Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.462/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_462/2013

Urteil vom 12. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme, Willkür, Verletzung des
rechtlichen Gehörs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung,
vom 1. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.

 Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 29. März 2001
hinsichtlich des Tötungsdelikts an ihrem Ehemann wegen Zurechnungsunfähigkeit
von Schuld und Strafe frei, ordnete jedoch die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1
Abs. 2 aStGB an. In Anwendung des neuen Rechts hob es am 13. September 2007 die
altrechtliche Verwahrung auf und erliess stattdessen eine stationäre
therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Die dagegen erhobene
Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2008
ab, soweit es darauf eintrat (6B_623/2007).
Die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern sahen im Rahmen ihrer
jährlichen Überprüfungen jeweils von einer bedingten Entlassung von X.________
aus dem stationären Massnahmenvollzug ab. Deren Beschwerden blieben auch vor
Bundesgericht ohne Erfolg (Urteil 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012).

B.

 Auf Empfehlung der kantonalen Vollzugs- und Bewährungsdienste hin beantragte
die Oberstaatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Luzern am 26. Juli 2012
und 12. November 2012, die stationäre therapeutische Massnahme um fünf Jahre zu
verlängern und gleichzeitig eine Zwangsmedikation zur Behandlung der
psychischen Erkrankung von X.________ anzuordnen.
X.________ wurde am 13. September 2012 in Sicherheitshaft versetzt. Die
Sicherheitshaft wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 16. Mai 2013. Die
Beschwerde der Inhaftierten gegen den Haftverlängerungsentscheid wies das
Bundesgericht ab (BGE 139 IV 175).
Das Obergericht des Kantons Luzern verlängerte am 1. Februar 2013 in Anwendung
von Art. 59 Abs. 4 StGB die stationäre therapeutische Massnahme rückwirkend ab
13. September 2012 um 1 ½ Jahre, das heisst bis zum 13. März 2014. Den Antrag
der Oberstaatsanwaltschaft betreffend Anordnung der Zwangsmedikation wies es
ab.

C.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ im Wesentlichen, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Luzern betreffend Massnahmeverlängerung
(Dispositivziffer 1) sei aufzuheben, und sie sei aus der Massnahme zu
entlassen.

Erwägungen:

1.

 Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich die Verlängerung der Massnahme
nach Art. 59 Abs. 4 StGB. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die
Beschwerdeführerin Rügen erhebt und Anträge stellt, die über den
Streitgegenstand hinausgehen. Das ist der Fall, soweit sie eine unzureichende
Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensfehler in Bezug auf die strafrechtliche
Beurteilung des von ihr 1996 begangenen Tötungsdelikts geltend macht und
beantragt, es seien die früheren Hauptverhandlungsakten (namentlich
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, Plädoyer der damaligen amtlichen
Verteidigung, Eingaben an das erstinstanzliche Gericht 1997/98) sowie die
Strafverfahrensakten (Einvernahmeprotokolle vom Monat April 1996 etc.) zur
Einsicht beizuziehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Beizug
dieser Aktenstücke entscheiderhebliche Erkenntnisse für das vorliegende
Verfahren ergeben könnten (s.a. Urteil 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3).
Die Urteile, mit welchen am 29. März 2001 die Verwahrung und am 13. September
2007 deren Überführung in eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet
wurden, sind rechtskräftig.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin auf frühere
Rechtsschriften verwiesen wird. Die massgeblichen Ausführungen müssen in der
Beschwerdeschrift selber enthalten sein (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.2).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei nicht zuständig. Sie macht
eine Verletzung von Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV geltend
(Beschwerde, S. 4 f.).

2.2. Der mit der stationären therapeutischen Behandlung verbundene
Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben
und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die Verlängerung der stationären Massnahme
stellt einen selbstständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff.
StPO dar. Für solche Entscheide ist grundsätzlich das Gericht zuständig,
welches das erstinstanzliche Strafurteil gefällt hat, sofern Bund oder Kantone
nichts anderes bestimmen (Art. 363 Abs. 1 StPO). Das kantonale
Behördenorganisationsrecht kann insbesondere vorsehen, dass das
Berufungsgericht bzw. das kantonal letztinstanzlich entscheidende Gericht auch
die selbstständigen nachträglichen Entscheide fällt ( NIKLAUS SCHMID,
Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 364 N. 3; CHRISTIAN
SCHWARZENEGGER, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 363 N. 5). Im
Rahmen der Einführung der StPO (per 1. Januar 2011) hat der Kanton Luzern von
dieser Option Gebrauch gemacht und das letztinstanzlich entscheidende Gericht
für Verfahren betreffend selbstständige nachträgliche Massnahmeentscheide als
zuständige gerichtliche Behörde bestimmt (§ 287bis Abs. 1 des luzernischen
Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug, SRL Nr. 305; vgl. BGE 139 IV
175 E. 1.1). Die vorinstanzliche Zuständigkeit in der vorliegenden Sache ist
gegeben.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt den Grundsatz "ne bis in idem" als verletzt.
Es liege ein neuer Freiheitsentzug vor, welcher mit ihrem rechtskräftig
abgeurteilten Tötungsdelikt begründet werde (Beschwerde, S. 5).

3.2. Der Grundsatz "ne bis in idem" wird garantiert durch Art. 4 des Protokolls
Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07). Danach darf niemand wegen
einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem
Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen
wurde, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft
werden. Der Grundsatz ist zudem in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2)
festgehalten. Er lässt sich auch aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 128 II
355 E. 5.2 S. 367; 125 II 402 E. 1b S. 404; je mit Hinweisen). Schliesslich
darf nach Art. 11 Abs. 1 StPO wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt
werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde
(vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 364 f. mit Hinweisen; siehe auch Art. 300 Abs. 2
StPO).

3.3. Die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59
Abs. 4 StGB stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Es geht nicht um die
Neuanordnung einer Sanktion, sondern um die Weiterführung der stationären
therapeutischen Massnahme. Der Freiheitsentzug, welcher aus der
Massnahmeverlängerung resultiert, ist Folge der ursprünglichen strafrechtlichen
Verurteilung und basiert auf dem Umstand, dass bei einer sofortigen Entlassung
der Beschwerdeführerin aus dem stationären Massnahmevollzug auch mit
Gewalttaten, also mit schwerwiegender Delinquenz, zu rechnen wäre.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoss gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör. Sie habe im Rahmen der Einholung des ergänzenden
Therapieverlaufsberichts vom 9. Januar 2013 in Verletzung von Art. 184 Abs. 3
StPO weder vorgängig noch während der Hauptverhandlung die Möglichkeit
erhalten, sich zur Person des Sachverständigen zu äussern und Anträge zu
stellen (Beschwerde, S. 9 ff).

4.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben namentlich
das Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, sich zur Sache und zum
Verfahren zu äussern oder Beweisanträge zu stellen (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art.
107 sowie Art. 147 StPO). Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig
Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und
dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO).

4.3. Im Rahmen des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme wurde die
Beschwerdeführerin am 2. August 2012 von den Anstalten A.________ in die
Psychiatrische Klinik B.________ versetzt. Die sie behandelnden Ärzte und
Psychologen sprachen sich am 12. Dezember 2012 sowie - auf ergänzende Fragen
der Vorinstanz hin - am 9. Januar 2013 zum Therapieverlauf aus. Diesen
Berichten kommt keine über die Bewertung des Therapieverlaufs hinausgehende
Bedeutung zu. Sie haben insbesondere nicht die Qualität von Gutachten (vgl.
MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar StPO, 2013, Art. 184 Rz. 10 sowie Art. 189
Rz. 9; DIESELBE, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., 2013, Art. 56 Rz. 48 und
60a). Der ergänzende Therapieverlaufsbericht vom 9. Januar 2013 wurde der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt
(kantonale Akten, Verhandlungsprotokoll). Anlässlich der vorinstanzlichen
Verhandlung erhielt sie überdies die Möglichkeit, sich dazu zu äussern und
entsprechende Kritik anzubringen (kantonale Akten, Verhandlungsprotokoll;
Entscheid, S. 7). Damit wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin
gewahrt. Weitergehende Ansprüche auf Anhörung und Mitwirkung bestehen mangels
Gutachtenqualität der Therapieverlaufsberichte nicht. Die Vorinstanz musste der
Beschwerdeführerin keine Gelegenheit einräumen, den Verfassern des Berichts vom
9. Januar 2013 Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Sie konnte diesen Antrag ohne
Rechtsverletzung abweisen.

