Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.454/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_454/2013

Urteil vom 16. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ungehorsam im Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 26. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 13. Mai 2013 und 6. Juni 2013
eine Frist sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. Juni 2013
angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die zweite
Verfügung hat der Beschwerdeführer auf der Post nicht abgeholt, worauf ihm eine
Kopie noch mit gewöhnlicher Post zugestellt wurde. Da er mit einer
gerichtlichen Sendung rechnen musste, gilt auch die zweite Verfügung als
zugestellt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist
androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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