Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.466/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_466/2013

Urteil vom 25. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 21. März 2013.

Sachverhalt:

A.

 Gemäss Anklageschrift versetzte X.________ in den frühen Morgenstunden des 22.
August 2009 vor einem Restaurant in A.________ B.________ mehrere Faustschläge
gegen das Gesicht und schlug anschliessend zusammen mit einem weiteren
Beteiligten mit den Füssen gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Opfers
ein. B.________ musste sich wegen einer Rissquetschwunde am Kopf in ärztliche
Behandlung begeben. Am 19. September 2009 schlug X.________, wiederum unter
Mitwirkung eines weiteren Beteiligten, mit der Faust gegen das rechte Auge von
C.________, der von der Wucht des Schlages mit dem Hinterkopf an der Hauswand
anschlug. C.________ erlitt ein Hämatom am Augenlid und kleinere Schürfwunden
im Gesicht.

 Im Herbst 2010 traf X.________ zusammen mit weiteren Beteiligten
Vorbereitungshandlungen zu einem Raub. Sie rechneten mit einer Beute von bis zu
100'000 Franken, besorgten sich eine Pistole und kundschafteten die
Räumlichkeiten aus. Die geplante Tat wurde mehrmals verschoben, weil kein
geeignetes Fluchtfahrzeug zur Verfügung stand. Der versuchte Einbruchdiebstahl
in eine Autogarage führte nicht zum gewünschten Erfolg. Die Beteiligten liessen
von ihrem Vorhaben ab, nachdem zwei von ihnen am 13. Oktober 2010 verhaftet
worden waren.

 Die Anklage wirft X.________ überdies weitere Straftaten vor, die er in der
Zeit von August 2009 bis Mai 2011 verübte.

B.

 Das Bezirksgericht Brugg sprach X.________ am 8. Mai 2012 der strafbaren
Vorbereitungshandlung zu Raub, der versuchten schweren Körperverletzung, der
einfachen Körperverletzung, des mehrfachen teilweise versuchten Diebstahls, der
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen
Beschimpfung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der mehrfachen
versuchten Begünstigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
des mehrfachen Mitfahrens in einem entwendeten Fahrzeug sowie der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 50.--.

 Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 21. März 2013 die Berufung von
X.________ ab und verurteilte ihn in teilweiser Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und
einer Busse von Fr. 300.--.

C.

 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die von der
Vorinstanz ausgefällte Strafe sei aufzuheben, und er sei zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.-- zu
verurteilen. Er sei umgehend aus der Haft zu entlassen und es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

D.

 Das Gesuch von X.________ um aufschiebende Wirkung bzw. um Haftentlassung
wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2013 abgewiesen.

E.

 Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau reichte innert Frist keine
Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1.

 Der Beschwerdeführer akzeptiert die Schuldsprüche und wendet sich allein gegen
die Strafzumessung, wobei er verschiedene Einwendungen erhebt.

2.

2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit
Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des
Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die
Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über-
oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136
IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).

 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei
der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen
für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist
unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er
alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände
berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die
weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen
Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137
IV 57).

2.2. Die Vorinstanz setzt bei der Zumessung der Strafe zunächst die
Einsatzstrafe für das von ihr als gravierendste Tat beurteilte Delikt, die
versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B.________, fest. Sie
wertet die objektive Tatschwere als erheblich und die subjektive Tatkomponente
als besonders verwerflich. Leicht strafmindernd berücksichtigt sie den Umstand,
dass das Opfer lediglich eine einfache Körperverletzung erlitten hat. In
mittlerem Masse straferhöhend gewichtet sie die mehrfachen einschlägigen
Vorstrafen des Beschwerdeführers und gelangt so zu einer Einsatzstrafe von drei
Jahren (angefochtenes Urteil, S. 26 - 28).

