Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.450/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_450/2013 Urteil vom 13. Juni 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Hausfriedensbruch, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 1. März 2013. Der Einzelrichter zieht Erwägung: 1. Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. März 2013 wurde der Beschwerdeführerin am 10. April 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG endete am 10. Mai 2013. Die Eingaben vom 15. Mai 2013, 24. Mai 2013 (Poststempel) und 6. Juni 2013 sind verspätet. 2. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, widerrechtlich die Praxis ihres geschiedenen Ehemannes betreten und zuvor die Schlösser ausgewechselt zu haben. Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt verurteilte sie am 31. August 2011 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.--, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das Urteil am 1. März 2013. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht. Sinngemäss strebt sie einen Freispruch an. Die Anträge 2 und 3 sind unzulässig. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz teilten die Scheidungsrichter die Praxis zur ausschliesslichen Nutzung dem Ehemann zu. Dieser machte von seiner Ermächtigung zur Umschreibung des Mietvertrags, welcher ursprünglich auf den Namen der Beschwerdeführerin gelautet hatte, Gebrauch, und die Verwaltung stimmte dem zu. Die dazu notwendige Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin war bereits an ihrer Stelle durch das Zivilgericht erteilt worden (Urteil S. 3 E. 2.2). Was an diesen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Sie bezieht sich entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin schildert einfach die Angelegenheit aus ihrer Sicht, was als Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht ausreicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde S. 2) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Juni 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben