Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.453/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_453/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verlegung der Untersuchungskosten,

Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Luzern, 4. Abteilung, vom 13. November 2012/19. März 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer betrieb Hanfhandel in grossem Stil. Das Obergericht
des Kantons Luzern stellte mit Urteil vom 13. November 2012 bzw.
Berichtigungsbeschluss vom 19. März 2013 fest, das Urteil des Kriminalgerichts
vom 19. Dezember 2011 sei insbesondere insoweit in Rechtskraft erwachsen, als
der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall, zu einer Freiheitsstrafe
von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren,
verurteilt wurde. Das Obergericht erkannte unter anderem weiter:

 "4.1. Die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren gehen zu 2/3 zu Lasten des
Staates und zu 1/3 zu Lasten des Beschuldigten.

 Die Kosten des Untersuchungsverfahrens gehen im Umfang von Fr. 70'646.95 zu
Lasten des Beschuldigten. Die Kosten für das Verfahren vor Kriminalgericht
werden zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Staat auferlegt. ... "

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, der Entscheid des
Obergerichts vom 13. November 2012/19. März 2013 sei betreffend Ziff. 4.1
aufzuheben. Stattdessen seien die Kosten des Untersuchungsverfahrens zu
mindestens 1/3 dem Staat aufzuerlegen (Beschwerde S. 2 Ziff. II/2).

2.

2.1. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen
(Art. 107 BGG). Gemäss dem ausdrücklichen Antrag II/2 kann es sich nur mit den
Kosten des Untersuchungsverfahrens befassen. Soweit der Beschwerdeführer sich
in der Begründung auch zu den gerichtlichen Kosten äussert, ist er nicht zu
hören.

2.2. Verschiedene Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei.
So hat die Dauer des Untersuchungsverfahrens (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 7) auf
die Verlegung von dessen Kosten keinen Einfluss.

3.

 In Bezug auf die Kosten des Untersuchungsverfahrens kann auf die Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 13 - 15 E. 3.3.2).

 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen des Teilfreispruchs hätten ihm nicht
die gesamten Untersuchungskosten auferlegt werden dürfen (Beschwerde S. 4/5
Ziff. 1 - 3). Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei zwar von
einigen untergeordneten Tatvorwürfen freigesprochen worden, der Schuldspruch im
Hauptdelikt sei indessen "umfassend und gravierend" (Urteil S. 15/16). Es ist
nicht ersichtlich, weshalb der Teilfreispruch in Nebenpunkten eine Auferlegung
der gesamten Untersuchungskosten ausgeschlossen hätte.

 Der Beschwerdeführer bringt vor, während er eine Überprüfung der gesamten
Untersuchungskosten verlangt habe, habe sich die Vorinstanz nur mit der
Telefonkontrolle und den Lagerkosten befasst (Beschwerde S. 5 Ziff. 4 - 6).
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz beanstandete und begründete er nur die
genannten beiden Punkte ausdrücklich (Urteil S. 13/14). Welche Bestimmung der
Vorinstanz vorgeschrieben hätte, sich auch zu weiteren und vom Beschwerdeführer
nicht begründet angefochtenen Punkten (z.B. den THC-Analysen und den Analysen
des IRM) von Amtes wegen zu äussern, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm die gesamten Kosten der
Telefonüberwachung auferlegt wurden, obwohl nicht alles ihn betroffen habe
(Beschwerde S. 5/6 Ziff. 8). Die Vorinstanz stellt fest, die Telefonkontrollen
seien in erster Linie im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erfolgt (Urteil
S. 14). Inwieweit der Umstand, dass dabei auch andere Erkenntnisse gewonnen
wurden, zu einer Ausscheidung von Kosten hätte führen müssen, ist nicht
ersichtlich.

 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine prekären
finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 6 Ziff. 9/10).
Seiner finanziellen Lage ist indessen nicht bei der Auferlegung der Kosten,
sondern allenfalls beim Inkasso Rechnung zu tragen.

 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Untersuchungskosten nicht analog zu
den gerichtlichen Kosten aufgeteilt wurden (Beschwerde S. 6 Ziff. 11). Indessen
besteht zwischen diesen beiden Punkten kein zwingender Zusammenhang.

 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Staat habe ihn vier Jahre in der
Hanfbranche gewähren lassen, um dann plötzlich ein langes und teures Verfahren
zu führen (Beschwerde S. 6 Ziff. 12). Selbst wenn die Behörden schon früher
hätten gegen ihn vorgehen können, stellte dies kein Kriterium für die
Kostenverlegung dar.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit
ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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