Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.450/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_450/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hausfriedensbruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 1. März 2013.

Der Einzelrichter zieht Erwägung:

1.

 Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
1. März 2013 wurde der Beschwerdeführerin am 10. April 2013 zugestellt. Die
Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG endete am 10. Mai 2013. Die Eingaben
vom 15. Mai 2013, 24. Mai 2013 (Poststempel) und 6. Juni 2013 sind verspätet.

2.

 Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, widerrechtlich die Praxis ihres
geschiedenen Ehemannes betreten und zuvor die Schlösser ausgewechselt zu haben.
Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt verurteilte sie am 31. August 2011 wegen
Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.--, mit
bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt bestätigte das Urteil am 1. März 2013. Die
Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht. Sinngemäss strebt sie einen
Freispruch an. Die Anträge 2 und 3 sind unzulässig.

 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz teilten die
Scheidungsrichter die Praxis zur ausschliesslichen Nutzung dem Ehemann zu.
Dieser machte von seiner Ermächtigung zur Umschreibung des Mietvertrags,
welcher ursprünglich auf den Namen der Beschwerdeführerin gelautet hatte,
Gebrauch, und die Verwaltung stimmte dem zu. Die dazu notwendige
Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin war bereits an ihrer Stelle durch
das Zivilgericht erteilt worden (Urteil S. 3 E. 2.2).

 Was an diesen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Sie bezieht sich
entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht auf die Erwägungen der
Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin schildert einfach die Angelegenheit aus
ihrer Sicht, was als Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht
ausreicht.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde S. 2)
ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei
der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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