Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.465/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_465/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2.  Einwohnergemeinde Grindel, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 19, 4247
Grindel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 22. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art.
100 Abs. 1 BGG). Sie hat ein Begehren und unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG).

 Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 3. Mai 2013 eine Sendung
ein, die verschiedene Unterlagen, hingegen keine begründete Beschwerde, die an
das Bundesgericht gerichtet war, enthielt (act. 1). Dies ist gemäss Art. 42 BGG
unzulässig.

 Nachdem die Unterlagen mit einer entsprechenden Belehrung am 7. Mai 2013 dem
Beschwerdeführer zurückgesandt worden waren (act. 2), reichte er am 13. Mai
2013 (Poststempel) eine ans Bundesgericht gerichtete Beschwerde und den
angefochtenen Entscheid ein (act. 3 und 4). Dieser war ihm durch die Vorinstanz
am 27. März 2013 zugestellt worden, weshalb die Beschwerdefrist unter
Berücksichtigung der Osterferien von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 7. Mai 2013
ablief. Die Eingabe vom 13. Mai 2013 ist verspätet.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie
vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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