Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.469/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_469/2013

Urteil vom 5. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigungen, Amtsmissbrauch, Amtsanmassung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte
Strafverfahren gegen drei Oberrichter u.a. wegen falscher Anschuldigung,
Amtsmissbrauchs und Amtsanmassung nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst
damit das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen
zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der
Beschwerdeführer wäre befugt, sie zu erheben, wenn er als Privatkläger am
kantonalen Verfahren beteiligt gewesen oder zu Unrecht davon ausgeschlossen
worden wäre und sich der angefochtene Entscheid zudem auf die Beurteilung
allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b
Ziff. 5 BGG).
Der Kanton Bern haftet für allfällige Schäden, die ein Oberrichter in Ausübung
seiner Amtstätigkeit verursacht, nach öffentlichem Recht. Direkte Ansprüche
gegen angeblich fehlbare Richter sind ausgeschlossen (Art. 100 ff. des
bernischen Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG, BSG 153.01] i.V.m. Art.
2 PG sowie Art. 34 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und
der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1]). Da sich die vom Beschwerdeführer
erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe auf die Amtstätigkeit der Richter beziehen,
kann sich der angefochtene Entscheid allenfalls auf Staatshaftungsansprüche
gegen den Kanton Bern auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche gegen die
angezeigten drei Richter. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde nicht
legitimiert.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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