Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.45/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_45/2013

Urteil vom 18. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung; Willkür, Recht auf ein faires
Verfahren etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 19. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
B.X.________ befand sich in Begleitung seines Bruders A.X.________ und von
C.________, als er am frühen Morgen des 21. November 2009 D.________
unvermittelt von hinten angriff und zu Boden stiess. D.________ wurde mehrmals
mit Fäusten und Fusstritten gegen Kopf und Oberkörper geschlagen und getreten.
Er rief den sich entfernenden Angreifern Beschimpfungen nach, worauf diese
zurückkamen und ihn und den zur Hilfe geeilten E.________ erneut attackierten.
Infolge eines K.o.-Schlags/Tritts fiel D.________ rückwärts auf den Hinterkopf
und blieb bewusstlos am Boden liegen, wo C.________ ihm noch einen Tritt
versetzte. D.________ erlitt Schürfwunden an den Handinnenflächen und Knien,
einen Bruch der Elle sowie Weichteilquetschungen, eine Schwellung und eine
Schürfwunde am Hinterkopf. E.________ wurde im Rahmen des zweiten Angriffs von
B.X.________ am Boden liegend im Schwitzkasten gehalten und ebenfalls getreten
und geschlagen, blieb jedoch unverletzt. Auf seinem Heimweg wurde er von
C.________ und den Brüdern X.________ erkannt und verfolgt. Als sie ihn
eingeholt hatten, schlug C.________ ihm ins Gesicht. E.________ wurde zu Boden
geworfen und mit zahlreichen Faustschlägen und Fusstritten, vor allem gegen den
Kopf und ins Gesicht, traktiert. Die Gruppe liess erst von ihm ab, als
F.________ einschritt. E.________ erlitt Brüche des rechten Jochbeins, des
rechten Augenhöhlenbogens und des Nasenbeins. Es bestand keine unmittelbare
Lebensgefahr für ihn.

B.
Am 19. Oktober 2012 verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt
A.X.________ im Berufungsverfahren u.a. wegen (mittäterschaftlich begangener)
mehrfach versuchter schwerer und einfacher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren.

C.
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts führen sowohl A.X.________ (6B_45/
2013) als auch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (separates Verfahren 6B_754/
2012) Beschwerde in Strafsachen. A.X.________ beantragt, Ziffer 3 des
angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der mehrfachen
versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache
zur erneuten Beurteilung und Durchführung eines verfassungs- und EMRK-konformen
Verfahrens an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat sich nicht vernehmen lassen. Das
Appellationsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung zum Kostenpunkt die
Abweisung der Beschwerde. A.X.________ hat sich zur Vernehmlassung nicht
geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz hält für erwiesen, dass der Beschwerdeführer an allen drei
Angriffen aktiv mitgewirkt hat. Er habe beim ersten Angriff auf D.________
eingetreten und eingeschlagen und diesen beim zweiten bewusstlos geschlagen
oder getreten. Auch beim Angriff auf E.________ habe er nicht nur schlichtend
eingegriffen. Offen bleiben könne letztlich, ob er E.________ nur geschlagen
oder auf diesen auch eingetreten habe. Er müsse für die entsprechenden
Handlungen seiner Mittäter (B.X.________ und C.________) einstehen, da er sie
nicht hinderte oder zu hindern versuchte, das am Boden liegende Opfer zu
treten. Ein Mittäterexzess liege insoweit nicht vor.

1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen
mittäterschaftlich begangener mehrfacher schwerer Körperverletzung. Er rügt
eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes
in dubio pro reo. Er habe zu keinem Zeitpunkt eines der Opfer geschlagen oder
getreten. Er habe seinem Bruder helfen wollen und D.________ lediglich einen
Stoss gegen die Brust gegeben. Sein Wille sei einzig auf Tätlichkeiten,
schlimmstenfalls auf einfache Körperverletzung gerichtet gewesen. Allfällige
Tritte seitens seines Bruders oder von C.________ habe er nie gebilligt. Die
Annahme mittäterschaftlichen Handelns sei bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz
lege im Übrigen die objektiven und subjektiven Kriterien einer allfälligen
Mittäterschaft nicht nachvollziehbar dar. Sie verstosse somit gegen ihre
Begründungspflicht und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

1.3.

1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung
liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 137 I 1 E.
2.4; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt
in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im
Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV
hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 124 IV 86 E. 2a; je mit
Hinweisen).

1.3.2. Den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs.
1 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt.

1.3.3. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen
vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). (Eventual-)
vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält
und in Kauf nimmt (Satz 2), sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch
unerwünscht sein (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Was der Täter weiss, will und in
Kauf nimmt, betrifft nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine innere
Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen
Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz
gegeben ist (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5).

1.3.4. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung
eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu
Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder
dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der
Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine
Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

1.3.5. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines
Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern
zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann
durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes
Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Auch an spontanen, nicht geplanten
Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (vgl.
Urteil 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 138 IV
113). Es genügt, dass sich der Täter den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht
(BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Tatgeschehen rügt,
beschränkt er sich darauf, in längeren Ausführungen die Ereignisse aus seiner
Sicht zu schildern, ohne auf die umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz
einzugehen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie
Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Für die Rüge einer
willkürlichen Beweiswürdigung reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer
zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und
darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu
würdigen gewesen wären. Auf eine solche Kritik tritt das Bundesgericht nicht
ein (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).

1.4.2. Die Verurteilung wegen (mittäterschaftlich begangener) versuchter
schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz geht bei allen drei Angriffen von
mittäterschaftlichem Handeln aus. Angesichts des willkürfrei festgestellten
Sachverhalts durfte sie zur Überzeugung gelangen, dass der Beschwerdeführer
sowie sein Bruder B.X.________ und C.________ aufgrund des gewalttätigen
Vorgehens gegen D.________ und E.________ schwere Körperverletzungen für
möglich hielten und für den Fall des Eintritts in Kauf nahmen. Zudem räumte der
Beschwerdeführer (wie auch seine Mitangreifer) anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung ein, ihm sei bekannt, dass stumpfe Gewalteinwirkung in Form
unkontrollierter Tritte und Schläge gegen Körper und Kopf sowie ins Gesicht
eines Menschen zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen könne. Derartige
Verletzungen sind nicht eingetreten, weshalb die Vorinstanz zu recht nur auf
(mehrfache) versuchte schwere Körperverletzung befand.
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Zurechnung der Schläge der
Mitbeschuldigten B.X.________ und C.________ im Rahmen des (dritten) Angriffs
auf E.________ wendet, legt er nicht substantiiert dar, inwiefern die
Vorinstanz aufgrund des willkürfrei festgestellten Sachverhalts Bundesrecht
verletzt, indem sie mittäterschaftliches Handeln bejaht. Dies ist auch nicht
ersichtlich. Zudem geht der Einwand eines nicht voraussehbaren
Mitttäterexzesses mit der Begründung, er selber habe nicht getreten und die
Tritte der beiden anderen auch nicht gebilligt, an der Sache vorbei. Der
Beschwerdeführer nahm beim dritten Angriff wahr, dass sein Bruder B.X.________
und C.________ auf den am Boden liegenden E.________ einschlugen und eintraten.
Er beteiligte sich an diesem Angriff in Kenntnis der durch Tritte möglichen
Verletzungsfolgen zumindest mit Faustschlägen. Bei einem derartigen Vorgehen
durfte die Vorinstanz annehmen, dass er die Tritte der beiden anderen
(konkludent) billigte und sich deren Vorsatz bezüglich schwerer
Körperverletzungen zu eigen machte. Damit hat sich der Beschwerdeführer als
Mittäter auch der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von
E.________ strafbar gemacht. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen ist ohne
Weiteres nachvollziehbar, aufgrund welcher objektiven (und subjektiven)
Feststellungen sie die Voraussetzungen mittäterschaftlichen Handelns bejaht.
Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 138 I 232
E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips und des
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Anklageschrift werfe ihm den K.o.-Schlag/
Tritt gegen D.________ nicht vor. Indem die Vorinstanz ihm diesen trotzdem
zurechne, verstosse sie gegen das Immutabilitätsprinzip.

2.2. Das aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitete und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebene Anklageprinzip gewährleistet das rechtliche Gehör und die
Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Die Anklageschrift
bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Damit sie
dieser doppelten Funktion genügt, muss sie hinreichend präzise formuliert
sein. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt
gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde
(Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3 mit Hinweisen). Überspitzt
formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden
(Urteil 6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3 mit Hinweis).

2.3. Dass die Anklageschrift offen lässt, welcher der drei Beschuldigten den
K.o.-Schlag/Tritt ausgeführt hat, ist unerheblich. Sie schildert, dass der
Beschwerdeführer (auch) den zweiten Angriff gemeinsam und im Zusammenwirken mit
seinem Bruder B.X.________ und C.________ durchgeführt hat. D.________ sei
hierbei nach einem wuchtigen Schlag oder Fusstritt gegen den Kopf, wobei nicht
mehr exakt rekonstruierbar sei, welcher der "Angeklagten" ihn erteilt habe, zu
Boden gesackt, mit dem Hinterkopf aufgeschlagen und habe das Bewusstsein
verloren. Die Sachverhaltsschilderung beinhaltet die Möglichkeit, dass jeder
der drei Beschuldigten den Schlag oder Tritt ausgeführt haben könnte und wirft
somit jedem einzelnen von ihnen - wenn auch alternativ - vor, möglicher Täter
zu sein. Eine Alternativanklage ist gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO zulässig. Der
Beschwerdeführer musste demnach damit rechnen, dass die Vorinstanz nach
Durchführung des gerichtlichen Beweisverfahrens (Art. 341 ff. StPO i.V.m. Art.
350 Abs. 2 StPO und Art. 10 Abs. 2 StPO) als erwiesen erachtet, er sei es
gewesen, der D.________ K.o. geschlagen oder getreten habe. Die Vorinstanz geht
insoweit nicht über den in der Anklageschrift formulierten Anklagevorwurf
hinaus (Art. 350 Abs. 1 StPO). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm die
zu seiner Verteidigung erforderlichen tatsächlichen Angaben in Bezug auf den
Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung vorenthalten worden sein
sollen oder sich die Zurechnung auf den Schuldspruch ausgewirkt haben soll.
Denn selbst wenn er den Schlag oder Tritt nicht ausgeführt haben sollte, müsste
er sich diesen im Rahmen der Mittäterschaft zurechnen lassen (vgl. Urteil
6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Aufgrund der
Erwägungen könne nicht überprüft werden, ob sämtliche relevanten
Strafzumessungsfaktoren richtig angewendet und gewichtet würden. Die Vorinstanz
versäume - analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei verminderter
Schuldfähigkeit (vgl. BGE 136 IV 55) - darzutun, in welchem Umfang sich der
Versuch strafmildernd auswirke. Die Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sei,
insbesondere im Vergleich zu den beiden Mitbeschuldigten, überhöht.

3.2. Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47
StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen) und die Anforderungen an ihre
Begründung (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen) wiederholt dargelegt. Es greift
in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen
über- oder unterschritten hat, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen
beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Nicht erforderlich ist, dass der Sachrichter die Gewichtung der einzelnen
Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 136 IV 55
E. 5.6 mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz hält ihre eigenen Strafzumessungserwägungen sehr kurz,
verweist jedoch auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts. Dies ist
nicht in Frage zu stellen (§ 183der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt
vom 8. Januar 1997 [StPO/BS; SG 257.100] i.V.m. Art. 453 Abs. 1 StPO). Die
kantonalen Gerichte würdigen die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und
Täterkomponenten in nicht zu beanstandender Weise. Dass sie sich von nicht
massgeblichen Gesichtspunkten hätten leiten lassen oder wesentliche Aspekte
unberücksichtigt gelassen hätten, ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Strafmindernd würdigen sie namentlich,
dass die schweren Körperverletzungen nicht über das Versuchsstadium
hinausgingen. Sie waren jedoch nicht verpflichtet, zahlenmässig anzugeben, in
welchem Umfang sie diesem fakultativen Strafmilderungsgrund Rechnung trugen. In
Bezug auf den Beschwerdeführer berücksichtigt die Vorinstanz sodann, dass ihn
von allen drei Beschuldigten das geringste Verschulden trifft und er als
einziger keine weiteren Straftaten begangen hat. Mit der um ein Jahr
niedrigeren Freiheitsstrafe trägt sie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und
Gleichmässigkeit der Strafzumessung bei Mittätern hinreichend Rechnung (vgl.
BGE 135 IV 191 E. 3.2). Unzutreffend ist, die Vorinstanz habe den Grenzwert von
drei Jahren für teilbedingte Freiheitsstrafen bei der Strafzumessung nicht
berücksichtigt. Sie erachtet die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von
fünfeinhalb Jahren für übersetzt, hält aber gleichzeitig ausdrücklich fest,
dass eine Freiheitsstrafe unter drei Jahren nicht in Betracht komme. Die
ausgefällte Strafe hält sich innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens.
Die Strafzumessungserwägungen genügen dem Begründungsgebot von Art. 50 StGB und
erweisen sich als bundesrechtskonform.

4.

4.1. Der Beschwerdeführers macht geltend, die Freiheitsstrafe sei zu Gunsten
einer ambulanten "Behandlung" aufzuschieben. Die Vorinstanz habe in
willkürlicher Weise auf das gerichtlich eingeholte Gutachten von med. pract.
G.________ abgestellt. Dessen Schlussfolgerungen seien weder nachvollziehbar
noch begründet und würden durch das Privatgutachten von Dr. med. H.________
widerlegt. Trotz der sich widersprechenden Gutachten habe die Vorinstanz keinen
der beiden Gutachter zur Hauptverhandlung vorgeladen und damit seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör, Konfrontation und Befragung des Sachverständigen nach
Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1, Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt.

4.2. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme setzt u.a. voraus, dass der Täter
psychisch schwer gestört ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 StGB). Nach Art. 63 Abs. 2
StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen
Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art
der Behandlung Rechnung zu tragen. Es ist jedoch vom Ausnahmecharakter des
Strafaufschubs auszugehen, denn grundsätzlich wird die ambulante Massnahme
gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E.
4.3; Urteil 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2).

4.3.
Unbegründet ist die Rüge der Gehörsverletzung. Gutachten sind in der Regel
schriftlich zu erstatten. Die mündliche Erläuterung und Ergänzung des
Gutachtens durch den Sachverständigen ist fakultativ (Art. 57 Abs. 3 StPO/BS;
vgl. auch Art. 187 StPO). Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer
der Gutachtenauftrag und der Befund zugestellt wurden (§ 58 Abs. 1 StPO/BS).
Damit erhielt er Gelegenheit, sich zur Person des Sachverständigen, den
Fragestellungen und den Ergebnissen zu äussern. Ergänzungs- oder Zusatzfragen
(§ 58 Abs. 2 StPO/BS) formulierte er nicht, sondern reichte ein Privatgutachten
ein. Dieses wurde dem gerichtlichen Sachverständigen zur Kenntnis zugestellt
und von diesem bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Aus der prozessleitenden
Verfügung vom 21. Mai 20012 ergab sich für den anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer ohne Weiteres, dass weder der gerichtlich bestellte
Sachverständige noch Dr. med H.________ zur Hauptverhandlung vorgeladen würden.
Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seinen Antrag in
antizipierter Beweiswürdigung materiell behandelt und abgewiesen hat. Die
Vorinstanz legt ausführlich dar, warum sie dem Privatgutachter nicht folgt,
sondern auf das gerichtlich eingeholte Gutachten abstellt. Der Beschwerdeführer
setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und legt nicht dar,
inwieweit die Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Seine Einwendungen
erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Für die Rüge einer willkürlichen
Beweiswürdigung genügt dies nicht (vgl. vorstehend E. 1.3.1 und 1.4.1 sowie BGE
137 IV 1 E. 4.2.3). Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass beim
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung keine hiermit im
Zusammenhang stehende psychiatrische Erkrankung bestand. Demnach besteht keine
Notwendigkeit für eine therapeutische Massnahme.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei ein Teil seiner Anwaltskosten
zu ersetzen, da die Vorinstanz die Freiheitsstrafe um zwei Jahre reduziert
habe. Dass er in seiner Beschwerde noch weitere Punkte gerügt habe, mit denen
er nicht durchgedrungen sei, rechtfertige nicht, ihm jegliche
Parteientschädigung zu verweigern.

5.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer unterliege mit seiner
Appellation mehrheitlich, weshalb er die Kosten seines Privatverteidigers zu
tragen habe. Da auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen nicht
durchgedrungen sei und die Strafe reduziert worden sei, werde keine
Verfahrensgebühr erhoben. Die ordentlichen Kosten, insbesondere diejenigen des
forensisch-psychiatrischen Gutachtens, seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3.

5.3.1. Das Bundesgericht prüft - auf entsprechend begründete Rüge hin (Art. 106
Abs. 2 BGG) - kantonales Recht nur auf willkürliche Bundesrechtsverletzungen (
BGE 138 I 143 E. 2; zum Willkürbegriff vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3; 135 II 356 E.
4.2.1).

5.3.2. Das erstinstanzliche Urteil vom 15. Dezember 2010 wurde vor
Inkrafttreten der StPO gefällt, so dass auf das kantonale Verfahren die bis zum
31. Dezember 2010 geltende Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8.
Januar 1997 anzuwenden war (Art. 453 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 137 IV 219 E. 1.1
mit Hinweisen).
Gemäss § 165 Abs. 2 Satz 1 StPO/BS sind die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens
in sinngemässer Anwendung der allgemeinen Grundsätze von § 35 f. (StPO/BS) nach
dem Ausgang der Sache entweder vom Staat oder von der unterliegenden Partei zu
tragen. Wird die angeschuldigte Person freigesprochen oder das gegen sie
geführte Verfahren eingestellt, trägt in der Regel der Staat die
Verfahrenskosten (§ 35 Abs. 3 StPO/BS).

5.4. Der vorinstanzliche Kostentscheid ist nicht hinreichend begründet und
widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung versagt, wenn sie gleichzeitig auf die
Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet respektive ihm eine solche nicht
(zumindest teilweise) auferlegt. Zudem hat die Vorinstanz die Freiheitsstrafe
im Appellationsverfahren um zwei Jahre reduziert, was nicht als mehrheitliches
Unterliegen im Sinne von § 165 Abs. 2 Satz 1 StPO/BS gewertet werden kann. Dass
sie antragsgemäss keine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren ausspricht und
der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen auf Änderung des Schuldspruchs
(einfache statt versuchte schwere Körperverletzung) unterliegt, kommt im
Hinblick auf die effektive Strafreduzierung von über einem Drittel nur
untergeordnete Bedeutung zu. Die Vorinstanz berücksichtigt auch nicht, dass der
Beschwerdeführer im gleichen Umfang obsiegt, in dem die Staatsanwaltschaft mit
ihren Anträgen auf Verurteilung wegen mehrfachen versuchten Mordes und Erhöhung
der Freiheitsstrafe um über 50 % auf achteinhalb Jahre, deren Abweisung er
beantragte, unterliegt. Die Vorinstanz wendet § 165 Abs. 2 Satz 1 StPO/BS
i.V.m. § 35 Abs. 3 StPO/BS willkürlich an.

6.
D ie Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zur neuen Beurteilung der Parteientschädigung des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem mehrheitlich
unterliegenden Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Basel-Stadt trägt keine Gerichtskosten (Art.
66 Abs. 4 BGG), hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
jedoch eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Kostenentscheid gemäss Ziffer 3
des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Oktober
2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 750.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held

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