4.4. Soweit die Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör im Zusammenhang
mit der Einholung des psychiatrischen Gutachtens vom 8. November 2011 als
verletzt rügt (Beschwerde, S. 10), kann auf das Urteil 6B_298/2012 vom 16. Juli
2012 E. 3.3 verwiesen werden. Das Bundesgericht setzte sich damit bereits
auseinander.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet eine ungenügende Abklärung des
massgeblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe ihre Beweisanträge willkürlich
antizipierend abgewiesen (Beschwerde, S. 6, 18 ff.).

5.2. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE
136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3).

5.3. Die Vorinstanz durfte auf weitere Abklärungen verzichten (Entscheid, S. 6
ff.). Wie sie ausführt, erübrigte sich eine Befragung des Betreuungspersonals
der Anstalten A.________ und der Psychiatrischen Klinik B.________ zu Ordnung,
Sauberkeit, Hygiene und (Sozial-) Verhalten der Beschwerdeführerin. Die
aktuellen Therapieverlaufsberichte vom 12. Dezember 2012 und 9. Januar 2013
geben hierzu einlässlich Auskunft. Ebenso wenig ist die Abweisung des Antrags
auf Einvernahme der Verfasser und Verfasserinnen der Therapieverlaufsberichte
zu beanstanden. Jene haben sich zu allen relevanten Gesichtspunkten schriftlich
ausführlich geäussert. Ihre Befragung würde nach der willkürfreien
vorinstanzlichen Auffassung keine neuen Erkenntnisse bringen. Die Vorinstanz
durfte auch den Antrag auf Edition eines allfälligen Entwurfs des
Therapieverlaufsberichts vom 9. Januar 2013 abweisen. Es ist nicht erkennbar,
inwiefern ein solcher Entwurf für die Fallbeurteilung von Bedeutung sein
könnte. Im Übrigen erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass ein Gericht auf den
internen Entstehungsprozess eines Therapieberichts keinen Einfluss nehmen kann
und darf (Entscheid, S. 8).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet das psychiatrische Gutachten vom 8.
November 2011. Sie hält dieses formell und materiell für mangelhaft, weshalb es
aus dem Recht zu weisen sei. Nach ihrem Dafürhalten müsste auf das Gutachten
vom 25. Oktober 2005 abgestellt werden. Darin werde ihr die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung gestellt, jedoch nicht im Sinne einer schweren
psychischen Erkrankung, und in der Gesamtschau eine günstige Legalprognose
attestiert (Beschwerde, S. 5, 6 f., 11 ff., S. 19 ff.).

6.2. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es
davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen
begründet werden. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten
unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das
Willkürverbot und gegen Verfahrensrechte der Parteien verstossen (BGE 136 II
539 E. 3.2 S. 547 f. mit Hinweisen).

6.3. Die gegen das Gutachten vom 8. November 2011 gerichteten Vorbringen sind
weitgehend identisch mit der Kritik, welche die Beschwerdeführerin bereits im
Verfahren betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung am fraglichen
Gutachten übte. Das Bundesgericht wies die Beanstandungen der
Beschwerdeführerin als unbegründet zurück (Urteil 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012
E. 4.3 und 4.3). Darauf kann verwiesen werden.

6.4. Die Vorinstanz geht im Übrigen willkürfrei davon aus, dass sich sowohl aus
dem Gutachten vom 8. November 2011 als auch aus jenem vom 25. Oktober 2005 und
dem gesamten Verlauf der stationären therapeutischen Massnahme ergibt, dass die
Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung leidet und nach wie
vor eine negative Legalprognose aufweist, die sich auf Vergehen und Verbrechen
bezieht (Entscheid, S. 18-21). Die Vorinstanz verkennt die positiven
Rückmeldungen aus den Therapieverlaufsberichten der Psychiatrischen Klinik
B.________ vom 12. Dezember 2012 und 9. Januar 2013 nicht. Sie misst diesen
allerdings noch wenig Aussagekraft zu. Das ist nicht willkürlich. Die
Therapeuten räumen selber ein, dass der dreimonatige Beobachtungszeitraum zu
kurz ist, um das aktuelle Zustandsbild der Beschwerdeführerin abschliessend
beurteilen zu können (Entscheid, S. 19 und 21). Die Vorinstanz geht deshalb
ohne Verfassungsverletzung davon aus, die Therapieberichte seien bereits wegen
ihres geringen Beweiswerts nicht geeignet, die Überzeugungskraft der
psychiatrischen Gutachten in Frage zu stellen. Von der Einholung eines
Obergutachtens durfte sie unter diesen Umständen absehen. Der angefochtene
Entscheid ist nicht zu beanstanden.

7.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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