 Daran anschliessend setzt die Vorinstanz für jeden der übrigen Tatkomplexe
eine eigenständige hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der
jeweiligen objektiven Tatschwere und des Tatverschuldens fest. Für die
insgesamt sechs Anklagesachverhalte errechnet sie hypothetische Strafen, die im
Einzelfall von 15 Tagen bis 42 Monaten Freiheitsentzug reichen. Zum Schluss
ihrer Erwägungen geht die Vorinstanz im Sinne einer Gesamtwürdigung von einem
"mittelschweren Tatverschulden" aus. Zugunsten des Beschwerdeführers
berücksichtigt sie, dass die Delikts- bzw. Schadenssummen nicht sehr hoch und
das Mass der angewendeten Gewalt - mit Ausnahme der versuchten schweren
Körperverletzung - vergleichsweise gering waren. Erschwerend erachtet sie, dass
der Beschwerdeführer die meisten Straftaten als Teil einer Gruppe verübt und in
wechselnden Beteiligungen stets eine tragende Rolle übernommen hat. Sie
attestiert dem Beschwerdeführer eine aussergewöhnlich hohe kriminelle Energie
und stuft seine Strafempfindlichkeit als gering ein. "In Würdigung aller
Umstände sowie seiner persönlichen Verhältnisse" gelangt sie zu einer
Gesamtstrafe von sieben Jahren Freiheitsentzug (angefochtenes Urteil, S. 29 -
33).

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Festsetzung der
Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung und macht geltend, es
hätte zunächst das Strafmass für das vollendete Delikt hypothetisch festgelegt
und im Anschluss daran eine Reduktion für den blossen Versuch vorgenommen
werden müssen.

 Bildet ein versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs.
1 StGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die
schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart
ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des
fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren
(Urteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1).

 Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang die
Vorinstanz das Ausbleiben des Erfolgs gewürdigt hat. Sie begründet weder, ob
sie einen Strafmilderungsgrund (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB) angenommen
noch in welchem Ausmass sie die Strafe gemindert hat. Sie belässt es bei der
allgemeinen Feststellung, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers
insgesamt als schwer zu bewerten ist und leicht strafmindernd ins Gewicht
fällt, dass das Opfer lediglich eine einfache Körperverletzung erlitten hat.
Damit ist nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Vorinstanz die
angesichts der relativ geringfügigen Verletzungen ausgesprochen hohe
Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festgesetzt hat.

2.3.2. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Festsetzung der
Einsatzstrafe zusätzlich eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots geltend.
Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe von drei Jahren insbesondere mit den
straferhöhend zu berücksichtigenden Täterkomponenten begründet und die gleichen
Strafzumessungsfaktoren auch bei der Bildung der Gesamtstrafe nochmals zur
Anwendung gebracht.

 Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und
subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren
Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des
Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu
erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte
sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil 6B_865
/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1).

 Die Vorinstanz hat bereits bei der Einsatzstrafe für die versuchte schwere
Körperverletzung die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers "als in
mittlerem Mass straferhöhend" und damit unzulässigerweise gewichtet (Urteil, S.
28). Im Zusammenhang mit der Bildung der Gesamtstrafe hat sie unter dem
abschliessenden Gesichtspunkt der Täterkomponenten erneut darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer nur wenige Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz
wiederholt straffällig geworden ist (Urteil, S. 32). Dem angefochtenen Urteil
lässt sich zwar nicht entnehmen, in welchem Ausmass die Vorinstanz diesen
Umstand bei der Strafzumessung letztendlich Rechnung getragen hat. Nachdem sie
aber sowohl für die Festsetzung der Einsatzstrafe wie auch bei der Bildung der
Gesamtstrafe die Vorstrafen des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, muss
daraus geschlossen werden, dass sie das Vorleben in unzulässiger Weise doppelt
straferhöhend gewichtet hat.

