Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.461/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_461/2013

Urteil vom 29. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 19. April 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 19. April 2013 aus formellen Gründen
auf die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. Vor
Bundesgericht befasst sich diese einzig mit der materiellen Seite der
Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz war, und
worauf das Bundesgericht nicht eintreten kann. Hingegen äussert sie sich mit
keinem Wort dazu, weshalb und inwiefern die Erwägung der Vorinstanz, die
kantonale Beschwerde sei nicht hinreichend begründet, unrichtig oder
willkürlich sein könnte. Die Beschwerde genügt damit den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf kann im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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