Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.44/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_44/2013

Urteil vom 11. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Diebstahl usw.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung,
vom 11. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin erklärte am 17. Juli 2012 die Berufung gegen ein Urteil
des Landgerichts Uri. Am 11. Oktober 2012 wurde ihr die mündliche
Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2012 angezeigt. Sie erschien nicht.
Deshalb schrieb das Obergericht des Kantons Uri die Berufung am 11. Dezember
2012 als durch Rückzug erledigt ab.

Zum Umstand, dass sie nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, und zur
Frage, ob die Berufung aus diesem Grund als zurückgezogen gelten kann, äussert
sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht (vgl. act. 1 und 8). Die
Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw.
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Zur materiellen Seite der Angelegenheit, mit der
sich die Vorinstanz nicht befasst hat, kann sich auch das Bundesgericht nicht
äussern. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn