Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.46/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_46/2013

Urteil vom 13. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410
Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenerlass,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 19. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass das Kantonsgericht
Basel-Landschaft am 19. Dezember 2012 ein nachträglich gestelltes Gesuch um
Erlass früher auferlegter Kosten abgewiesen hat. Er macht geltend, mit seiner
kleinen Rente in Höhe von Fr. 2'081.-- sei er nicht in der Lage, die Kosten zu
bezahlen. Dies hat die Vorinstanz nicht übersehen. Sie stellt jedoch fest, dass
der Beschwerdeführer durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Reduktion
der Wohnungskosten einen monatlichen Überschuss erzielen könnte, welcher es
erlaube, die ausstehenden Kosten zumindest ratenweise zu bezahlen
(angefochtener Entscheid S. 2 E. 2.2). Inwieweit diese massgebliche Erwägung
der Vorinstanz seiner Ansicht nach gegen das Recht verstossen und zum Beispiel
willkürlich sein könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde
erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn