Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.464/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_464/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 8. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Nachdem in einem kantonalen Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen worden war, verlangte die Vorinstanz vom
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2013 eine Prozesskostensicherheit,
welche er nicht bezahlte, worauf die Vorinstanz am 8. April 2013 auf das
Rechtsmittel nicht eintrat. Der Beschwerdeführer stellt dem Bundesgericht
keinen ausdrücklichen Antrag, will aber offensichtlich, dass die Vorinstanz auf
die Beschwerde eintritt.

 Soweit der Beschwerdeführer sich mit der unentgeltlichen Rechtspflege befasst,
sind die Ausführungen unzulässig, da diese Frage rechtskräftig erledigt und
darauf nicht zurückzukommen ist. Inwieweit es ihm wegen seines angeblich
"miserablen" Zustandes nicht möglich gewesen sein sollte, die Verfügung vom 6.
März 2013 entgegenzunehmen oder auf der Post abzuholen, legt er nicht dar. Auch
sonst führt er entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht aus, aus
welchem Grund die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen haben könnte.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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