dreimal
wegen Betrugs und Urkundenfälschung bestraft werden. Eine bedingt ausgefällte
Freiheitsstrafe sowie die bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochenen vier
Geldstrafen hielten ihn nicht davon ab, weiter einschlägig zu delinquieren. Die
heute zu beurteilenden Delikte beging er während laufender Probezeiten. Weder
eine Verwarnung noch eine Verlängerung der Probezeit vermochten ihn nachhaltig
zu beeindrucken. Unter diesen Umständen ist eine negative Prognose naheliegend.

2.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe eine
Arbeitsstelle, weshalb die Verbüssung einer unbedingten Freiheitsstrafe für ihn
unzumutbar sei.

 Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der
Betroffene aus einem günstigen beruflichen und privaten Umfeld herausgerissen
wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe
müssen die negativen Auswirkungen nach der Rechtsprechung nur bei
aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (Urteil 6B_748/2012 vom 13.
Juni 2013 E. 5.4). Solche sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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