2.3.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz hätte nur auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe erkennen können, wenn er für jede einzelne der
zusätzlichen Straftaten eine Freiheitsstrafe verwirkt hätte. Sie habe zwar
festgehalten, dass zahlreiche Delikte mit Strafen im Bereich von weniger als
sechs Monaten zu ahnden sind, und habe diese dann aber trotzdem in die
Gesamtstrafe miteinbezogen.

 Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist
grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34
Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs
Monaten bis zu einem Jahr (360 Tagessätzen) sieht das Gesetz die Geldstrafe
(Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Bei der Wahl der
Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E.
4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur
Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die
weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die
ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von
sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der
Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1).

 Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur bei gleichartigen Strafen möglich.
Ungleichartige Strafen seien kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip
nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die
Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB seien erfüllt, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle.
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen
würden, genüge nicht (E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das
Bundesgericht zudem zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der
Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien
keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1).

 Die mit Art. 41 StGB angestrebte - und in der Zwischenzeit bereits wieder
relativierte (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des
Militärstrafgesetzes [Änderungen des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012 [BBl
2012, 4721 ff., 4733]) - Zurückdrängung kurzfristiger Freiheitsstrafen beruht
auf der Überlegung, dass erst ab einer Vollzugszeit von mehr als einem halben
Jahr von einem betreuungs- und behandlungsorientierten Vollzug gesprochen
werden kann ( BENJAMIN BR ägger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3.
Aufl. 2013, vor Art. 37 Rz. 8). Art. 41 StGB bezweckt somit in erster Linie,
dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird. Dieses
Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als
Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und
deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird.

 Hinzu kommt, dass nach Art. 41 Abs. 1 StGB das Gericht auf eine vollziehbare
Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkennen kann, wenn die
Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten
ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden
kann. Die Vorinstanz räumt zwar ein, dass im Rahmen der Gesamtstrafenbildung
für verschiedene der weiteren Deliktskomplexe bei isolierter Betrachtung eine
schuldangemessene Strafe von unter 180 Strafeinheiten und damit eine Geldstrafe
festzusetzen wäre. Sie verneint aber mit zutreffender Begründung die
Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und legt dar, aus
welchen Gründen zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden
könnte (angefochtenes Urteil, S. 26). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass
sie eine unbedingte Freiheitsstrafe auch für die zusätzlichen Delikte als
einzig zweckmässige Sanktion erachtet und aus diesem Grund bei der Bildung der
Gesamtstrafe von gleichartigen Strafen ausgehen durfte.

2.3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe bei der Bildung
der Gesamtstrafe die für die einzelnen Delikte hypothetisch festgesetzten
Strafen kumuliert und damit das Asperationsprinzip verletzt.

 Nach der gesetzlich vorgesehenen Methode (Art. 49 Abs. 1 StGB) geht das
Gericht bei der Bildung einer Gesamtstrafe von der Einsatzstrafe für das
schwerste Delikt aus und erhöht diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung
angemessen. Zwar hindert dies das Sachgericht nicht, aufgrund der Beurteilung
der objektiven und subjektiven Tatschwere für jede einzelne Straftat eine
vorläufige hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. Unzulässig ist aber eine
Kumulation der auf diesem Weg ermittelten Strafen. Vielmehr hat das Gericht die
erforderliche Gesamtstrafzumessung unter spezieller Gewichtung von Zahl und
Schwere der Einzeltaten und ihres Verhältnisses zueinander sowie unter Einbezug
einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Täters festzusetzen. Denn bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens
gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen
Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere
Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten
Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des
einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte
zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil
6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

 Die Anklage hatte noch eine Einsatzstrafe von viereinhalb Jahren
Freiheitsstrafe für das schwerste Delikt beantragt und anschliessend die für
die anderen Delikte je als angemessen erachteten Einzelstrafen von insgesamt 30
Monaten dazuaddiert. Die Vorinstanz hat dieses Berechnungsmodell weitgehend
übernommen. Sie hat die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auf drei Jahre
festgesetzt, die für die weiteren Deliktskomplexe hypothetisch errechneten
Einzelstrafen von insgesamt 53 Monaten leicht reduziert und ist so zu einer
Gesamtstrafe von sieben Jahren gelangt.

