Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.473/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_473/2013

Urteil vom 18. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bütler,
2.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Beschimpfung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 3. Mai 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz trat am 3. Mai 2013 auf die Berufung des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO nicht ein, weil er innert Frist keine
Berufung angemeldet hatte. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses. Er
ist der Meinung, er habe seinen Willen, Berufung anzumelden, unmissverständlich
innert Frist kundgetan.

1.2. Das Berufungsgericht entscheidet nach Art. 403 Abs. 1 StPO, ob auf die
Berufung einzutreten ist. Es fällt gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO einen
Nichteintretensentscheid, wenn die Anmeldung oder Erklärung der Berufung
verspätet [...] ist. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein, so
eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid (Art. 403
Abs. 3 StPO).

1.3. Das Bezirksgericht Zürich stellte dem Beschwerdeführer das schriftliche
Urteilsdispositiv vom 31. Oktober 2012 am 3. November 2012 zu (Entscheid, S. 2;
kantonale Akten, act. 21 und 229). Dieses enthält eine ausführliche und klare
Rechtsmittelbelehrung, wonach die Berufung innert 10 Tagen seit Eröffnung des
Urteils bei der ersten Instanz anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO) und die
Berufungserklärung innert 20 Tagen nach Ausfertigung des begründeten Urteils
beim Berufungsgericht einzureichen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO).

1.4. Mit der Urteilseröffnung vom 3. November 2012 begann die Frist zur
Anmeldung der Berufung zu laufen. Sie endete am 13. November 2012.
Mit seiner Eingabe vom 3. November 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das
Bezirksgericht, es sei ihm das vollständig begründete erstinstanzliche Urteil
zuzustellen (kantonale Akten, act. 23). Es handelt sich um ein blosses
Motivierungs- und Zustellungsbegehren. Dass er damit auch den Willen geäussert
haben soll, die Berufung anzumelden, ergibt sich daraus offensichtlich nicht
(vgl. Urteile 6B_674/2012 vom 11. April 2013 E. 1.7 und 6B_170/2012 vom 7. Mai
2012 E. 1.4.2).
Nichts anderes gilt für die E-Mail vom 4. November 2012 (Beschwerde,
Beschwerdebeilage 5). Darin teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen
Staatsanwalt mit, er "hätte schon gerne ein zweites Gericht, welches die
Beschimpfungen beurteile". Er führte weiter aus, "sein Einigungsvorschlag an
den Beklagten [...] zeige", dass er "gerne eine aussergerichtliche Einigung
gehabt hätte". Abschliessend fragte er den Staatsanwalt an, wie er "das weitere
Vorgehen sehe". Damit brachte der Beschwerdeführer zwar zum Ausdruck, dass er
den erstinstanzlichen Entscheid allenfalls anzufechten gedenke, sich aber nicht
sicher war und er deshalb eine Auskunft oder einen Rat des Staatsanwaltes im
Hinblick auf die eigene Meinungsbildung wünschte. Um eine Berufungsanmeldung
handelt es sich bei dieser Anfrage jedoch nicht. Der Staatsanwalt, der dem
Beschwerdeführer am 5. November 2012 antwortete, für ihn sei der Fall
abgeschlossen, hatte deshalb keinen Anlass, die E-Mail vom 4. November 2012 als
solche entgegenzunehmen und sie im Sinne von Art. 91 Abs. 4 StPO an die
zuständige Behörde weiterzuleiten. Die diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerde gehen fehl.

1.5. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Berufung nicht innert
Frist anmeldete. Dass er unverschuldet nicht in der Lage war, die Berufung
rechtzeitig anzumelden, macht er nicht geltend. Die Vorinstanz trat zu Recht
nicht auf seine Berufung ein.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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