 Indem die Vorinstanz aufgrund der Beurteilung der objektiven und subjektiven
Tatschwere für jeden einzelnen Tatkomplex eine vorläufige hypothetische
Einsatzstrafe festsetzt und anschliessend die für den schwersten Fall bestimmte
Einsatzstrafe von drei Jahren auf sieben Jahre erhöht, verfährt sie im Grunde
nach dem Kumulationsprinzip. Auch wenn sie der Gesamtstrafe nicht das von ihr
exakt errechnete Total von 53 Monaten, sondern lediglich 48 Monate zugrunde
legt, hat sie keine Gesamtstrafzumessung vorgenommen, sondern die Einzelstrafen
im Ergebnis addiert und darnach lediglich leicht reduziert.

2.3.5. Der Beschwerdeführer macht eine Ungleichbehandlung geltend und verweist
auf die Strafzumessung in den Verfahren gegen seine Mittäter sowie auf diverse
weitere Urteile anderer Gerichte. Im Vergleich zu jenen Entscheiden erscheine
die gegenüber ihm ausgesprochene Strafe unverhältnismässig hoch. Soweit der
Beschwerdeführer auf Medienmitteilungen zu Urteilen in anderen Verfahren
verweist, sind diese mangels Vergleichbarkeit unbeachtlich.

 Hat der Richter im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist
bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen
Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und
Gleichmässigkeit der Strafzumessung ist verletzt, wenn es der Richter bei der
Festlegung der einzelnen Strafen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung
die Strafzumessungen der Mittäter in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191 E.
3.2). Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während
die Strafe der anderen bereits feststeht, geht es darum, einen hypothetischen
Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er
ausfällen würde, wenn er sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Die
Autonomie des Richters kann zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern,
die nicht im selben Verfahren beurteilt werden, in einem Missverhältnis stehen.
Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die infrage
stehende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in
der Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug genommen und dargelegt wird,
weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignen (vgl. BGE 135 IV 191 E.
3.3).

 Für die Strafzumessung erachtet die Vorinstanz vor allem zwei Deliktskomplexe
als entscheidend. Zum einen handelt es sich um die versuchte schwere
Körperverletzung zum Nachteil von B.________, wofür sie eine Einsatzstrafe von
drei Jahren veranschlagt, zum anderen um die strafbare Vorbereitungshandlung zu
Raub, bezüglich derer sie von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 42 Monaten
ausgeht (Urteil, S. 30). Wie die Vorinstanz selbst ausführt, verübte der
Beschwerdeführer die meisten Straftaten als Teil einer Gruppe, "zu der
regelmässig auch Y.________ gehörte" (Urteil S. 31).

 Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und
die gegenüber den einzelnen Mittätern ausgesprochenen Strafen miteinander in
Relation zu setzen. Die beiden an der Vorbereitungshandlung zu Raub beteiligten
Mittäter Y.________ und Z.________ wurden für den gleichen Deliktskomplex und
zusätzlich verschiedene weitere Delikte vom Bezirksgericht Brugg mit einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren bzw. von 30 Monaten bestraft. Jene Urteile sind
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im angefochtenen Urteil findet
sich weder ein Bezug zu den Strafen der Mittäter noch eine nachvollziehbare
Begründung dafür, dass die Vorinstanz die Strafe gegenüber dem
erstinstanzlichen Urteil von 30 Monaten auf sieben Jahre Freiheitsstrafe erhöht
hat.

2.4. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung sind
weitgehend berechtigt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens erübrigt es sich, zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verletzung des Beschleunigungsgebots Stellung zu nehmen.

3.

 Der Kanton Aargau hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Er hat indessen den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Praxisgemäss ist die
Parteientschädigung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 21. März 2013
wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Andreas Edelmann, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von
Fr. 3'000.-- auszurichten.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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